Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen

Restwert-Gutachten von Schrottautos sind bindend

OLG Dresden 15 U 662/00

Der von Sachverständigen festgelegte Restwert eines Schrottautos ist für die Versicherungsgesellschaft bindend. Das hat ein jetzt veröffentlichtes Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Dresden bestätigt. Ein Totalschaden liegt vor, wenn die Reparatur des Wagens mehr als 30 Prozent teurer wäre, als das Auto vor dem Unfall wert war. Der verbleibende Schrotthaufen wird dann von einem beauftragten Sachverständigen auf seinen Restwert geschätzt. Der Geschädigte nimmt meist diese Schätzung zum Maßstab beim Verkauf des Unfallfahrzeugs. Immer wieder zaubern die Versicherer der Unfallverursacher dann aber höhere Restwertangebote von Verwertungsfirmen aus dem Hut und werfen dem Geschädigten leichtfertige Veräußerung vor, um ihm den Differenzbetrag zwischen eigener Restwertvorstellung und Schätzung des Sachverständigen in Abzug zu bringen. Hierauf braucht er sich jedoch nicht einzulassen. Denn die Rechtsprechung hat sorgfältig erstellte Sachverständigengutachten für bindend erklärt.  Mit anderen Worten: Versuche der Versicherungen, den Schadensersatz zu kürzen, schlagen in den meisten Fällen fehl.

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