Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Keine Verpflichtung Mietwagenangebot der Versicherung anzunehmen.
Kläger ist die Geschädigte, Beklagte die gegnerische Versicherung
AG Nürnberg vom 28.04.03 20 C 354/03

„... Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Beklagte dem Kläger vor Anmietung des Ersatzfahrzeuges die Vermittlung eines Mietfahrzeuges für 40,– EUR pro Tag angeboten hat.
Der Kläger ist der Ansicht, dass er nicht verpflichtet gewesen sei, sich auf das Angebot der Beklagten einzulassen; entscheidend sei lediglich, dass die Mietwagenkosten nicht vollkommen aus dem Rahmen der örtlichen Mietwagenpreise fielen. Die Mietwagenpreise der Fa. X bewegten sich aber unter dem Nürnberger Durchschnitt…
Im übrigen habe sich das Angebot der Beklagten auf einen Kleinstwagen der Gruppe 1 bezogen, während das Fahrzeug des Klägers in die Mietwagengruppe 5 einzuordnen sei.

 

Der Kläger war nicht verpflichtet, vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges Vergleichsangebote einzuholen. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung des Landgerichts Nürnberg- Fürth und des Amtsgerichtes Nürnberg, dass der Geschädigte vor Anmietung eines Ersatzfahrzeuges für kürzere Dauer, die zwei Wochen nicht überschreitet, nicht gehalten ist, Vergleichsangebote einzuholen...

 

Die Mietwagenkosten aus der Rechnung vom 23.09.2002 sind auch nicht deshalb nicht erforderlich, soweit sie 371,20 EUR übersteigen, weil die Beklagte dem Kläger einen Mietwagen für 40,– EUR pro Tag angeboten hätte. Dass es ein solches Angebot gegeben hat, ist zwischen den Parteien unstreitig. Streitig ist aber bereits, worauf sich das Angebot bezogen hat, insbesondere ob es ein klassengleiches Fahrzeug betraf. Dies kann aber dahinstehen. § 249 Abs. 1 BGB, wonach der Geschädigte bei Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache statt der nach §§ 249 Abs. 1 BGB an sich als Schadensersatz geschuldeten – Herstellung des Zustandes, der ohne das Schadenereignis bestehen würde, den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen kann, liegt nämlich der Gedanke zugrunde, dass der Geschädigte in diesen Fällen nicht gezwungen sein soll, sich auf Nachbesserungsversuche durch den Schädiger einzulassen (vgl. Palandt-Heinrichs BGB, 61. Aufl., § 249, Rn .3).

Daraus folgt, dass der Geschädigte Angebote des Schädigers – auch von dessen Versicherung – über Schadenersatz in Form der Erbringung oder Vermittlung von Naturalleistungen nicht annehmen muss. Denn dies würde darauf hinauslaufen, dass der Schädiger – indirekt auf dem Umweg über die Erforderlichkeit der Reparatur- bzw. Mietwagenkosten oder der Reparaturkosten – den Geschädigten zwingen könnte, die Schadensbehebung in bestimmter Weise, z.B. durch Anmietung des Mietwagens von einer bestimmten Firma oder Beauftragung einer bestimmten Reparaturwerkstatt, durchzuführen ...“

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