Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Mietwagenkosten zum Unfallersatztarif sind erstattungsfähig.
Anmerkung: wenn alle Gerichte sich einmal diese Gedanken machen würden!
AG Meiningen
21 C 146/05

Amtsgericht Meiningen                                                         Verkündet am 22.07.2005

21 C 146/05                                                                             Stöber, Justizangestellte

Geschäftsnummer                                                                    Urkundsbeamter der Geschäftsstelle

 

 

 

  

IM NAMEN DES VOLKES

 

ENDURTEIL

 

In dem Rechtsstreit

 

- Klägerin -

 

Prozessbevollmächtigte:

 

 

         gegen

 ....................................................................

 

- Beklagte -

 

Prozessbevollmächtigte:

 

hat das Amtsgericht Meiningen durch Richter am Amtsgericht Leischner im schriftlichen Verfahren gemäß § 495 a ZPO unter Berücksichtigung eingegangener Schriftsätze bis einschließlich 30.062005 für Recht erkannt:

I. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 316,27 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 06.042004 sowie weitere 750,- € zu zahlen.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits,

 

 

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

 

Tatbestand:

Ohne Tatbestand gemäß § 313 & ZPO.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Klage ist begründet,

Der Kläger hat gegenüber der Beklagten unstreitig aus einem Verkehrsunfall vorn 02.12.2003, bei dem der Fahrer …….. mit dem Fahrzeug, welches bei der Beklagten versichert war, auf das Fahrzeug der Klägerin auffuhr, einen Anspruch auf Erstattung aller Schäden zu 100 %.

Dies betrifft auch die Mietwagenkosten im Rahmen des erforderlichen gemäß § 249 Abs. II Satz 1 BGB.

Die Klägerin nahm während des Zeitraumes des Reparaturausfalles ihres Fahrzeuges einen Mietwa­gen vorn 08.12.2003 bis 11.12.2003. Für diesen Mietwagen wurden der Klägerin von dem Mietwagenunternehmen …… nach dem so genannten „Unfallersatztarif  609,46 € netto abzüglich unstreitig an­zusetzender Eigenersparnis in Höhe von 5 % und somit von 30,47 € zuzüglich Zustellgebühren und Abholgebühren von jeweils 26,72 € ein Gesamtnettobetrag von 632,43 € bzw. 733,62 € brutto in Rechnung gestellt. Hierauf hat die Beklagte 417,35 € gezahlt.

Die Klägerin hat gegenüber der Beklagten einen Anspruch auf Erstattung des restlichen Betrages von 316,27€, da die entstandenen Kosten durch die Anmietung des Mietfahrzeuges nach dem so genannten Unfallersatztarif im Sinne des § 249 Abs. II Satz 1 BGB erforderlich waren.

Zur Herstellung erforderlich sind nur die Aufwendungen, die ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig erhalten darf; so allgemeiner Auffassung in der Rechtsprechung. Nach Urteil des BGH vom 12.10.2004 ist „ein Unfallersatztarif“ nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F., als die Besonderheit dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzie­rung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder den Kfz-Vermieter u.ä.) einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistung des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolgedessen zur Schadensbehebung erforderlich sind. Nach BGH Urteil vom 26.10.2004 ist ein „Unfallersatztarif“ nur insoweit ein „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung nach § 249 Satz 2 BGB a.F,, als die Besonderheiten dieses Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis recht­fertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung erforderlich sind.

Hieran schließt sich das Urteil des BGH vom 19.04.2005, der das Senatsurteil vom 12. Oktober 2004 bestätigt, an. Weiterhin kann seiner Auffassung nach „der Geschädigte einen ungerechtfertigt überhöhten“ Unfallersatztarif nur ersetzt verlangen, wenn er darlegt und ggf. beweist, dass ihm unter Be­rücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie den gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen auf dem in seiner Lage zeitlich und örtlich relevanten Markt kein wesentlicher günstiger Tarif zugängig war. In diesen dargestellten neueren Entscheidungen durch den Bundesgerichtshof, kommt dieser dazu, dass der Geschädigte nicht allein deshalb gegen seine Pflicht zur Schadensgeringhaltung verstoße, weil er ein Kraftfahrzeug zu einem „Unfallersatztarif“ anmiete, der gegenüber einem Normaltarif teurer ist, solange dies dem Ge­schädigten nicht ohne weiteres erkennbar sei.

Letztendlich und hierin muss sich auch der BGH in seinen Entscheidungen festhalten lassen, beurteilt sich das nach allgemeiner Meinung nach einem verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten, in der dieser beurteilen muss, ob die Anmietung des Unfallersatztarifes zweckmäßig und notwendig war. Auch soll der Geschädigte dabei nach den Wirtschaftlichkeitsgebot gehalten sein, im Rahmen des ihm zumutbaren von mehreren möglichen, den wirtschaftlichen Weg zur Schadensbehebung zu wählen.

Diese Wahl ist dem Geschädigten damit aber nur möglich, wenn er tatsächlich weiß, dass es meh­rere Möglichkeiten der Anmietung eines Mietfahrzeuges nach einem Unfall gibt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz, entgegen der Feststellungen einiger Gerichte, dass es allgemein bekannt sei, dass es sowohl Normaltarife, wie auch Unfallersatztarife gebe. Vielmehr dürfte der allgemeine Erfahrungssatz der sein, dass für den „normalen Durchschnittsmensch“ und Autofahrer in der Anmietung eines Mietwagens nach einem Verkehrsunfall ein erstmaliges Ereignis vorliegt. wobei er einen Schaden durch Fremdeinwirkung erlitt. Bis zu diesem Unfall dürfte er von einem Unfallersatztarif noch nichts gehört haben. Wenn sich ein „verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch“ überhaupt einmal mit Mietwagenfahrzeugen auseinander gesetzt hat, dann im Rahmen eines Umzugs. Aber auch dies dürfte die Mehrzahl der Bevölkerung nicht treffen. Aus welchen Tatsachen hier ein Erfahrungssatz über die Kenntnis von Normal- und Unfalltarifen von Geschädigten durch Gerichte genommen wird, bleiben die Gerichte eine Erklärung schuldig.

Das Amtsgericht Meiningen geht hier vielmehr davon aus, dass dieser Erfahrungssatz nicht besteht und auch auf die Klägerin hier nicht anzuwenden ist. Damit hat die Klägerin keine Möglichkeit sich nach unterschiedlichem Unfall-, Normal- und Spartarifen oder sonstigen Wochenend- oder ähnlichen Tarifen zu erkundigen.

Eine Aufklärungspflicht bzw. eine Hinweispflicht durch den Unternehmer besteht nicht.

Zwar wird auch dies durch Obergerichte teilweise so gesehen. Auch hier schließt sich das Amtsgericht Meiningen dieser Auffassung nicht an. So ist der Unternehmer zu dem Geschädigten hin kein Erfüllungsgehilfe; anderseits ist der Mietwagenvermieter ein Unternehmer, dem es nicht abverlangt werden kann, über billigere und konkurrierende Angebote aufzuklären. Im selbigen Maße verhält sich auch die Versicherungswirtschaft, die bei Abschlüssen von Verträgen über Konkurrenzunternehmen und deren Vorteile nicht aufklärt (Erfahrungssatz).

Dieses ist gerade ein marktwirtschaftliches Verhalten, das den Mietwagenunternehmer nicht zur Last gelegt werden kann. Somit konnte die Klägerin sich nur nach den Unfallersatztarifen richten. Auch wurde die Klägerin bei der Anmietung des Mietfahrzeuges nach dem Unfallersatztarif durch die Miet­wagenfirma …. darauf hingewiesen, dass hier ein Unfallersatztarif zum Tragen komme, der durch erhöhten Verwaltungsaufwand und Kreditierung der Mietwagenkosten begründet ist. Auch wurde die Klägerin auf den günstigeren Barzahlungstarif hingewiesen. Die Klägerin ging dennoch nicht in Vorkasse.

Nach Auffassung des BGH, Urteil vom 19.04.2005 betrifft die Frage des Einsatzes von Kreditkarten bzw. der Vorfinanzierung durch Barzahlung durch die Geschädigte nicht die Erforderlichkeit der Herstellungskosten im Sinne des § 249 BGB, sondern die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB. Danach ist die Klägerin als Geschädigte nicht darlegungs- und beweispflichtig. Unabhängig davon hält das Gericht die Person, die durch einen Unfall geschädigt wird, auch nicht im Rahmen des § 254 BGB für verpflichtet, in Vorkasse zu gehen bzw. ein Kredit dahingehend aufzunehmen. Etwas anderes gilt lediglich für die Reparatur des Fahrzeuges selbst. Hier ist die Geschädigte gehalten, dem Versicherer Mitteilung zu machen, dass eine Finanzierung für die Reparatur notwendig sei, welche erhebliche Kosten auslösen durfte. Damit ist dem Versicherungsunternehmen die Möglichkeit zu geben, in Vorkasse zu treten, um die Reparatur zu ermöglichen und von sich hohe Kosten abzuwenden. Im Rahmen die­ser Klärung hat allerdings der Geschädigte dann die Möglichkeit einen Mietwagen in Anspruch zu nehmen, welcher wiederum durch die haftende Versicherung zu ersetzen ist. Gerade durch einen Verkehrsunfall verliert der Geschädigte plötzlich und unerwartet seine Mobilität. Diese Einbuße der Mobilität hat der Geschädigte nicht zu vertreten, sondern wird von dritter Seite verursacht. Der Geschädigte hat seinen Tagesablauf des gegenwärtigen Tages sowie der anstehenden Tage geplant und ist grundsätzlich auf das Fahrzeug angewiesen. Damit bedarf es keiner zögerlichen Handhabung der Prüfung einer Ersatzfähigkeit von Mietwagenkosten durch die haftende Versicherung. Dem Geschädigten ist unmittelbar die Mobilität durch zur Verfügungsstellung eines geeigneten Fahrzeuges wie­der einzuräumen. Hieraus ergibt sich, dass die Rückfrage des Geschädigten zu der Versicherung, ob der Mietwagen finanziert wird - auch aufgrund der erheblichen Anzahl von Mietwagenstreitigkeiten bei Gerichten - für diesen unzumutbar ist.

Aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt ist erkennbar, warum ein Geschädigter für den Schädiger in eine finanzielle Vorlage gehen soll. Es ergibt sich weder aus dem Grundsatz der Schadensminderungspflicht, noch aus Treue und Glauben. Es obliegt dem Geschädigten letztendlich frei zu entschei­den, ob er in finanzielle Vorlage geht. Im Rahmen der Diskussion über den Einsatz von Kreditkarten durch Geschädigte oder durch Vorfinanzierung der Kosten durch andere Weise, z.B. durch Barzahlung führt dazu, dass letztendlich die Versicherungswirtschaft in die finanziellen Planungen und die finanzielle Stellung des jeweils Geschädigten Einblick erhält. Diese Situation dürfte aus daten­schutzrechtlichen Gründen sowie wegen eines Verstoßes gegen das Persönlichkeitsrecht -Art. 2 GG- nicht akzeptabel sein. Somit obliegt es dem Geschädigten selbst zu urteilen, in welcher Art und Weise er dem Schädiger und somit der jeweiligen haftenden Versicherung auf freiwilliger Basis entgegenkommt.

Da die Klägerin als Geschädigte nicht in Vorleistung ging war sie gehalten, nach dem so genannten „Unfallersatztarif“ anzumieten.

Nach obergerichtlicher Rechtsprechung obliegt es dem Geschädigten weiterhin mindestens 2 - 3 Kon­kurrenzangebote einzuholen. Somit wäre es an der Klägerin gewesen, 2 - 3 Telefonate mit anderen Mitwagenunternehmen zu führen. Nach Auffassung des Amtsgerichts Meiningen reduziert sich aller­dings die Erkundigungspflicht je nach Dauer der Anmietung; insbesondere dann, wenn kein hoher Schaden zu erwarten ist, auf Null. Dies ist dann der Fall, wenn wie hier die Klägerin lediglich für 4 Tage einen Mietwagen beansprucht. Die Klägerin hat nur dann bei einer Anmietzeit von 4 Tagen eine Erkundigungspflicht, wenn es sich hier geradezu aufdrängen hätte müssen, dass diese Mietwagenkosten außer jeglichem Verhältnis stehen. Dies ist hier nicht der Fall. Dies ergibt sich bereits aus dem Vergleich mit dem Mietpreisspiegel Schwacke Unfallersatz. Hiernach wäre die Klägerin im Durchschnitt der Unfallersatztarife in dieser Mietwagengruppe V bei 751,49 € gelegen. Die Klägerin hat dagegen bei ihrem Mietwagenunternehmen zu einen Gesamtaufwand von 733,62 € angemietet und liegt damit unter dem Durchschnitt der Unfallersatztarife in dieser Mietwagengruppe. Im Übrigen steht unstreitig fest, dass …. als Mietwagenunternehmerin der Klägerin aufgrund eines Unfalles den Unfallersatzwa­gentarif angeboten hat. Allgemein ist anerkannt, dass der Geschädigte nicht zu lügen braucht. Sofern er allerdings angibt, dass er einen Verkehrsunfall erlitten hat und einen Mietwagen braucht, wird der Mietwagenunternehmer grundsätzlich einen Unfallersatztarif dem Geschädigten anbieten. Dieser allgemeine Erfahrungssatz ergibt sich auch aus den Ausführungen des BGH, Urteil vom 19.04.2005, wobei diese auf die Urteile des 6. Senats vom 12. Oktober 2004 und 26. Oktober 2004 Bezug nimmt. Hierin führt dieser aus: „Dieser Grundsatz kann jedoch, wie der Senat in den Urteilen vom 12. Oktober 2004 - VI ZR151/03; vom 26.Oktober 2004 -VI ZR300/03 und vom 15. Februar 2005- VI ZR70/04 und VI ZR160/04 entschieden hat, keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen in den Fällen, in denen sich ein besonderer Tarif für Ersatzmietwagen nach Unfällen entwickelt hat, der nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt wird, sondern insbesondere durch gleichförmiges Verhalten der Anbieter…“. Hieraus ergibt sich das der 6. Senat des BGH darum weiß, dass die Mietwagenunternehmer bei einem Verkehrsunfallgeschädigten grundsätzlich Unfallersatztarife (sofern vorhanden) anbieten. Somit hätte die Klägerin selbst bei Erkundigung bei anderen Mietwagenfirmen ein Mietfahrzeug nach dem so genannten Unfallersatztarif angeboten bekommen. Somit hält das Amtsgericht Meiningen den Ansatz der Beklagtenseite für verfehlt, grundsätzlich den Normaltarif als die erforderlichen Kosten im Sinne des § 249 BGB anzusetzen. Zwar führt der BGH in seiner Entscheidung vom, 19.04.2005 weiterhin aus: „Insoweit kann aus schadensrechtlicher Sicht der zur Herstellung“ erforderliche Geldbetrag nicht ohne weiteres mit einem solchen „Unfallersatztarif“ gleichgesetzt werden. Vielmehr sind die nach einem so genannten Unfallersatztarif geschuldeten Kosten grundsätzlich nur insoweit zu ersetzen, als sie tatsächlich zur Herstellung des Zustandes erforderlich sind, der ohne die Schädigung bestehen würde. ….Hiernach kommt es darauf an, ob und inwieweit der geltend gemachte „Unfallersatztarif“ nach seiner Struktur als „erforderlicher“ Aufwand zur Schadensbeseitigung angesehen werden kann. Dies kann nur insoweit der Fall sein, als die Besonderheiten des Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u.ä.) einem gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Anknüpfungspunkte für diese Prüfung kann nur ein „Normaltarif“ sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird. Eine Erhöhung des sich bei der Anknüpfung an einen „Normaltarif“ ergebenden Betrages ist nur gerechtfertigt, wenn und soweit sie nach den vorstehenden Ausführungen unfallbedingt ist. Inwieweit dies der Fall ist, hat der Tatrichter aufgrund des Vortrages des Geschädigten - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 I ZPO zu schätzen. Die Beweislast für die Berechtigung einer Erhöhung gegenüber dem „Normaltarif“ obliegt dabei dem Geschädigten bzw. seinem Rechtsnachfolger“.

Insoweit ist lediglich der Beklagten zuzustimmen, dass der BGH diese Auffassung vertritt. Dieser Auffassung vermag das Amtsgericht Meiningen allerdings nicht zu folgen. Das Ergebnis der Auffassung ist, wie die Beklagte vorträgt, dass in jedem Einzelfall der Geschädigte die jeweilige Betriebskostenkalkulation derjenigen Autovermietung, bei der er ein Fahrzeug angemietet hat, darlegen muss. Ferner müsste er darlegen und beweisen, dass sich aus dieser Kalkulation heraus der Zusatzaufwand im Vergleich zum Normaltarif betriebswirtschaftlich begründen lässt. Diese Rechtsauffassung würde dazu führen, dass aus einem verständigen und wirtschaftlich denkenden Menschen, infolge der Voraussetzungen für die Beurteilung des Ersatzes der erforderlichen Mietwagenkosten eine „Superfrau oder ein Supermann“ geworden wäre. Solche Personen gibt es naturgemäß nicht. Insbesondere dürfte die Mehrzahl der Bevölkerung in betriebswirtschaftlichen Grundsätzen unerfahren sein. Nach Auffassung des BGH ist dies letztendlich selbst der Tatrichter, der sich zur Findung der betriebswirtschaftlichen Auswertung des „Unfallersatztarifes“ im Vergleich zum Normaltarif eines Sachverständigen bedienen sollte. Insofern sind die Ausführungen des BGH bereits hier nicht nachvollziehbar, der in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 äußert, dass der Tatrichter aufgrund des Vortrages des Geschädigten - ggf. nach Beratung durch einen Sachverständigen - gemäß § 287 I ZPO schätzen soll. Dieses „ggf.“ wird nicht nur manchmal sondern grundsätzlich zu einem Sachverständigengutachten führen, da anderenfalls der Tatrichter gehalten ist auszuführen, woher er seine betriebswirtschaftlichen Kenntnisse erlangt hat und wie frisch diese betriebswirtschaftlichen Kenntnisse sind. Ist es schon dem Tatrichter kaum möglich zu beurteilen, ob der so genannte „Unfallersatztarif“ zu einem so genannten „Normaltarif“ mit den möglicherweise zu berücksichtigenden Faktoren angemessen kalkuliert ist, so ist es dem Geschädigten in der Situation der plötzlichen Schädigung durch einen Dritten und der Lösung des Problems der Mobilität, infolge seiner zeitlichen Zwangslage und seinen betriebswirtschaftlichen mangelnden Kenntnissen geradezu unmöglich eine Analyse darüber anzustellen. Die unmittelbare Einschaltung eines Sachverständigen zum Zeitpunkt des Unfalles, um von diesem unmittelbar ein Gutachten über die betriebswirtschaftliche Kalkulation des Mietwagenunternehmers zu erstellen, dürfte real nicht durchführbar sein. Im übrigen müsste sich der Geschädigte infolge der eventuell besehenden Erkundigungspflicht von 2-3 Mietangeboten mit der jeweiligen betriebswirtschaftlichen Kalkulation jedes erreichbaren Angebotes auseinander zu setzen, dies schon deswegen, da die Kalkulationsgrundsätze von Mietwagenunternehmen zu Mietwagenunternehmen abweichen dürften. Diese Annahme rechtfertigt sich aus marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten.

Somit geht der Ansatz bereits fehl, im nachhinein darüber zu befinden, ob der Geschädigte ein Fahrzeug im Unfallersatztarif bei der Mietwagenfirma oder bei einer anderen Mietwagenfirma hätte anmieten sollen oder dürfen.

Ob tatsächlich der Geschädigte bei dem Unfallersatztarif dieses Mietwagenunternehmers hätte anmieten dürfen, kann somit nur aus dem Zeitpunkt der Anmietung selbst heraus beurteilt werden; so auch allgemeine Auffassung des BGH bzgl. eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der „Lage“ des Geschädigten. Dass dieser Ansatz auch so nicht richtig sein kann, zeigt die weitere Rechtsprechung der Obergerichte z.B. zur längeren Reparaturdauer. So fällt eine längere Reparaturdauer, als dar Sachverständige festgestellt hat, nicht in den Risikobereich des Geschädigten. Diese Rechtsprechung gilt auch für andere Schadenspositionen im Rahmen der Abwicklung eines Verkehrsunfalls. Nichts anderes kann bei der betriebswirtschaftlichen Auswertung gelten. Stellt sich im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Auswertung dar, dass die Kalkulation des Unfallersatztarifes durch das Mietwagenunternehmen unverhältnismäßig ist (was man auch immer darunter verstehen würde), so trägt dieses Risiko der Kalkulation im Missverhältnis nicht der Geschädigte, sondern der Schädiger bzw. die daneben stehende Haftpflichtversicherung.

Im Übrigen teilt das Amtsgericht Meiningen auch nicht die Auffassung des BGH in seiner neueren Rechtsprechung. Unstreitig haben sich zwar besondere Tarife für Ersatzmietwagen nach Unfällen herausgebildet. Dass diese aber nicht mehr maßgeblich von Angebot und Nachfrage bestimmt werden, sondern insbesondere auf gleichförmiges Verhalten der Anbieter zurückzuführen ist, kann so nicht festgestellt werden. Zumindest finden sich in diesem Urteil keine Ausführungen dahingehend, die solch eine Annahme rechtfertigen. Infolge der doch häufig zu entscheidenden Mietwagenprozesse nach Verkehrsunfällen erkennt das Gericht durchaus deutliche Unterschiede in den Preisen der Anmietung nach Unfallersatztarif. Diese unterschiedliche Preisgestaltung basiert allerdings auf Angebot und Nachfrage bzw. aus wirtschafts- bzw. marktpolitischen Entscheidungen des Unternehmers. Des weiteren stellt sich die Frage, ob es nunmehr der Versicherungswirtschaft tatsächlich über die Rechtsprechung des BGH gelungen ist, Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen überprüfen zu können. Dies dürfte in der freien Marktwirtschaft ein einmaliger Vorgang sein und dürfte sich bereits hieraus verbieten, in die einzelnen Kalkulationsgrundlagen „betriebswirtschaftIiche Auswertung“ Einsicht zu nehmen. Selbstverständlich muss hier der Sachverständige auch über die zulässige Gewinnspanne des Mietwagenunternehmens Stellung beziehen. Somit erhält die Versicherungswirtschaft tiefe Einblicke in die betriebswirtschaftliche Kalkulationsgrundlage ihrer Unternehmen. Entgegengesetzt würde dies bei einer Forderung der Mietwagenunternehmer gegenüber den Versicherungen ihre Kalkulationsgrundlagen vollständig offen zu legen und über ihre Gewinnmargen Rechenschaft abzulegen, auf jegliches Unverständnis zu stoßen. Hierzu sei auf den Aufsatz von Peter Göhringer in der Zfs Oktober 2004, Seite 437 ff. verwiesen.

Lediglich sei angemerkt, die Zinspolitik der Banken könnte im Rahmen von Finanzierungen von Scha­densbehebungen infolge eines Verkehrsunfalls nachvollziehbar durch Versicherungsgesellschaften mit der gleichen Argumentation angegriffen werden.

Dagegen sei aber die Tarifpolitik der Versicherungswirtschaften noch dargelegt. So Auszug aus der Zfs, Oktober 2004, Seite 440 „eine Anfrage nach Versicherungstarifen ergibt für dieses Fahrzeug (VW Golf  C 37 kw mit jährlicher Laufleistung von 12.000km ohne Sonderrisiko wie z.B. geplante Fahrten in Ostblockländer o.Ä.) unter den unten angeführten Bedingungen gänzlich verschiedene Tarife.

1.Versicherter 25 Jahre Fahrpraxis in Deutschland unfallfrei

2. Versicherter 25 Jahre Fahrpraxis in Italien, unfallfrei

3. Versicherter 25 Jahre Fahrpraxis in Deutschland, 1 Unfall

4. Versicherter 25 Jahre Fahrpraxis in Italien: 1 Unfall

5. Versicherter Fahranfänger Fahrerlaubnis in Deutschland ausgestellt

6 Versicherter Fahranfänger Fahrerlaubnis in Italien ausgestellt

Folgende Jahresprämien fallen für ein und dasselbe Fahrzeug haftpflichtversichert in Deutschland, zur

Verwendung in Deutschland und ohne Sonderrisiken an:

zu 1.    387,29 EUR

zu 2.    619,67 EUR       Unterschied           60,0% jeweils zu 1

zu 3.   451,84 EUR       Unterschied           16,7% jeweils zu 1

zu 4.    722,95 EUR       Unterschied           86,7% jeweils zu 1

zu 5. 2969,24 EUR       Unterschied          766,7%jeweils zu 1

zu 6. 4750,80 EUR       Unterschied        1226,7%jeweils zu 1

Es fand, wie sich sehr deutlich zeigt, eine überproportionale Einpreisung von Risiken statt, welche dadurch gerechtfertigt werden soll, dass Versicherungen Einschatzungen der fahrerischen Qualitäten des Leistungsnehmers und insofern des zu versichernden Risikos vornehmen. Zur Prüfung der Richtigkeit dieser Einschätzung des kalkulatorischen Risikoaufschlags ist ein Blick auf die Veröffentlichungen des statistischen Bundesamtes zu werfen.

Sehr schnell ist festzustellen, dass Führerscheinneulinge lediglich 11 % aller Führerscheininhaber stellen, jedoch zu rd. 30% an Verkehrsunfallschäden beteiligt sind. Insofern werden 70% aller Schäden von 89 % aller Fahrer verursacht, während 30 % aller Schäden von nur 11 % aller Fahrer verursacht wenden D.h. rd. 12.5% aller routinierter Fahrer und rd. 33,3% aller Neulinge nehmen am Unfallgeschehen teil. Soweit stellt sich die Frage, weshalb der doch sehr geringe Anteil an Führerscheinneulingen mit dem fast 8-fachen Tarif belastet wird. Statistisch ist das jedenfalls nicht gerechtfertigt. Noch erstaunlicher ist das Vorgehen der Versicherungswirtschaft bei dem Beispiel des italienischen Fahrers oder gar Führerscheinneulings. Hierzu sei gesagt, was ohnehin jeder weiß, dass nämlich italienische Verkehrs- und Sicherheitsstandards durchaus den deutschen gleichzusetzen sind. Die Anforderungen, welche in Italien an routinierte Fahrer gestellt werden, sind genau dieselben wie hierzulande. Insbesondere sind auch die Anforderungen zur Erlangung einer italienischen Fahrerlaubnis durchaus den hiesigen Anforderungen gleichzusetzen. Insofern kann als gesichert gelten, dass italienische Fahrer kein Sicherheitsrisiko auf deutschen Straßen darstellen. Trotzdem wird für dieselbe Leistung, die der deutsche Führerscheinneuling bereits mit dem nahezu 8-fachen des Normaltarifes bezahlen muss, bei italienischem Führerscheinneuling sogar über das 12-fache des Normaltarifes verlangt.

Unwillkürlich stellt sich hier die Frage, ob die Versicherungswirtschaft die Notlage des Leistungsnachfragers schamlos ausnutzt …….“

Als weiteres Problem stellt sich für das Gericht bei der Rechtsansicht des BGH in seiner Entscheidung vom 19.04.2005, worin festgestellt wird: „Anknüpfungspunkt für diese Prüfung kann nur ein „Normaltarif“ sein, also regelmäßig ein Tarif, der für Selbstzahler Anwendung findet und daher unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wird.“ So ist ein Normaltarif zwischen der Klägerin und dem Mietwagenunternehmen nicht vereinbart worden. Vereinbart wurde ein so genannter „Unfallersatztarif“. Da es zu keiner Vereinbarung über einen Normaltarif kam, stellt sich die Frage, welcher Normaltarif bei der betriebswirtschaftlichen Bewertung zugrunde zu legen ist. lm übrigen gibt es auch keinen einheitlichen Normaltarif auf dem Markt der Mietwagenunternehmer. So gibt es Spartarife, Wochenendtarife, möglicherweise noch andere Tarife, die das Gericht nicht kennt, und möglicherweise noch Eingang auf dem Markt finden werden, sowie das Abrechnungstableau der jeweiligen Versicherung selbst. Somit hat sich auf dem Mietwagenmarkt kein einheitlicher „Normaltarif“ herausgebildet.

Ist grundsätzlich kein Normaltarif vereinbart worden und soll nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung nach dem Normaltarif ein betriebswirtschaftlicher Vergleich zu dem Unfallersatztarif durchgeführt werden, so dürfte nach gegenwärtiger Auffassung nur der durchschnittlicher „Normaltarif“ angesetzt werden, der sich aus den „Normaltarifen“ der einzelnen Mietwagenunternehmen ermitteln lässt. Dabei muss wiederum eingegrenzt werden, welche Mietwagenunternehmen in diese durchschnittliche Ermittlung des Normaltarifes einbezogen werden dürfen. So ist ständige Rechtsprechung, dass der Geschädigte nur im örtlichen Raum anmieten braucht. Damit wäre grundsätzlich eine Begrenzung erreicht. Weiter stellt sich die Frage, ob überregionale große Anbieter aus diesem nunmehr eingegrenzten Bereich überhaupt ausscheiden. So dürfte unstreitig sein, dass überregionale Anbieter, wie AVIS, Hertz, Sixt u.a. komplett andere Preiskalkulationen führen, als örtliche kleine Mietwa­genunternehmen. So haben die großen Mietwagenunternehmen aufgrund ihres Einkaufspotentials bzw. ihrer Stärke die Möglichkeit, auf einem ganz anderen Niveau mit ihrem Autolieferanten zu verhandeln, als kleine Mietwagenunternehmen. Weiterhin haben sie eine größere Möglichkeit Mischkalkulationen zu bilden und so aus z.B. wettbewerbstechnischen Gründen heraus niedrigere „Normaltarife“ anzubieten. Würde man diese überregionalen Mietwagenunternehmen in der Festlegung des durchschnittlichen Normaltarifs im örtlichen Sektor mit berücksichtigen, so würde dies zu einer Verzerrung der tatsächlichen Gegebenheiten führen, da die kleinen örtlichen Mietwagenunternehmen zu diesen Bedingungen nicht anbieten könnten. Des weiteren bedarf es dann bei der Ermittlung des durchschnittlichen so genannten „Normaltarifes“ in der örtlichen Umgebung, der weiteren gutachterlichen Frage, ob tatsächlich dieser „so genannte Normaltarif“ unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten gebildet wurde. Um überhaupt einen Vergleich zwischen einem Unfallersatztarif und einem Normaltarif durchzuführen, bedarf es zuforderst der Feststellung. ob dieser Normaltarif ohne eine Mischfinanzierung von örtlichen Anbietern überhaupt in dieser Art und Weise angeboten werden kann, ohne dass sie in ihrer Existenz gefährdet wären. Positiv geht das Gericht davon aus, dass sich die Versicherungswirtschaft nicht allein befähigt fühlt, über die Kalkulationsgrundlagen anderer Unternehmer zu urteilen bzw. deren Gewinnmargen festzusetzen bzw. über deren Überleben entscheiden zu wollen. Letztendlich müsste nämlich der Sachverständige nach betriebswirtschaftlichen Gesichtspunkten auch die Gewinnmargen im Normaltarif überprüfen. Erst nach Feststellung, dass nunmehr der hier vorliegende gefundene Normaltarif unter marktwirtschaftlichen Gesichtspunkten zu billigen ist (Planwirtschaft?), ist dieser möglicherweise zu einem Vergleich heranzuziehen. Gemäß dem BGH in seiner neueren Rechtsprechung bedarf es nunmehr der Beantwortung der Frage, ob sich der von dem Geschädigten angemietete „so genannte Unfallersatztarif“ gegenüber dem so ermittelten „Normaltarif“ in seinem höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher Sicht rechtfertigt, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst und insbesondere zur Schadensbehebung nach § 249 BGB erforderlich sind. Die Klägerin weist hier zutreffend auf die Abhandlung von Göhringer, zfs 2004, 438/439 hin, in dem er 4 wesentliche KalkuIationssegmente zugrunde legt; so den Fuhrpark (Anschaffung/Bereitstellung), Verwaltung/Service, Risikoberechnung/Zusatzleistung und Gewinn.

Des weiteren nimmt des Gericht Bezug auf ein Gutachten des Prof. Dr. Claus Neidhardt Aktuar (DAV). Prof. Dr. Jürgen Kiemer Rhein AhrCambus Remagen von August 2004 und in dessen Erweiterung auf den Aufsatz derselben in NVZ. 2005, 171ff. Gegenstand dieses Gutachtens ist die Untersuchung des Preis- und Leistungsspektrums der verschiedenen Tarife auf dem Deutschen Autovermietungsmarkt. Hierbei wird besonderes Augenmerk auf den Vergleich zwischen Unfallersatztarif einerseits und dem sonstigen Tarifangebot der Vermietungsunternehmen andererseits mit dem Ziel, eine vergleichende Bewertung der Preis- und Leistungssituation unter Berücksichtigung der Kosten- und Risikosituation in diesen Tarifen zu erstellen. Das Gericht beschränkt sich darauf, den Inhalt der Tabelle, welche die Ergebnisse für die Kosten- und Risikoaufschlage sowie die daraus resultierenden Preise im Einzelkunden- und Unfallersatztarif darstellt, wiederzugeben.

 

Bewertungsansatz

Einzelkundentarif

Unfallersatztarif

Durchschnittliche Auslastung

50,0 %

40,0 %

Servicekostenaufschlag

0,0%

12,3 %

Verwaltungskostenaufschlag

0,0%

7,5 %

Werbungskosten

7,0%

7,0%

Betrugsrisiko

4,0 %

10,0 %

Forderungsausfallrisiko

2,2 %

13,3 %

Valutarisiko

0,0 %

4,9 %

Fahrzeugschadenrisiko

3,7 %

8,8 %

Fahrleistungsrisiko

0,0 %

                   2,5 %       

Rechtsberatungsrisiko

2,0 %

6‚6 %

 

Als Absolutbeträge für die Kosten- und Risikoaufschläge erhält man daher die folgenden Aufschläge im Einzelkunden- und Unfallersatzgeschäft. In der Tabelle werden dabei die mittleren Mietpreise (in Euro) für den Fuhrpark angegeben. Die wesentlich umfangreichere Darstellung der Ergebnisse für die einzelnen Fahrzeugklassen wird in Anlage 3 aufgeführt.

 

Preiskomponente

Einzelkundentarife

Unfallersatztarif

Preissockel bei vollständiger Auslastung (30 Tage/Monet)

                  40,72

                   40,72

Auslastungsrisiko

                  40,72

                    61,08

Servicekostenaufschlag

0,00

12,50

Verwaltungskostenaufschlag

0,00

7,64

Werbungskosten

5,70

7,13

Betrugsrisiko

3,22

10,16

Forderungsausfallrisiko

1,82

13,50

Valutarisiko

0,00

5,00

Fahrzeugschadenrisiko

3,00

9‚00

 

Bei dieser Musterkalkulation liegt der Tagesmietpreis für den Unfallersatztarif im Mittel daher um 71,7 % über dem Tagesmietpreis für den Einzelkundentarif. Dies ist aber noch keine Grundlage dafür, diesen Prozentsatz als nunmehr angemessen zum Normaltarif zu sehen. So wurde von dem Gutachter richtigerweise ein optimistisches und ein pessimistisches Szenario gebildet, woraus sich einerseits ein Tagesmietpreis von 143,32 € (entsprechend 48 % über dem Einzelkundentarif) für das optimistische Szenario und einen Tagesmietpreis von 216,49€ (entsprechend 124 % über dem Einzelkundentarif) für das pessimistische Szenario herausbildete. Aus kaufmännischer Sicht sind Optimismus und Pessimismus bei einem Unternehmer fehl am Platz, dennoch können sowohl geringere wie auch höhere Risikoansätze gerechtfertigt sein, da die spezifische Risikosituation eines Unternehmens von einer Vielzahl von Faktoren abhängt. Hiermit kommt der Gutachter und auch der möglicherweise durch das Gericht zu bestellende Gutachter zu dem Problem, nunmehr die Standort-faktoren des jeweiligen Unternehmens zu überprüfen, die hier in die Bildung des Unfallersatztarifes Eingang finden müssen. Letztendlich sei angemerkt, dass ohne einen Sachverständigen in seiner Kompetenz anzugreifen, die jeweiligen einzelnen Sachverständigen schon aufgrund der zeitlichen Komponente deutlich überfordert sein dürften. In Frage käme allerdings noch große Wirtschaftsprüfungsunternehmen, um diesem Aufwand möglicherweise gerecht zu werden.

Nach Auffassung des Amtsgerichts Meiningen bedarf es aber eines solchen Gutachtens nicht. Gemäß der Rechtsprechung des BGH ist dann der Unfallersatztarif der erforderliche Tarif nach § 249 BGB, wenn besondere Leistungen des Vermieters vorhanden sind, die durch die besondere Unfallsituation veranlasst werden. Dass besondere Leistungen des Vermieters im so genannten Unfallersatztarif gegenüber dem Normaltarif vorliegen, ergibt sich aus dem genannten Gutachten des Prof. Dr. Claus Neidhardt o.a. von August 2004 und weitergeführten Aufsatz in der NZV s.a.a. 0.. Als besondere Leistungen des Vermieters sind die Servicekosten, Verwaltungskosten, Betrugsrisikokosten, Forderungsausfallrisikokosten, Valutarisikokosten, Fahrzeugschadensrisikokosten, Fahrleistungsrisikokosten und Rechtsberatungsrisikokosten zu nennen. Somit steht für das Gericht fest, dass im Unfallersatztarif vergleichsweise zum Normaltarif die einzeln genannten Risiken größer bzw. ausschließlich hierin ausgeprägt sind. Hieraus folgt auch, dass der Unfallersatztarif ein völlig anderer Tarif als der Normaltarif ist, so dass sich eine Vergleichbarkeit des Unfallersatztarifes zum Normaltarif verbietet.

Im Rahmen der freien Marktwirtschaft und im Rahmen des Wettbewerbs und somit unter dem Gesichtspunkt des § 242 BGB ist es geradezu rechtsmissbräuchlich, den Geschädigten als Handwerkszeug dahingehend zu benutzen, Einblicke in die Kalkulation der Mietwagenunternehmer zu bekommen.

Die Klägerin hat somit unter dem Gesichtspunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in ihrer Lage zweckmäßig und notwendig ihre benötigte Mobilität durch Anmietung eines Mietwagens zum Unfallersatztarif wieder hergestellt, wobei dieser Mietwagengesamtpreis selbst noch unter der von der Versicherungswirtschaft viel zitierten Schwackeliste liegt. Der von der Klägerin geltend gemachte Mietwagengesamtpreis ist somit im Rahmen des § 249 BGB von der Beklagten als erforderlich zu erstatten. Ein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht durch die Geschädigte ist nicht gegeben.

Die Klägerin hat auch unstreitig gegenüber der Beklagten gemäß den §§ 280. 286, 288 BGB Anspruch auf ihre geltend gemachten Nebenkosten, so den vorgerichtlichen Mahnkosten in Höhe von 7,50 € und den zugesprochenen Zinsen. Die Beklagte befand sich spätestens seit der Ablehnung der Nachzahlung am 06.04.2004 in Verzug.

 

 

Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO.

 

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 ZPO

.

Leischner 

Richter am Amtsgericht

  zurück