Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Die Versicherung hat keinen Anspruch auf das Ausfüllen eines von Ihr entworfenen Fragebogens wie die Anmietung zustande kam AG Salzgitter
13 C 122/04 III

Anmerkung:
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem Inhalt:
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.  Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese  Abtretung ist ebenfalls unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen dienen lediglich der Ausforschung  und sind unzulässig, da sie nicht der Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die Abtretung unterzeichnet  werden und an den Versicherer gesandt werden.

Hierzu das Amtsgericht Salzgitter:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf  vollständigen Ersatz der Mietwagenkosten gegen die Beklagte (Versicherung) zu. Zum Herstellungsaufwand gehören nach ständiger Rechtssprechung auch die Mietwagenkosten. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben, dass auch die Anmietung eines Unfallersatzwagen zu einem angemessenen Unfallersatztarif nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten verstößt -BGH NJW 1996, 1958).
Die Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verweigerung der Auskunft gemäß § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG berufen. Die Auskunftspflicht ergibt sich aus ihrem Zweck, den Versicherer  in die Lage  zu versetzen, sachgemäße Entschließungen über die Art  der Einlassung auf den Schadensersatzanspruch zu treffen. Die Beklagte kann daher Auskunft über Tatsachen verlangen, die die Höhe des zu ersetzenden Schadens beeinflussen.
Der Fragebogen befasst sich jedoch nicht mit solchen Tatsachen. die Beantwortung der Fragen 1 bis 3 ergibt sich aus der von der Autovermietung vorgelegten Rechnung. Die Fragen 4 bis 6 (Informationen über Preise und Tarife sowie Hinweise auf eventuelle Nichterstattung des Mietpreises durch die Versicherung) stehen nach Ansicht des Gerichtes in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung der Höhe des zu ersetzenden Schadens. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht das Gericht in der Nichtaufklärung über Preise und Tarife keine positive Vertragsverletzung der Autovermietung. Zunächst besteht eine generelle Aufklärungspflicht der Autovermietung hinsichtlich günstigere Tarife im eigenen Unternehmen nicht. Vertragspartner im Rechtsverkehr sind grundsätzlich nicht gehalten, auf anderweitige günstigere Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, vgl. auch AG Wolfenbüttel Akz: 16 C 571/103.

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