Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Volle Mietwagenkostenerstattung (beklagte Vers. HDI) AG Uelzen AZ 14 C 7053/04

Tatbestand:

 

Mit ihrer Klage begehrt die Klägerin aus übergegangenem Recht die Erstattung von Mietwagenkosten.

Ein Versicherungsnehmer der Beklagten hatte dem ursprünglichen Forderungsinhaber Wahl bei einem Verkehrsunfall im April 2003 einen Schaden zugefügt, der zu 100% unstreitig von der Beklagten zu erstatten ist. Der Geschädigte Wahl hat bei der Klägerin für die Dauer des Ausfalls seines Fahrzeuges ein Mietfahrzeug angemietet. Auf die Mietwagenkostenrechnung in Höhe von 1.327,83 € hat die Beklagte 542,00 € gezahlt.

 

Die Klägerin behauptet, die Mietwagenkosten seien üblich und angemessen.

 

Die Klägerin beantragt, wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, die geltend gemachten Mietwagenkosten seien überhöht. Dem Geschädigten Wahl stünde wegen der nicht erstatteten Kosten kein Erstattungsanspruch zu, weil er sich nach billigeren Mietwagenangeboten hätte erkundigen müssen. Er hätte kein Fahrzeug zum Unfallersatztarif sondern zum Normaltarif anmieten können.

 

Gründe:

 

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

 

Die Klägerin ist berechtigt, von der Beklagten den ausgeurteilten Betrag als restliche Mietwagenkosten zu verlangen. Unstreitig ist der Schadenersatzanspruch des Geschädigten Wahl hinsichtlich der Mietwagenkosten aufgrund der Mietwagenkostenabtretungserklärung auf die Klägerin übergegangen.

 

Die Beklagte kann gegenüber dem Kostenerstattungsanspruch auch nicht geltend machen, dass der Geschädigte Wahl seiner Schadenminderungspflicht nicht genügt habe. Der Hinweis darauf, dass bei den Firmen Hertz, Europcar und Avis billigere Mietwagenpreise zu erzielen gewesen wären, lässt eine Verletzung der Schadenminderungspflicht durch den Geschädigten Wahl nicht erkennen. Unwiderlegt hat die Klägerin dargelegt, dass die Mietwagenkosten unterschiedlich nach Unfall- und Normaltarif abgerechnet werden. Unter diesen Voraussetzungen ist ein Vergleich der Normaltarife der von der Beklagten aufgeführten Mietwagenunternehmen mit dem Unfalltarif der Klägerin nicht zutreffend.

 

Die Beklagte kann gegenüber dem Erstattungsbegehren auch nicht geltend machen, dass der Geschädigte Wahl sich wegen des Alters seines Fahrzeuges eine Vorteilsausgleichung anrechnen lassen muss. Dieser Anrechnung hat der Geschädigte Wahl dadurch genügt, dass er ein Fahrzeug aus einer niedrigeren Abrechnungsklasse angemietet hat (vgl. Urteil des AG Uelzen vom 19.9.1978, Az 4a C 765/78).

Schließlich kann die Beklagte gegenüber dem Schadenersatzbegehren nicht einwenden, dass die Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung nicht zu erstatten sei. Die Inanspruchnahme einer Vollkaskoversicherung ist in Anbetracht des hohen Zeitwertes des Mietfahrzeuges gerechtfertigt, da durch seine Nutzung ein erhöhtes wirtschaftliches Risiko für den Geschädigten Wahl entstand.

 

Die Beklagte kann die Zahlung auch nicht von einer Auskunft der Beklagten über die eventuelle Aufklärung über die verschiedenen Tarife abhängig machen, da eine Verpflichtung zu einer solchen Aufklärung nicht bestand, weil dem Geschädigten kein Wahlrecht unter den Tarifen zustand.

 

Das Zinsbegehren ist gemäß §§ 286, 288 BGB begründet.

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