Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Altes Fahrzeug und klassengleiche Anmietung AG Lobenstein vom 9.10.02
1C 29/01
„… Das Gericht folgt ebenfalls nicht der Auffassung der Beklagtenseite, dass die Klägerin bei der Anmietung des Ersatzwagens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat. Es ist wohl mittlerweile einheitliche Rechtsprechung, dass ein Geschädigter vor Anmietung des Ersatzwagens nicht dazu verpflichtet ist, eine Art Marktforschung zu betreiben, um das für ihn günstigste Mietwagenangebot herauszufinden. Dies insbesondere dann nicht, wenn von vornherein absehbar wäre, dass eine Mietdauer von unter 14 Tagen im Raum steht.
… Laut Rechnung der Firma X wurde nach dem sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Dies ist bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen bei einem Unfallereignis der gängige Unfallersatz. Bei dem Autovermieter entstehen bei diesem Unfallersatztarif weit höhere Vorhaltekosten als ein Autovermieter, der nur auf Bestellung vermietet. Desweiteren ist es dem Gericht bekannt, dass die Autovermietung X auch nur ein Unfallersatztarif, nämlich den von der Klägerin abgerechneten, anbietet…
Ersatzfähig sind auch die von der Klägerseite berechneten Kosten für Zustellung und Abholung. Die Beklagtenseite hat nicht substantiiert nachweisen können, dass die Klägerin auch einen Mietwagen in Lobenstein erhalten hätte…“
(Anm.: Bei dem beschädigten Fahrzeug handelte es sich um ein altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung; das Gericht folgte nicht der Auffassung der Beklagtenseite, dass die Klägerin ein Fahrzeug einer niedrigeren Mietwagengruppe hätte anmieten müssen)

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