Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Kein Verstoß bei Anmietung zum Unfallersatz-Tarif AG Uelzen, 14 C 7377/04

Tatbestand:

 

Mit seiner Klage begehrt der Kläger von der Beklagten die restliche Bezahlung einer Mietwagenkostenrechnung.

 

Der Kläger hat bei der Firma … Autovermietung ……….. nach einem Verkehrsunfall, für den die Beklagte unstreitig zu 100% eintrittspflichtig ist, einen Mietwagen angemietet, der ihm für 10 Tage mit 1.591,75 € in Rechnung gestellt wurde. Die Beklagte hat davon nur 596,00 € gezahlt.

 

Der Kläger behauptet, er hätte den Mietwagen bei der Firma …. Autovermietung …… nicht zu einem günstigeren Tarif anmieten können. Er ist der Ansicht, der Abschluss einer Vollkaskoversicherung sei wegen des erhöhten Risikos sachgerecht gewesen. Ersparte Eigenaufwendungen brauche er sich nicht abziehen zu lassen, da er ein Fahrzeug angemietet habe, das zu einer niedrigeren Klasse gehöre als das von ihm gefahrene und unfallbeschädigte Fahrzeug.

 

Der Kläger beantragt,

wie erkannt.

 

Die Beklagte beantragt,

die Klage abzuweisen.

 

Sie ist der Ansicht, der Kläger habe gegen seine Schadenminderungspflicht verstoßen, da der Normaltarif nur ein Drittel der Kosten verursacht habe. Dem Autovermieter hätte die Beklagte Sicherheit durch eine Kostenübernahmeerklärung bieten können.

 

Es ist Beweis erhoben worden gemäß Beschluss vom 13. Dezember 2004 (Bl. 108 f d. A.). Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird Bezug genommen auf die Sitzungsniederschrift vom 12. Januar 2005 (Bl. 115 ff d. A.).

 

Entscheidungsgründe

 

Die Klage ist in vollem Umfang begründet.

 

Der Kläger ist gemäß §§ 7 StVG, 3 PflVG berechtigt, von der Beklagten die Bezahlung der restlichen Mietwagenkosten bei der Firma …. Autovermietung … zu verlangen. Die Mietwagenkosten sind dem Kläger durch den Verkehrsunfall vom 16. Juni 2004, für den die Beklagte zu 100% einstandspflichtig ist, entstanden.

 

Die Beklagte kann gegenüber dem Klagebegehren nicht einwenden, der Kläger habe durch Verstoß gegen die ihm obliegende

Schadensminderungspflicht (§ 254 BGB) den Schadensersatzbetrag ungerechtfertigt in die Höhe getrieben, indem er das Fahrzeug zum Unfallersatztarif angemietet hat. Die Anmietung des Fahrzeugs zum Unfallersatztarif durch den Kläger stellt keinen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht dar. Die Beweisaufnahme hat ergeben, dass der Kläger das Fahrzeug zu einem günstigeren Pauschal- oder Normaltarif nicht anmieten konnte. Voraussetzung dafür wäre gewesen, dass der Kläger die Dauer der Mietzeit und die zu fahrende Fahrstrecke vorhergesagt hätte. Dies war ihm nicht möglich, weil er nach dem Unfallgeschehen

nicht wusste, wie lange die Reparatur in Anspruch nehmen würde. Hinzu kommt, dass die Inanspruchnahme des günstigen Pauschaltarifes nach der Bekundung des Zeugen …….. erfordert hätte, dass der Kläger die voraussichtlich anfallenden Kosten und eine Mietsicherheit per Kreditkarte vorab bezahlt hätte. Über eine solche Kreditkarte verfügt der Kläger aber nicht. Darüber hinaus hätte sie bei der Anmietung des Fahrzeugs in Suhlendorf nicht eingesetzt werden können. Der Kläger hätte sich vielmehr zunächst nach Salzwedel begeben müssen.

 

Auf eine Kostenübernahmeerklärung der Beklagten kann der Kläger nicht verwiesen werden, da sie kurzfristig nicht zu beschaffen war.

 

Dem Kläger kann auch nicht angelastet werden, dass er sich sehenden Auges auf einen der Höhe nach ungerechtfertigten Unfalltarif eingelassen hat. Der Zeuge ….. hat bei seiner Aussage nachvollziehbar dargelegt, warum die hinsichtlich der Zeitdauer der Anmietung und des Umfangs der Nutzung des Fahrzeugs völlig offene Anmietung von Unfallersatzfahrzeugen für den Autovermieter ein risikoreiches und kostenungünstiges Geschäft ist. Wegen des offenen Endes der Mietzeit ist die weitere Verplanung des Fahrzeugs nicht möglich. Wegen der fehlenden Vorauszahlung des voraussichtlichen Mietbetrages ist das Risiko der nicht zeitnahen oder unvollständigen Bezahlung der Miete groß.

 

Die Beklagte kann auch nicht einwenden, dass der Abschluss einer Vollkaskoversicherung für das Mietfahrzeug nicht sachgerecht war. Das Gegenteil ist der Fall, weil die Nutzung eines unbekannten Ersatzfahrzeuges die Risiken eines Unfallgeschehens stets erhöht. Schließlich braucht der Kläger sich auch nicht ersparte Eigenaufwendungen in Ansatz bringen zu lassen. Diesem Einwand hat er Rechnung getragen, indem er unstreitig als Ersatzfahrzeug ein Fahrzeug einer niedrigeren Klasse gewählt hat (vgl. AG Uelzen, DAR 79. 14 f).

 

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