Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Das Opfer eines Verkehrsunfalls ist "Herr des Schadenersatzes" Landgericht Wuppertal
AZ: 16 S 90/99
Opfer bestimmt die Abwicklung des Schadens.

Nach einem unverschuldeten Unfall hat der Wagen einer Autofahrerin nur noch Schrottwert, den der Gutachter mit DM 1000.-- ansetzt. Kurzer Hand gibt die beruflich auf ein Auto angewiesene Frau den Wagen bei ihrem Händler zu diesem Preis in Zahlung.

Da zaubert die Versicherung der Unfallgegnerin einen Restwertaufkäufer aus dem Hut, der DM 1600.-- mehr für das Unfallfahrzeug bietet. Der Wagen sei voreilig abgestoßen worden, sagt die Versicherung, die genau diese DM 1600.-- vom Schadensbetrag abzieht.

Das Landgericht Wuppertal zog da nicht mit:

Ein Geschädigter sei bereits genug mit der Abwicklung des Schadens belastet. Er sei nicht verpflichtet, sich mit der Versicherung des Unfallgegners über Einzelheiten zu streiten. Wenn die Frau den Wagen im Vertrauen auf den Gutachter abgibt, so muss die Versicherung sich daran binden lassen.

Wichtig zu wissen:

Wer als Geschädigter bei einem Verkehrsunfall einen Anwalt einschaltet, muss für die Kosten nicht selbst aufkommen. Sie gehören mit zum erstattungsfähigen Schaden und werden von der gegnerischen Versicherung bezahlt.

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