Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Anmietung zum Unfallersatztarif

AG Dachau vom 26.11.02 2 C 1043/02

„… Die Tatsache, dass dieser Preisvereinbarung der „Unfallersatzwagentarif“ der Firma X zugrunde lag, ändert hieran nichts. Die Klagepartei konnte den Mietvertrag auf der Basis des Unfallersatztarifes abschließen. Dass der Klagepartei mehrere Tarife tatsächlich zur Auswahl standen, die auch in sich vergleichbar sind, hat nicht einmal die Beklagtenseite vorgetragen. Es ist einem Unfallgeschädigten grundsätzlich nicht zuzumuten, die verschiedenen, meistens auch noch von Mietwagenunternehmen zu Mietwagenunternehmen äußerst unterschiedlichen Tarife, sich zunächst vorlegen zu lassen, um dann zu entscheiden, welcher Tarif günstigster Weise (wobei günstigster Weise nicht aus der Sicht des Geschädigten zu betrachten sein soll) zu wählen ist. Die Klagepartei musste auch nicht mehrere Vergleichsangebote anderer Autovermietungen einholen. Dies allein schon deshalb nicht, weil es sich lediglich um die Anmietung für 3 Tage handelte. Darüber hinaus ist auch nicht konkret von Seiten der Beklagtenseite vorgetragen worden, dass eine Nachfrage bei anderen Autovermietungen zu einem günstigeren Unfallersatztarif geführt hätte…“

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