Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Wertminderung bei
älteren Fahrzeugen
Amtsgerichts Solingen vom 25. Juni 2002
13 C 12/02
Nach bisheriger Auffassung, entsteht in der Regel bei älteren Kraftfahrzeugen, deren Erstzulassung mehr als 5 Jahre zurück liegt, keine Wertminderung. In Einzelfällen kann aber bei Fahrzeugen, die älter als 5 Jahre sind und eine größere Fahrleistung vermuten lassen, doch ein Minderwert zu bejahen sein. Dies geht aus einem der Deutschen Anwaltauskunft mitgeteilten Urteil des Amtsgerichts Solingen hervor.

Der Kläger in dem der Entscheidung zugrunde liegenden Fall war Eigentümer und Halter eines PKW der Marke Mercedes Benz  (Baujahr und Erstzulassung 1994) mit einer Laufleistung von 89.221 km. Am 17. September 2001 ereignete sich ein vom Kläger unverschuldeter Unfall mit dem Fahrzeug des Beklagten. Dabei kam es an dem Fahrzeug des Klägers zu einem Streifschaden, der etwa in der Mitte der vorderen Beifahrertür beginnt und sich dann bis zum hinteren Kotflügel fortsetzt. Der Kläger machte einen Schaden in Höhe von rund 4.000,00 Euro geltend. Davon umfasst war auch eine Wertminderung in Höhe von 204, 52 Euro.

Das Gericht gab der Klage statt und bejahte den Anspruch des Klägers in vollem Umfang. Insbesondere habe der Kläger auch einen Anspruch auf Ersatz des merkantilen Minderwerts. Zwar sei eine Wertminderung bei älteren Kraftfahrzeugen in der Regel nicht anerkannt. Jedoch sei heute zu berücksichtigen, dass zahlreiche Fahrzeuge verschiedener Wagentypen regelmäßige Laufleistungen von weit über 100.000 km aufweisen. Dazu zähle auch dieses Fahrzeug. Das Fahrzeug des Klägers war darüber hinaus zum Unfallzeitpunkt nicht erheblich älter als 5 Jahre.

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