Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Nur 3% Abzug an ersparten Eigenkosten OLG Nürnberg vom 10. 5. 2000
9 U 672/00
Von den als solchen unstreitigen Mietwagenkosten in Höhe von 2.329,90 DM muss sich ... der Kläger im Wege des Vorteilsausgleichs zwar einen Abzug wegen Eigenersparnis anrechnen lassen, weil er nicht vorgetragen hat, dass das gemietete Fahrzeug niedriger als das geschädigte Fahrzeug eingruppiert ist.

Diese Eigenersparnis ist jedoch nur mit 3 % der Mietwagenkosten ... anzusetzen.

Der Senat hat in der in Rechtsprechung und Rechtslehre sehr umstrittenen Frage schon in einem Urteil vom 14. Juni 1995 (9 U 345/95 ...) diesen Prozentsatz für ausreichend erachtet und steht damit auch in Übereinstimmung mit einer Entscheidung des Landgerichts Ansbach vom 11. April 1994 (2 O 135/94 = DAR 1994, 403). Das Berufungsgericht hat sich in seiner damaligen Entscheidung den überzeugenden Ausführungen des Leiters der Forschungsstelle Automobilwirtschaft an der Universität Bamberg, Prof. Dr. Wolfgang Meinig, in DAR 1993, 281 ff. angeschlossen und folgt diesen Ausführungen auch weiterhin (vgl. auch OLG Stuttgart NJW-RR 1994, 921, 923; OLG Karlsruhe DAR 1996, 56, 58; Notthoff, VersR 1998, 144).

Der Senat hält die in der genannten Untersuchung zugrundegelegte Methodik und die als Ausgangswerte gewählten Zahlen für zutreffend. Wenn der hieraus ermittelte gewichtete Mittelwert von 3,0 % erheblich unter dem bislang weithin angesetzten Wert von 10 - 15 % liegt, so beruht dies, wie dort überzeugend ausgeführt wurde, vor allem darauf, dass durch den technischen Fortschritt im Automobilbau die Struktur der Kosten privater PKW-Nutzung einem tiefgehenden Wandel unterlag. Dies gilt insbesondere für die zur Berechnung des Eigenersparnisanteils allein heranzuziehenden variablen Kostenbestandteile, nämlich den fahrleistungsabhängigen Wertverlust, die Kosten für Reparatur, Wartung und Reifen, die Kosten für Reinigung und Pflege sowie die Öl-Nachfüllkosten. Dass sich dieser Aufwand, bezogen auf eine bestimmte Fahrstrecke, erheblich gemindert hat, zeigt schon die beträchtliche Vergrößerung der vorgesehenen Intervalle für die Durchführung von Kundendiensten....

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