Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
3-facher Nutzungsausfall ist eine tragbare Berechnungsgrundlage der Mietwagenkosten. AG Lörrach
2 C 2309/04
v. 01.03.05

Geschäftsnummer: 2 C 2309/04

 

Amtsgericht Lörrach Urteil

 

Im Namen des Volkes

 

In dem Rechtsstreit

 

                                                                                                                         Kläger

Prozessbevollmächtigte

RA. …………

 

       gegen

 

 

 

                                                                                                               Beklagte

Prozessbevollmächtigte:

RA. ……………….

 

wegen Forderung

 

hat das Amtsgericht Lörrach auf die mündliche Verhandlung vorn 01.03.2005 durch Richterin am Amtsgericht Hillegaart

 

für Recht erkannt:

 

1.    Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 693,98 € zuzüglich 5 % über dem Basisdis­kontsatz an Zinsen hieraus ab dem 21.11.2004 zu bezahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen

2.   Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3.   Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung   

      abwenden ge­gen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu         

       vollstreckenden Betrages, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung

      Sicherheit in der selben Höhe leistet


Streitwert 2.634,80€ (Klagantrag Ziff. 1: 2.415,36€; Klagantrag Ziff. 2: 219,44 €); nach über­einstimmender Erledigungserklärung (81. 227 d.A.); 709,58 € sowie Kosteninteresse.

Tatbestand:

Der Kläger macht restlichen Schadensersatz aus einem am 26.10.2004 gegen 17:00 Uhr in Weil am Rhein erlittenen Verkehrsunfall geltend.

Unstreitig resultierte der Unfall aus einer Vorfahrtsverletzung des unfallgegnerischen, bei der Beklagten versicherten Fahrzeugs, sodass diese zu 100 % Schadensersatz zu leisten hat. Der Kläger, dessen Fahrzeug Opel Senator (Erstzulassung 03/91) einen wirtschaftlichen Totalscha­den erlitt, nahm für die Zeit vom 26.10.2004 bis zum 08.11.2004 für 14 Tage einen Renault La­guna als Mietwagen zum Preis von insgesamt (inkl. Mehrwertsteuer) 1.89776 € sowie 392€ Vollkaskoversicherung und Zufuhrkosten von 36 €mithin insgesamt 2.325,76 € (inklusive Mehrwertsteuer) in Anspruch (Rechnung vom 09.11.2004, Bl.33 d.A.).

 

Der Kläger hat seinen Schaden mit zunächst 4.069,54 €nämlich 175 € Abschleppkosten, 191,98€ Gut­achterkosten, 1.200 € Fahrzeugschaden, 26 € Auslagenpauschale, Abmelde/ Standgebühren in Höhe von 150,80€ sowie die oben erwähnten Mietwagenkosten in Höhe von 2.325,75€ (vgl. BI. 5 d. A.) beziffert. Im Rahmen des Klagverfahrens hat er sich eine Eigenersparnis auf die Mietwagenkosten von 5 % in Höhe von 94,86 € sowie auf den Kaskoversicherungsanteil in Hö­he der Hälfte, mithin in Höhe von 196€ anrechnen lassen. Er hat insoweit ausgeführt, dass von der Schadenssumme daher „101,14 €“  abzuziehen seien und noch 3.968,54€ sowie nicht an­zurechnende Anwaltskosten in Höhe von 219,44€ verlangt. Er behauptet, er habe mit der Fir­ma ….. einen Mietvertrag abgeschlossen. Wegen der vorgelegten Urkunden wird auf BI. 151 sowie 147 f. d.A. verwiesen.

 

Nachdem die Beklagte nach der außergerichtlichen Geltendmachung unter Fristsetzung auf den 20.11.2004 an den Kläger am 30.11.2004 einen Verrechnungsscheck über 1.553,18€ (den Fahrzeugschaden, die Gutachterkosten wie verlangt reguliert, sowie 20 € Kostenpauschale und für An/Abmeldekosten sowie Standgeld insg. 141,20 € bezahlt, vgl. Bl. 99 f. d.A.) übersandt hatte, war bereits in der Klagschrift die Hauptsache insoweit für erledigt erklärt worden. Hin­sichtlich der weiteren Schadenspositionen  inklusive der nicht anzurechnenden Anwaltsgebühr des Klägervertreters hat die Beklagte unbestritten geblieben weitere 175 € auf die Abschlepp­kosten und 1.530,78€ auf die Mietwagenkosten sowie 175,22 € auf die Anwaltskosten bezahlt.

 

Zuletzt (vgl. mündliche Verhandlung vom 01.03.2005, BI. 227 d. A.) haben die Parteien über­einstimmend die Hauptsache bis auf den Restbetrag in Höhe von 709,58 € (Differenz in der Kostenpauschale von 6,- €, bei den Standkosten, von 9,60 € und die restlichen geltend gemach­ten Mietwagenkosten in Höhe von 693,98 €) zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 % über dem Ba­siszinssatz ab 21.11.2004 in der Hauptsache für erledigt erklärt.

Der Kläger beantragt zuletzt,

 

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 709,58 € zuzüglich 5 % über dem Basisdis­kontsatz an Zinsen hieraus ab 21.11.2004 zu bezahlen.

 

Er beantragt im Übrigen, den Beklagten die Kosten des Rechtsstreits hinsichtlich des erledigt erklärten Teils aufzuerlegen.

 

Die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht hinsichtlich der teilweisen Erledigungserklärung in der Hauptsache anerkannt (Bl. 227 d. A.) und im Übrigen beantragt,

die Klage abzuweisen.


Die Beklagte bestreitet,

dass zwischen dem Kläger und der …… ein wirksamer Vertrag über die Nutzung eines

Mietwagens zustande gekommen sei, weshalb der Kläger der ……  nur Aufwendungs­ersatz unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung schulde. Dem Kläger sei bei Anmietung der tatsächlich verlangte Preis nicht bekannt gewesen; es sei ihm zugesichert worden, dass ihm selbst keine Kosten für das Mietfahrzeug entstünden. Der Kläger habe zu keiner Zeit, zumal nicht zu den abgerechneten Preisen, einen vertraglichen Bindungswillen hinsichtlich der Anmietung gehabt Lediglich in Höhe seiner Bereicherung gegenüber der Mietwa­genfirma bestehe ein Schaden, den die Beklagte zu ersetzen habe.

Falls doch ein wirksamer Mietvertrag zustande gekommen sein sollte, müsste sich der Kläger in jedem Fall das anwaltliche Wissen seiner außergerichtlichen Bevollmächtigten zurechnen las­sen. Diesen sei bekannt, dass die Preise der…… . überhöht seien. Der Kläger wäre verpflichtet gewesen, ab der Beauftragung der RAe ….. noch am Unfalltag ein preisgünstigeres Fahrzeug, z. B. bei der Firma Europcar anzumieten. Dann wären lediglich Kos­ten in Höhe des regulierten Betrages in Höhe von 1.530,78 € angefallen.

Der Kläger sei in keinem Fall berechtigt gewesen, ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif anzumie­ten, da dieser nicht objektiv erforderlich im Sinne des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB sei. Besonderhei­ten im Unfallersatzgeschäft rechtfertigten nach einer in der NZV 1996 veröffentlichten Studie von Prof. Albrecht (Forderungsausfallrisiko, höherer Verwaltungsaufwand, Akquisitionskosten, Mietdauer) letztlich nicht höhere Tarife. Ein Teil der Rechtsprechung lehne die Erstattungsfähigkeit des Unfallersatztarifs daher ab, wenngleich der Begründung, es sei dem Mieter eines PKW allgemein bekannt, dass es spezielle Unfallersatztarife gebe, nicht gefolgt werden könne, da diesen der Tarifunterschied oft gar nicht bekannt sei und dann auch keine Veranlassung beste­he, diesbezüglich Fragen zu stellen. Abzustellen sei richtigerweise auf eine entsprechende In­formationspflicht des Vermieters zum Normaltarif. Gegen diese habe hier die ….. ver­stoßen. Da dem Kläger der unter Beweis gestellte günstigere Normaltarif zugänglich gewesen wäre, habe er nach der neuen BGH-Rechtsprechung keinen Anspruch auf den von der ……. in Rechnung gestellten höheren Preise. Zumindest über die Firma E……….. wäre dem Kläger ein günstigerer Normaltarif zugänglich gewesen.

Der Beklagten stehe hinsichtlich der geltend gemachten Mietwagenkosten in voller Höhe ein Zurückbehaltungsrecht zu, nachdem der Kläger mit Abrechnungsschreiben vom 25.11.2004 um die Beantwortung verschiedener Fragen gebeten habe, welches der Kläger unbeantwortet ge­lassen habe. Insoweit habe der Kläger gegen die ihm nach § 3 Nr. 7 Pflichtversicherungsge­setz, § 158 d) Abs. 3 VVG obliegende Verpflichtung verstoßen. Die Beklagte habe den ange­messenen Betrag für die Mietwagenkosten von 14 Tagen, nämlich 1.530,78 € reguliert. Die Au­tovermietung Europcar hätte dem Kläger für den Zeitpunkt der Inanspruchnahme des Mietwa­gens ein gleichwertiges Ersatzfahrzeug zum Preis von 1.530,78 € brutto zur Verfügung gestellt (vgl. Bl. 85 und AnI. B3, Bl. 105 d. A.) Dieser Preis beinhaltete bereits sämtliche Nebenkosten.

Die geltend gemachte Kostenpauschale in Höhe von 26 € sei lediglich in Höhe von 20 € ange­messen.

Der Kläger hat hierauf repliziert, dem Kläger sei von einem Mitarbeiter der ….. mitgeteilt worden, dass diese die übli­chen Mietwagenpreise verlange und entsprechend sei ihm ein Preisvergleich vorgelegt worden. Er habe daraufhin die in der Anlage beigefügte Erklärung „wichtige Hinweise“ mit Preisvergleich K…….., S…….., Z…….. unterzeichnet. Die Firma E……….. sei hier nicht genannt worden. Dorthin würde aber weder das Büro Hitzfeld noch der Klägervertreter jemanden schicken, da die örtliche Agentur nicht als zuverlässig geführt gelten könne (vgl. zu den Einzelheiten Bl. 135 f d.A.). Die Beantwortung der mit Fragebogen vom 25.11.2004 übersandten Fragen sei kläger­seits nicht geschuldet. Vorprozessual habe die Beklagte deutlich gemacht, an einer weiteren

Substantiierung nicht interessiert zu sein, da man auf jeden Fall nicht zahle (vgl. BI. 137 f.). Die Preisliste der ….. werde vorgelegt; aufgespaltene Preise, d.h. eine Barpreisliste und eine Unfallersatzliste gäbe es dort nicht.

Eine Zurechnung etwaiger anwaltlicher Kenntnisse käme nicht in Betracht, da nicht der Anwalt mit der Beratung gegenüber der Mietwagenfirma beauftragt sei und die Anmietung vor der Mandatserteilung erfolge. Eine Aufklärungspflicht werde vom LG Freiburg und OLG Karlsruhe (BI. 153ff. d.A.) abgelehnt, worauf verwiesen werde. Soweit auf neuere BGH-Urteile Bezug ge­nommen werde, sei fraglich, ob diese vorliegend zur Anwendung kämen. Hinsichtlich der Un­fallersatzvermietung sei klar, dass diese zusätzliche Anforderungen in sich berge, so die unkon­trollierbare Verfügbarkeit von Fahrzeugen, da Unfälle sich häufig an Schwerpunkttagen ereigne­ten und die Fahrer von Unfallfahrzeug einen “Rund um die Uhr - Dienst“ verlangten, da sich -etwa bei Reparatur oder schwieriger Ersatzbeschaffung -- vorher nicht festlegen lasse, wie lange die Anmietungen dauern werde und der Wagen nicht für eine Neuvermietung an einen anderen Mieter eingestellt werden könne. Regelmäßig könne der Vermieter im Regelfall weder eine Baranzahlung noch eine Kaution verlangen und auch bei Rückgabe des Fahrzeugs würden die Mietwagenkosten nicht beglichen. 

Die Beklagte hat mit Nichtwissen bestritten, dass es bei der ……keine aufgespaltenen Preise gebe. Kunden, die über den Geschäftsführer ….. buchten, erhielten Preise, die unterhalb des Unfallersatztarifs lägen.

Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom, 01.03.2005 (BI. 227 ff d. A.) Bezug genommen.

Das Gericht hat den Kläger informatorisch unter Hinweis auf seine prozessuale Wahrheitspflicht angehört. Hinsichtlich des Ergebnisses der Anhörung wird auf das oben genannte Verhand­lungsprotokoll verwiesen.

Entscheidungsgründe:


Die Klage ist zulässig und -
soweit nicht in der Hauptsache Erledigung erklärt wurde – überwie­gend begründet.

 

I.

 

Hinsichtlich der zunächst weiter eingeklagten Forderungen haben die Parteien übereinstim­mend in der mündlichen Verhandlung vom 01.03.2005 (Bl. 227 d. A.) die Erledigung in der Hauptsache erklärt, und den Rechtsstreit damit auf Zahlung von noch 709,58 € zuzüglich Zin­sen beschränkt. Die Beklagte hat ihre Kostentragungspflicht hinsichtlich des für erledigt erklär­ten Teils anerkannt, so dass, ohne dass dies weiterer Erörterung bedürfte, ihre Kostentra­gungspflicht insoweit schon nach den Grundsätzen des § 91 a ZPO auszusprechen war (s. da­zu unten V.).

II.

Die Parteien streiten in, Hinblick auf die Mietwagenkosten darum, ob vorliegend - wie die Be­klagte behauptet - der Kläger nur den bereits regulierten Betrag in Höhe von 1.530,78 € (inklu­sive Mehrwertsteuer) beanspruchen kann, da dies dem Tarif entspräche, der dem Kläger für die 14-tägige Anmietung bei der Firma E (nach der Liste Unfallersatz Tarif: Total Normal Euro (Anlage B 3, Bl. 105 d.A.) für die Fahrzeuggruppe 4) zugänglich gewesen sei, oder aber grundsätzlich der vom Kläger von der …..  berechnete Betrag von 2.325,76 €, abzüg­lich des vom Kläger in Abzug gebrachten Anteils ersparter Eigenkosten und der Hälfte der zu­sätzlichen Vollkaskokosten - insoweit widersprüchlich mit 101,14€ berechnet (vgl. BI. 5 d. A.) - zu erstatten ist. Die Dauer der Mietzeit ist nicht im Streit.

 

Der Kläger hat gegen die Beklagte diesbezüglich noch Anspruch auf Schadensersatz in Höhe des zuerkannten Betrages gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG. Ein Zurückbehaltungsrecht steht der Beklagten insoweit nicht zu (vgl. unten IV.).

 

1.         Der Kläger hat mit der ………        einen wirksamen Mietvertrag geschlossen.

Dies ergibt sich im Grunde bereits aus dem unstreitigen Sachverhalt. Der Kläger hat unstreitig am 26.10.2004 über der Bezeichnung „Mieter“ eine Vertragsurkunde unterzeichnet, deren Kopf den Namen einer Autovermietung ausweist (Bl. 151 d.A.). Dabei wird dem Mieter hinreichend deutlich, dass er einen entgeltlichen Mietvertrag über das Fahrzeug schließt. Zwar ist vorliegend nicht klar, ob der darin aufgeführte Preis für 14 Tage bereits eingefügt war. Hiergegen könnte sprechen, dass unter der Rubrik “vereinbarter Rückgabeort: bis: “Rep.ende““ vermerkt ist, was dafür sprechen könnte, dass ein konkreter Mietpreis nicht benannt worden war. Dies hat die Beklagte so aber auch nicht behauptet, worauf es für die Frage eines Vertragsabschlusses aber auch nicht entscheidend ankommt:. Sofern keine Einigung über die Höhe des Preises oder die Anwendung des Tarifs zustande gekommen wäre, wären die §§ 315, 316 BGB anzuwenden. Im übrigen aber hat der Kläger bei seiner Anhörung glaubhaft erklärt, er habe Preislisten wie Blatt 149 d.A. vorgelegt erhalten und glaube sich auch daran zu erinnern, dass es um einen Preis wie 154 € pro Tag gegangen sei (Bl. 231 d.A.). Entgegen der Ansicht der Beklagten hat der Kläger damit aber auch den in den Mietverträgen dann ggf. später festgehaltenen Preis (der sich, da bei 14 Tage pauschal im übrigen niedriger als bei Tag weiser Abrechnung darstellt) als Mietzins für die Anmietung der Ersatzfahrzeuge vereinbart. Danach aber ist angesichts des kla­ren Wortlauts von einem Vertrag gem. §§ 145 ff. BGB zwischen dem Kläger und dem Mietwa­genunternehmer auszugehen (vgl. nur BGH NZV 2005, 32). Dass vom Wortlaut abweichend ein übereinstimmender abweichender Geschäftswille der Mietvertragsparteien vorlag, ist vorliegend nicht festzustellen. Die Annahme, ein Mietvertrag könne hier nicht zustande gekommen sein, ist abwegig.

2. Der Kläger kann gem. § 3 Pflichtversicherungsgesetz in Verbindung mit § 7 Abs. 1 StVG nach § 249 BGB als Herstellungsaufwand den Ersatz der objektiv erforderlichen Mietkosten verlangen (vgl. nur BGH NJW 1996, 1958 m.w.N.; NZV 2005, 32; NZV 2005, 34). Daraus erfolgt aber nicht ohne weiteres, dass ein Geschädigter einen erheblich über dem Normaltarif liegen­den Unfallersatztarif schon deswegen in voller Höhe zusteht, weil er die übliche Höhe anderer Unfallersatztarife nicht übersteigt.

a)   Mietwagenkosten gehören regelmäßig zu den Kosten der Schadensbehebung im Sinne des § 249 8GB. Der Schädiger hat sie jedoch nicht unbegrenzt zu ersetzen. Auch Mietwagenkosten sind grundsätzlich insoweit nur zu ersetzen als dies tatsäch­lich zur Herstellung des Zustands erforderlich ist, der ohne die Schädigung bestehen würde. Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf (vgl. nur BGH NJW 1996,1958, NZV 2005, 32 f.; NZV, 2005, 34f.). Der Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB, der auch im Rahmen des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB heranzuziehen ist, verlangt von ihm unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht, im Rahmen des ihm Zumutbaren von mehreren möglichen den wirtschaftlicheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (ständige Rechtssprechung, vgl. nur BGH NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958 f.; in Bezug ge­nommen in BGH NZV 2005, a.a.O,).

b)   Im Allgemeinen ist davon auszugehen, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstößt, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem Unfallersatztarif anmietet, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Geschädigten nicht ohne weiteres erkennbar ist (vgl. BGH NJW 1996, 1958 NZV 2005, 34 f.).

c)   Dieser vom BGH auch zuletzt (in NZV 2005, 32 f; 34 f.) bestätigte Grundsatz hat ei­ne Einschränkung insoweit erfahren, als dies in den Fällen, in denen sich ein beson­derer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, nicht mehr ohne Einschränkun­gen gelten soll. Dies soll nach der neuen BGH-Rechtsprechung etwa dann anzu­nehmen sein, wenn die Preise für Ersatzmietwagen durch weitgehend gleichförmi­ges Verhalten der Anbieter geprägt sind. Für die - auch hier - zu beurteilende Kons­tellation sei es typisch, dass die Kraftfahrzeugmiete kein eigenes Interesse an der Wahl eines bestimmten Tarifs haben, während die am Mietvertrag nicht beteiligten Dritten wie Schädiger oder Haftpflichtversicherer zwar die Verpflichtungen aus die­sem Vertrag wirtschaftlich zutragen haben, auf die Tarifwahl aber keinen Einfluss nehmen könnten. Das könne zur Folge haben, dass die Preise der den Unfallge­schädigten angebotenen „Unfallersatztarife“ erheblich über den für Selbstzahler an­gebotenen „Normaltarife“ lägen (vgl. zu den umfassenden Hinweisen nur BGH NZV 2005, 34, 36). Es sei zu prüfen, ob und in wie weit ein solcher Tarif nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies könne nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Aus­falls mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallge­schehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen) einen gegenüber dem Normaltarif höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigten, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und in Folge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich seien. Ob dies der Fall sei, sei nach § 287 ZPO zu schätzen, ggf. mit sachverständi­ger Hilfe zu klären; die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung des sog. “Normaltarifs“ läge beim Geschädigten (BGH NZV 2005, 32 f., 34 ff).

 d)   Diese neuere BGH-Rechtsprechung, die den Ausgangspunkt der bisherigen Recht­sprechung (BGH NJW 1986, 1958) ausdrücklich bestätigt, vollzieht im ersichtlichen und nachvollziehbaren Bemühen die hochstreitige Behandlung der Mietwagenkosten und UnfalIersatztarife durch die lnstanzgerichte und die Literatur (s.n. Palandt-­Heinrichs. 64. Aufl., § 249 RNr, 30 f. m.w.N.) aufzulösen, in Wahrheit eine Kehrtwendung, indem sie nunmehr dem Geschädigten - die Beweislast dafür auferlegt, dass der ihm (und eben letztlich den Versicherern) in Rechnung gestellte Mietwagentarif, soweit es sich um einen sog. Unfallersatztarif handelt, noch den “erforderli­chen“ Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 BGB abdeckt.
 

Dies begegnet - unabhängig von der Frage der Praktikabilität (vgl. nur AG Nürnberg, U.v. 15.03.2005 Az. 31 c 7470/04, zitiert nach IWW (Bl. 275 d.A.) - Bedenken inso­weit, als der BGH es unterlassen hat, insoweit klarzustellen, wie sich dann das Ver­hältnis des „objektiv erforderlichen“ zur Frage der darin verorteten Schadensminde­rungspflicht und dessen Maßstab des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB bestimmt. Zur prakti­schen Problemlösung trägt es nur bedingt bei.
 

aa)      Bei der Prüfung der objektiven Erforderlichkeit nach § 249 Abs. 2 BGB ist- jedenfalls nach der bisherigen Rechtsprechung des BGH auch explizit in Bezug genommen - der letztlich auf § 242 BGB zurückgehende - Rechtsgedanke des § 254 Abs. 2 S. 1 BGB anzuwenden: Wenn der Geschädigte die Höhe der Kosten für die Schadensbeseitigung beeinflussen kann, ist er unter dem Gesichtspunkt der Schadensminderungspflicht gehalten, im Rahmen des Zumutbaren den wirtschaftli­cheren Weg der Schadensbeseitigung zu wählen (so BGH NJW 1985, 2639; NJW 1996, 1958, von BGH NVZ 2005,32 f,, 34 f in Bezug genommen).
 

Wiewohl sich in dieser Schadensminderungspflicht der Maßstab des § 254 BGB fin­det, ist der BGH in seiner neuen Rechtsprechung vom Grundsatz abgewichen, dass der S c h ä d i g e r dem Geschädigten - unbeschadet von dessen auch bislang schon anerkannter Sachaufklärungspflicht - ein Mitverschulden, das hier im Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht besteht, nachweisen muss (vgl. nur Palandt­Heinrichs a.a.O. § 254, RNr. 54 m.w.N,). Dies erscheint umso problematischer, als dem Geschädigten ein Einblick in die betriebswirtschaftliche Kalkulation des von ihm in Anspruch genommenen Mietwagenunternehmens verwehrt ist. Dogmatisch mag die neue Rechtsprechung stimmig sein, wenn nur auf die Beweislast in § 249 BGB, die dem Geschädigten obliegt, abgestellt wird; eine Klarstellung zum Verhältnis des dem Geschädigten aus § 254 Abs. 2 BGB obliegenden wäre aber insoweit ange­zeigt                 

    

bb)       Umgekehrt hat nämlich der BGH mit der Frage der „Zugänglichkeit“ des objektiv zunächst zu ermittelnden „Normaltarifs“ für den einzelnen Geschädigten ein weiteres Kriterium benannt, das eine subjektive Komponente impliziert, die an den - nach wie vor gültigen - Obersatz des BGH anknüpft, wonach die Schadensminde­rungspflicht zur Wahl des wirtschaftlicheren Weges der Schadensbeseitigung “im Rahmen des ihm Zumutbaren“ “von mehreren möglichen“ Wegen verpflichtet (BGH a.a.O., S.35 a.E.m. Rekurs auf die insoweit “ständige Rechtsprechung“ u.w.N.). Damit aber bleibt die in diesem Zusammenhang zu stellende - umfassende und schwierige Beweiserhebungen geradezu provozierende (vgl. nur zutreffend LG Frei­burg NJW-RR 1997, 1069) und weitere rechtliche Auseinandersetzungen auslösen­de - Frage des Umfangs einer Erkundigungspflicht und der daran anknüpfenden Frage, was dem Geschädigten bei Erfüllen derselben tatsächlich angeboten worden wäre, ungelöst. Offen bleibt insbesondere, ob der BGH auch für diese - für ihn nicht entscheidungsrelevante - Frage die Beweislast (nicht lediglich: Darlegungslast) beim Geschädigten sieht.

cc)     Der BGH stellt letztlich in seinen neueren Urteilen die - vom Geschädig­ten widerlegliche - Vermutung auf, dass, dass im Mietwagensektor per se bei gesplitteten Preisen in Unfallersatztarifen und niedrigeren Normalpreisen die höhe­ren nicht gerechtfertigt sind. Um diese als „erforderlich“ zur Schadensbehebung zu akzeptieren bedarf es des Nachweises, dass die “unfallbedingte“ Differenz wegen betriebswirtschaftlicher Faktoren erfolgt, die der BGH benannt hat und damit offen­bar als durchaus geeignet ansieht, eine solche zu begründen: etwa auch “die Vorfi­nanzierung, das Risiko eines Ausfalls mit der Ersatzforderung wegen falscher Be­wertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenun­ternehmen“ (BGH a.a.O., S.36).

Wegen des Festhaltens am Erfordernis der „Zugänglichkeit“ gilt aber: Selbst wenn nach einer Beweisaufnahme feststünde, dass

 der angerechnete Mietwagenpreis über einem ermittelbaren Normalpreis liegt (was unproblematisch sein dürfte, wenn gespaltene Preise bei einem und demselben Mietwagenunternehmen vorliegen - im vorliegenden Fall streitig -nicht aber, wenn der betroffene Anbieter nur einen - hohen - Tarif anbietet)

und

2.) die Differenz n i c h t von den strukturell höheren Aufwendungen im Un­fallersatzgeschäft zu rechtfertigen ist (wobei auch hier die praktische Frage ist, die das Amtsgericht Nürnberg zu Recht aufwirft, nämlich welche Kalkula­tionsposten mit welchen Margen als noch akzeptabel anzuerkennen wären -etwa beim Unternehmensgewinn (vgl. AG Nürnberg, U.v. 15.03.2005 Az. 31 c 7470/04, zitiert nach IWW (Bl. 275 d. A.)) oder auch bei den Akquisitions­kosten über die Beteiligung von Abschleppunternehmen o.ä.), mithin sich der Herstellungsaufwand nicht im Rahmen des “Erforderlichen“ im Sinne des § 249 BGB gehalten hat,  bliebe dann 3.) stets zu prüfen, ob dem Geschädigten in der konkreten Situa­tion ein anderer, günstigerer Tarif für vergleichbare Leistungen “zugänglich“ war (so auch AG Nürnberg a.a.O. unter Hinweis auf OLG Nürnberg u 2242/04 vom 20.10.2005; nunmehr explizit auch BGH Urteil vom 15.02.2005 VI ZR 74/04 S.8:

 

“Zeigt die Prüfung <ob der mit der Klage geltend gemachte Betrag den “erforderlichen“ Aufwand zur Schadensbeseitigung darstellte> jedoch, dass das nicht der Fall ist, wird es darauf ankommen, ob dem Geschädig­ten .. ein wesentlich günstigerer “Normaltarif“ ohne weiteres zugänglich (Hervorh. d. erk. Gerichts) war“.

 

Dabei dürfte hier der Wochentag der Anmietung (Erreichbarkeit der Mietwagenfir­men), die örtlichen Gegebenheiten und damit die vor Ort vorhandene Preisstruktur ebenso zu berücksichtigen sein wie die im Rahmen der Zumutbarkeit anzusiedelnde Frage, ob seitens der angefragten Mietwagenfirmen auf Frage nach den Tarifen im Zusammenhang mit einem Unfall nur der Unfallersatztarif angeboten wird und nicht oder erst auf insistierendes Nachfragen niedrigere Preise gewährt werden.

Das Zugänglichkeitskriterium des BGH scheint die Annahme einer beim Unfallersatz­tarif regelmäßig bestehenden Erkundigungspflicht - jedenfalls einer solchen zur Ab­klärung, ob sich der angebotene Tarif im Rahmen des Üblichen halten (und zwar an­ders als nur in Sonderfällen im Rahmen von Unfallersatztarifen untereinander wie noch in BGH NJW 1996, 1958) - zu  implizieren, ohne dass erkennbar würde, wes­halb nunmehr davon ausgegangen wird, dass sich dem Geschädigten eine solche Erkundigungspflicht aufdrängen müsste. Die Beklagte selbst hat etwa im vorliegen­den Fall vorgetragen, ein Geschädigter habe regelmäßig keine Kenntnis von den speziellen Unfallersatztarifen, weshalb er auch keine Veranlassung zu weiteren Er­kundigungen habe (vgl. Bl. 67 d.A., LG Regensburg Az: 2 S 191/03, BI. 117 d.A.; i.Ü. BGH NJW 1996, 1958; bestr., vgl. nur Palandt-Heinrichs a.a.O:, § 249 RNr. 31 m.w.N.).

Das erkennende Gericht folgt der insoweit geschädigtenfreundlichen Auffassung der Beklagten n i c h t, sondern tendiert deutlich der Auffassung zu, dass eine Erkundi­gungspflicht jedenfalls grundsätzlich immer dann zu bejahen ist, wenn der angebo­tene Mietwagenpreis – jedenfalls der o h n e VolIkaskoschutz (dazu noch unten g) dd)) -  pro Tag deutlich über den Kosten liegt, die in einer pauschalen generalisieren­den Betrachtung als Normalpreis in Betracht kommen. Als ein solcher ist das Dreifa­che der Tabelle über die Nutzungsausfallentschädigung bei Kraftfahrzeugen nach Sanden/Danner/Küppersbusch anzusetzen: mithin bei Fahrzeugen der Kategorie A ein solcher von etwa 90 € pro Tag bis hin zu Mittelklassewagen der Kategorie F oder G von 150,- € bis 180,- € € pro Tag. In diesem Rahmen sollte ein verständiger, wirtschaftlich denkender Geschädigter eine Einschätzung treffen können. Der Umfang der Er­kundigungspflicht ist aber auf das beschränkt, was ohne überobligatorische Anstren­gungen möglich ist, also etwa die Abklärung durch 2-3 telefonische Nachfragen. “Zugänglich“ und zumutbar ist dem Geschädigten damit jedenfalls ein solches Alter­nativangebot, das er ohne überobligatorische Anstrengungen, insbesondere ohne Marktforschung zu betreiben, erlangen kann.

dd)     Korrespondierend ist zu erwägen, den Mietwagenunternehmen dann eine Aufklärungspflicht wegen des typischerweise bestehenden lnformationsgefälles auf­zuerlegen. Grundsätzlich trifft die Vertragsparteien die Pflicht, sich gegenseitig über die Umstände aufzuklären, die allein der einen Partei bekannt und für die andere Partei sowie den Vertragsschluss erkennbar von Bedeutung sind. Der Umfang der Aufklärungspflicht hängt dabei von den Umständen des Einzelfalls und den Grundsätzen von Treu und Glauben ab. Entscheidend sind u.a. der Informationsbe­darf und die lnformationsmöglichkeiten des anderen Vertragspartners. Je größer das Ungleichgewicht ist, um so weitergehender ist die Verpflichtung des Bevorteilten, den anderen Vertragsteil aufzuklären (vgl. Münchner Kommentar (MüKo) zum BGB --Emmerich, 4. Aufl. § 311 RNr. 99 ff, 141 m.w.N.; BGH NJW 1978, 1802).

ee)   Hat der Geschädigte diese Erkundigungen nicht oder nicht in ausreichen­dem Maße eingeholt (höchst fraglich ist, ob das bloße Zur-Kenntnis-Nehmen der vom Mietwagenunternehmen vorgelegten Unfallersatztarifen anderer Vermieter -  wie hier - als ausreichend anzusehen ist), so kann der Geschädigte allerdings nicht - wie hier beklagtenseits unter Bezugnahme auf den auf den e i n e n von ihr als konkret niedrigeren vorgetragenen Tarif der Firma E……behauptet - - verwiesen werden:

Will man die ebenfalls weiter geltende Rechtsprechung des BGH erst nehmen, dass der Geschädigte keine Marktforschung zu betreiben hat (BGH NJW 1996, 1958; un­längst für die Frage, ob ein Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet zu nutzen ist, NJW 2005, 357; in den neuen Mietwagenurteilen vom Oktober 2004 und Februar 2005 nicht weiter thematisiert; s.a. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069), verbietet sich dies (vgl. nur LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 unter Hinweis auf BGH NJW 1996, 1958 f.; a.A. ohne nähere Begründung AG Saalfeld, NZV 2003, 339). Ein anderes Ergebnis führte zu einer unangemessenen „Bestrafung“ und provozierte aufwendige Beweisaufnahmen, ob eine Vergleichbarkeit des günstigsten Tarifs tatsächlich gege­ben und ein Vergleichsfahrzeug tatsächlich verfügbar war (s.n. LG Freiburg a.a.O.). Im übrigen wäre ein Abstellen auf das „Schnäppchen“ als maßgeblich dogmatisch fragwürdig, da damit ein Verstoß gegen die Schadensgeringhaltungspflicht aus § 254 Abs. 2 BGB, mithin einen vorwerfbaren Verstoß gegen Gebote des eigenen Inte­resses, ein “Verschulden gegen sich selbst“ (hM vgl. nur Palandt-Heinrichs a.a.O. RNr. 1 m.w.N.) übermäßig sanktioniert würde, obgleich - gerade angesichts der Ver­neinung einer Marktforschungspflicht - regelmäßig nicht zu klären sein dürfte, ob der Geschädigte bei ordnungsgemäßem Nachkommen seiner Obliegenheit überhaupt auf das „Schnäppchen“ gestoßen wäre.

e)   Vorliegend hat die Beklagte darauf hingewiesen, dass die Preise nach dem Unfallersatz­tarif der vom Kläger gewählten Mietwagenfirma deutlich über den Preisen anderer Tarife lägen, konkret aber nur die Firma E……….. benannt. Sie hat geltend gemacht, dem Klä­ger sei „im Normaltarif“ eine Anmietung zu dem von ihr bezahlten Betrag möglich gewe­sen. Sie hat damit bestritten, dass der von der Mietwagenfirma ….. mit dem Kläger vereinbarten Mietzins zur Herstellung erforderlich im Sinne des § 249 BGB gewesen ist.
 

f)    Im vorliegenden Fall bedarf es aber keiner besonderen Beweiserhebung etwa durch Sachverständigengutachten, ob nach den Vorgaben des BGH in der besonderen Unfallsituation der von der ….. gewählte Tarif mit Rücksicht auf die Unfallsituation betriebswirtschaftlich angemessen und nicht überhöht war. Ebenso wenig bedarf es der Entscheidung, ob der Kläger mit der vom ihm glaubhaft im Rahmen seiner Anhörung (vgl. BI. 229 f. d.A.) bekundeten Zur-kenntnis-Nahme der „Tarife Kuhner, Stehle Zumsteg“ (BI. 147 d.A.) seiner Erkundigungspflicht genügt hat, so dass nur diese als ihm „zugänglich“ zu erachten wären, und schließlich ob generell eine Wissenszurechnung des Prozessbevollmächtigten hinsichtlich von gespaltenen Mietwagenpreisen in Betracht kommen könnte. Im vorliegenden Fall ist Überschreitung des „ErforderIichen“ im Sinne des §249 Abs. 2 S. 1 BGB nämlich nicht gegeben.
 

g)   Selbst wenn vorliegend der abgerechnete Unfallersatztarif nicht zu erstatten wäre, so wäre jedenfalls das zu erstatten, was als notwendige Herstellungskosten zu bestimmen ist. Insoweit kann auf § 287 ZPO zurückgegriffen werden. § 287 ZPO ermächtigt das Gericht gerade im Bereich der Unfallschadensregulierung im Interesse einer prozess-ökonomischen Streiterledigung zu einer großzügigen Schätzung nach freiem Ermessen unter Anlegung generalisierender Maßstäbe (vgl. LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069 f. m.w.N.). Auch geht der BGH in seiner neuen Rechtsprechung davon aus, dass ein sol­cher „NormaItarif“ nach § 287 ZPO zu schätzen ist.
 

aa)     Das erkennende Gericht greift hierbei zur Ermittlung des notwendigen Betrages auf das Dreifache der Nutzungsentschädigung nach der Tabelle Sanden / Danner / Küppersbusch zurück, was die Rechtssprechung im hiesigen Bezirk auch bisher so ge­handhabt hat (vgl. nur LG Freiburg 1 O 131/03 U. v. 09.02.2004, bestätigt durch Urteil des OLG Karlsruhe 9 U 39/04 vom 29.09.2004, LG Freiburg 3 S 40/03, U.v. 04.12.2003; AG Lörrach - im Übrigen sogar bei Bejahung einer grundsätzlich bestehenden Erkundi­gungspflicht des Geschädigten gegenüber dem Mietwagenunternehmen hinsichtlich ei­nes Normaltarifs -:1 C 964/01, U.v. 18.09.2001; grundlegend: LG Freiburg in NJW ­RR1997, 1069 unter Anschluss an OLG München DAR 1995, 254, s.a. OLG München, NZV 1994, 359; AG Frankfurt NZV 2002, 83). Dies als Anhaltspunkt für den „NormaItarif“ anzusehen rechtfertigt sich -  wie das OLG München (a.a.O.) zutreffend dargelegt hat, damit, dass die dort genannten Nutzungswerte auf ca. 1/3 der durchschnittlichen Tagesmiete angesetzt sind (vgl. nur Palandt-Heinrichs, 64. Aufl., vor § 249 RNr. 23: 35-40% der üblichen Mietkosten). Das Gericht sieht sich auch nicht durch die Entscheidung des BGH in NJW 1996, 1958 f. hieran gehindert (so auch OLG Karlsruhe 9 U 39/04,U.v. 29.02.2004, ohne nähere Begründung, Bl. 193 d.A.): In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte dieser zugunsten des Geschädigten den Rückgriff auf den dreifachen Satz nach Sanden/Danner/Küppersbusch abgelehnt, um diesem den - gerade erheblich über dem nach Sanden/Danner bestimmten Normaltarif liegenden - höheren Unfallersatztarif als „erforderIichen Herstellungsaufwand“ zugestehen zu können. Nach der neuen BGH­ Rechtsprechung vom Oktober 2004 (NZV 2005, 32 f; 2005, 34 f. und vom 15.02.2005 (Az: VI ZR 160/04 und VI ZR 74/04) ist diese Erwägung gerade nicht mehr maßgeblich.

bb)     Vorliegend hatte der Kläger einen Opel Senator B mit einer Kilowattleistung von 110 als Fahrzeug gehabt. Dieses ist ausweislich älterer Nutzungsausfalltabellen (ab

01.01.1994) in die Gruppe J eingruppiert, was den Parteien anlässlich der mündlichen Verhandlung auch bekannt gegeben worden war unter Hinweis auf DAR 1994,109. Angesichts des Umstandes, dass das Fahrzeug über 10 Jahre alt war zum Unfallzeitpunkt war eine Rückstufung um 2 Gruppen vorzunehmen (so auch die Bearbeiter der Tabelle selbst, vgl. nur Küppersbusch DAR 2004, 2004, 1; s.a. NJW 2005, 32 f.). Eine solche Bewertung im Rahmen durch den nach § 287 ZPO besonders freigestellten Tatrichters auch und gerade bei älteren Fahrzeugen hat der BGH unlängst ausdrücklich gutgeheißen (im Fall eines 16 Jahre alten Fahrzeug: Rückstufung um 2 Gruppen: BGH NJW 2005, 277, 278 mit umfass. Nachweisen der auch bislang schon so verfahrenden Instanzrechtsprechung).

Dies ergibt bei Zugrundelegung der aktuellen Nutzungsausfallsentschädigungstabellen (vgl. nur NJW 2005, 32 ff.) für die hier statt der Gruppe J dann anzuwendenden Gruppe G eine Nutzungsentschädigung von 59,00 € pro Tag. Mithin ergibt die dreifache Nut­zungsentschädigung einen Tagessatz von 177,00 €. Im Verhältnis zu dem von der Mietwagenfirma abgerechneten Summe mit einem Tagessatz von 135,55 € ergibt sich selbst unter Berücksichtigung der Haftungsbeschränkungszulage von 28,00 € täglich ein Satz von 163,55 €.

cc)       Dass diese Schätzung nach § 287 ZPO zu zutreffenden Ergebnissen zu gelan­gen vermag, zeigt sich gerade im vorliegenden Fall an dem von der Beklagten einzig als maßgeblich bezeichneten Vergleichstarif der Firma E…………: Insoweit hatte die Beklag­te nämlich den Tarif für 14 Tage der Fahrzeuggruppe 4 zugrunde gelegt (vgl. Bl. 85, 105 d.A.) statt desjenigen der Fahrzeuggruppe 5, in der der Kläger angemietet hatte (vgl. Bl. 149 d.A.), was er auch durfte. Zutreffenderweise wären daher nicht 1.530, 78 € brutto (vgl. Bl.85), sondern 1.534,39 € netto = 1.779,89 € brutto (vgl. Tabelle AnI. B3, Bl. 105 d.A.) als Vergleichsgröße anzusetzen gewesen. Zum reinen Mietpreis der

(vgl. Bl. 151 d.A.) in Höhe von 1.897,76 ergäbe sich damit lediglich eine Differenz von 7%. Aus dem eigenen Vortrag der Beklagten im Rahmen des nachgelassenen Schrift­satzrechtes ergibt sich, dass der Tarif der Firma E……….. dabei allenfalls eine Kasko- versicherung mit einem Selbstbehalt von 332 € umfasst hätte, nicht aber -  wie beim Klä­ger, ein Selbstbeteiligung hinsichtlich der Teilkasko von nur 154 € (vgl. Bl. 151 d.A.), was den geringfügigen Aufschlag ebenso zu rechtfertigen vermocht hätte wie der unstreitige Umstand, dass der Kläger bei er ……. nicht in Vorleistung treten musste. Dass die vom Kläger zusätzlich abgeschlossenen Vollkaskoversicherung o h n e Selbstbetei­ligung zum Aufpreis von 28 € pro Tag (BI. 151 d.A.) zusätzlich als adäquate SchadensfoIqe grundsätzlich erstattungsfähig ist, hat der BGH erst jüngst entscheiden (dazu sogleich dd)), sodass allein dieses zusätzlichen Preiselement noch nicht die Feststel­lung der unangemessenen Übberhöhung begründet.

dd)      Hinsichtlich der Frage der Vollkaskokosten sei im übrigen darauf hingewiesen, das der BGH die Mehraufwendungen für eine Vollkaskoversicherung bei einem ange­mieteten Ersatzfahrzeug jedenfalls in der Regel als adäquate Schadensfolge ansieht: Ist der Geschädigte nämlich während der Mietzeit einem erhöhten wirtschaftlichen Risiko ausgesetzt, so kann er grundsätzlich für eine der Vollkaskoversicherung ohne Selbstbe­teiligung entsprechende Haftungsfreistellung insoweit ersetzt verlangen (BGH U. v. 15.02.2005, Az ZR 74/04 S.8 f. m.w.N.). Dies kommt insbesondere in Betracht, wenn das beschädigte Fahrzeug schon älter war und als Ersatzfahrzeug ein wesentlich hö­herwertiges Fahrzeug angemietet wird, zumal auch in, übrigen die Anmietung eines Er­satzfahrzeugs mit Vollkaskoschutz regelmäßig eine adäquate Schadensfolge darstellen wird. Im Einzelfall ist nach § 287 ZPO die Frage eines Vorteilsausgleichs zu entscheiden (BGH U. v, 15.02.2005, a.a.O.). Im vorliegenden Fall ist die Konstellation eines während der Mietzeit erhöhten wirtschaftlichen Risikos angesichts des weit über 10 Jahre alten Fahrzeugs des Klägers gegenüber einem üblicherweise mindestens relativ neuen Miet­wagen (hier Renault Laguna) sehr deutlich.

3.      Danach hat der Kläger noch folgende Mietwagenkosten erstattet zu bekommen: Er selbst hat sich - allerdings, indem er sich zu seinen Gunsten verrechnet hat (vgl. Bl. 5 d.A.) bei den Mietwagenkosten von brutto 2.325,76 € (inkl. Abholung und Vollkaskoversicherung und MWSt.) 101,14 € (davon Eigenersparnis von 5 % in Höhe von 94,86 € sowie die Hälfte der Voll­kaskoversicherungskosten), anrechnen lassen und damit in seine Gesamtforderung an Mietwa­genkosten von vorneherein nur 2.224,62 € eingestellt. Hieran muss er sich auch festhalten las­sen, wenngleich ihm insoweit sein - beklagtenseits im übrigen nicht monierter - Rechenfehler zugute kommt und daher nicht 196 € (hälftige Vollkaskokosten), sondern im Hinblick auf das genannte Urteil des BGH vom 15.02.2005 nur der nach seinen Berechnungen noch verbleiben­de sehr geringe Anteil (101,14 € - 94,86 €) = 6,28 € abgezogen bleibt. Auf diese 2.224,62€ hat die Beklagte 1.530,78 € bezahlt.

Der Restbetrag von 693,98 € war dem Kläger daher zuzuerkennen

III.

Soweit der Kläger eine höhere Kostenpauschale als 20 € begehrt, was die Beklagte als unan­gemessen bestritten hat, war die Klage abzuweisen. Das Gericht verkennt nicht, dass andere Gerichte eine solche von 25 € für angemessen erachten (vgl. nur OLG Celle NJW -RR 2004, 1673, OLG Braunschweig NJW-RR 2001 1682), es hält aber (noch) an der Schätzung nach § 287 ZPO der im hiesigen Bezirk anerkannten Kostenpauschale von 20 € fest. Soweit der Kläger weitere Kosten für die Standgebühren begehrt hat, hat er diese Differenz trotz des auch hierauf zu beziehenden - und durch die in Bezug genommene Anlage B1 (Bl. 101 d.A.) erklärten - Klagabweisungsantrags in ihrer Berechtigung schon nicht näher dargelegt.

IV.

Die Zinsen sind als Verzugszinsen gern. §§ 280, 286, 288 ZPO zu erstatten.

Verzug ist eingetreten, nachdem die Beklagte unbestritten geblieben unter dem 10.11.2004 mit Fristsetzung auf den 20.11.2004 unter Beifügung sämtlicher Belege zur Zahlung aufgefordert worden war. Soweit die Beklagte dem Kläger noch einen Restbetrag schuldet, kann sie sich insbesondere nicht darauf berufen, ein Zurückbehaltungsrecht gehabt zu haben, weil der Kläger den ihm übersandten Fragebogen nicht ausgefüllt gehabt hatte.

Ob § 158 d Abs. 3 WG, auf den § 3 Ziff. 7 S.2 PflVG verweist, auch für derartige Fragen, die nicht auf die Schadenshöhe, die zunächst durch die Mietwagenrechnung belegt ist, sondern auf die Umstände der Anmietung und damit das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien des Mietvertrages abzielen, zur Anwendung kommt oder nicht ist umstritten (hiergegen ausdrücklich LG Landau U. v. 31.01.2005, 1 S 201/04, s. Beck RS 01743, auch: in juris unter Hinweis darauf, dass eine Beantwortung von Fragen, die auf „das Konstruieren einer angeblichen Schadenser­satzpflicht des Mietwagenunternehmens“ zielen, weder nach Wortlaut, ratio legis noch Syste­matik mit § 158 e VVG vom Geschädigten verlangt werden könne: a.A.: AG Freiburg U. v. 13, Februar 2004, Az: 1 C 4037/03, SP 2004, 195-96; LG Nürnberg Führt, Bv. 17.10.2003, Az. 11 T 9197/03, SP 2004, 19). Die Beklagte hatte vom Kläger Auskunft begehrt, da sie in die Lage versetzt werden müsse, wie sie den Versicherungsfall weiter führe, insbesondere im Hinblick auf die Geltendmachung von Regressansprüchen und sich insoweit auf das Urteil des LG Nürn­berg-Fürth (a.a.O.) bezogen.

 

Der BGH hat der hier beklagtenseits geltend gemachten Rechtsauffassung, dem Versicherer des unfallgegnerischen Fahrzeugs stehe ein zurückbehaltungsrecht zu, solange der Geschä­digte ihr die Beantwortung eines solchen Fragenkatalogs verweigere, eine klare Absage erteilt:

 Im “Verhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Schädiger kommt es nicht darauf an, ob dem Geschädigten als Mieter eines Ersatzfahrzeugs möglicherweise gegen den Vermieter ein vertraglicher Anspruch (etwa wegen der Verletzung der Aufklärungspflicht) zusteht, den er einer Forderung des Vermieters auf Zahlung des Mietzinses entgegen­halten könnte. Der Schädiger und sein Haftpflichtversicherer können dementsprechend nicht die Abtretung eventueller vertraglicher Ansprüche des Mieters gegen den Vermie­ter verlangen und die Leistung nicht bis zur Abtretung oder bis zur Erfüllung des aus ei­nem Abtretungsanspruch abgeleiteten Auskunftsverlangen. zurückhalten. In ihrem Ver­hältnis zum Geschädigten spielt das angesichts der Regelung des § 249 Abs. 2 S. 1 BGB keine Rolle.“ (BGH U. v. 15.02.2005, Az: VI ZR 160/04 S.7, s.a.S.8).

 

Das erkennende Gericht schließt sich dem an.

V.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 i. V. m. § 91a ZPO. Hinsichtlich des über­einstimmend für erledigt erklärten Teils waren der Beklagten -  nach ihrem Anerkenntnis insoweit -  die Kosten aufzuerlegen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Die nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze boten keine Veran­lassung, dieselbe wiederzueröffnen (§ 156 ZPO).

Hillegaart

Richterin am Amtsgericht

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