Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Versicherung muss Honorar für Gutachten zahlen Amtsgerichts Wiesbaden
91 C 4316/02

Nach einem Verkehrsunfall darf der Geschädigte einen Sachverständigen beauftragen, um die Höhe des Schadens feststellen zu lassen. Die gegnerische Versicherung muss dafür aufkommen.

Der Fall: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls hatte ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung des Schadens beauftragt. Dabei wurde vereinbart, dass sich das Grundhonorar nach der Höhe des Schadens und nicht nach dem tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand richten sollte. Die beklagte Versicherung lehnte die Erstattung der Gutachterkosten in dieser Höhe ab, da aufgrund dieser Berechnungsart ein höheres Honorar als üblich entstanden war.

Das Gericht entschied, dass die Versicherung die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen hat. Bei der Auswahl des Sachverständigen sei dem Geschädigten nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben oder verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen. Selbst wenn der Sachverständige ein überhöhtes Honorar abrechne, habe der Geschädigte gegenüber der Versicherung des Gegners Anspruch auf Ersatz des gesamten Honorars.

  zurück