Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Geschwindigkeitsbegrenzung für Sprinter über 2,8 Tonnen trotz PKW-Zulassung! (Informationspflicht der Autovermietung an die Kunden) Bayrisches Oberlandesgericht 1ObOWi 219/03

Das Bayerische Oberste Landesgericht hat ein Machtwort zum Thema "Sprintermanie" gesprochen: Demnach sind die schnellen Kastenwagen mit 4,6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht Lastkraftwagen im Sinne des Gesetzes und unterliegen einem Tempo-Limit von 80 km/h auf Autobahnen. Den betroffenen Fahrer ließen die Richter wegen "Verbotsirrtums" allerdings mit einer Geldbuße von 250 Euro glimpflich davon kommen.

Im vorliegenden Fall wurde ein Automatenaufsteller auf der Autobahn mit einem solchen Wagen bei Tempo 160 geblitzt. Ein Amtsrichter verurteilte ihn daraufhin wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen von 80km/h zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot. Der betroffene Fahrer legte Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er berief sich darauf, dass in den Zulassungspapieren die Bemerkungen "Pkw geschlossen" sowie "entspricht Kombilimousine" eingetragen seien. Zudem legte er den Richtern eine Erklärung der Daimler-Chrysler AG vor, aufgrund der er sein Fahrzeug für einen Pkw gehalten habe.

Der 1.Senat für Bußgeldsachen bestätigte jetzt grundsätzlich das Urteil des Amtsgerichts: Beim "Sprinter" handle es sich keineswegs um einen Pkw - schon weil sein Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen den in der Straßenverkehrsordnung festgelegten Grenzwert von 3,5 Tonnen überschreite, von dem an für Lkw Tempolimit 80 gelte. Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung komme nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eine Einstufung als Pkw nicht in Frage, weil hier für Kombi-Fahrzeuge die Grenze bei 2,8 Tonnen liege.  Der Automatenaufsteller hätte sich nach Meinung des Senats keinesfalls auf die Auskünfte verlassen dürfen, die er vom Hersteller, bei den Zulassungsstellen und beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten hatte. Weil sich das Fahrzeug erheblich von einem Personenwagen unterscheide und Merkmale eines Lkw aufweise, "hatte der Betroffene die Pflicht, selbst alle zumutbaren Quellen auszuschöpfen."

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