Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Die Eigenersparnis beim Mietwagen beträgt nur 3 %. Amtsgericht Ahlen, 9 C 318/02, ZfS 2003, Seite 450

Wer auf seinen Wagen täglich angewiesen ist, braucht ein Ersatzfahrzeug, wenn sein eigenes Fahrzeug beispielsweise durch einen Unfall ausfällt. Hat nun ein Anderer diesen Unfall verursacht, so hat dessen Haftpflichtversicherung die Schäden zu bezahlen, und zwar auch einschließlich der Kosten für den Ersatzwagen.

Die Juristen haben sich schon lange Zeit darüber gestritten, ob diese Kosten nun voll zu bezahlen sind oder ob der Geschädigte sich eine sogenannte Eigenersparnis anrechnen lassen muss.

 

Wenn man einen Mietwagen 1.000 Kilometer fährt und den von der Versicherung bezahlt bekommt, so nützt man für 1.000 Kilometer seine eigenen Reifen nicht ab, verbraucht kein Öl, das Fahrzeug insgesamt hat weniger Kilometer auf dem Tacho und so weiter. Wenn man also als Geschädigter einen Mietwagen in Anspruch nimmt, so spart man diese Kosten. Der Streit geht immer einmal wieder um die Frage, wie hoch diese Eigenersparnis anzusetzen ist.

Das Amtsgericht Ahlen hat nun gemeint, diese Eigenersparnis könne mit höchstens 3 % der Mietwagenkosten angesetzt werden. Es wird ausgeführt, dass sich diese Eigenersparnis lediglich auf die Kosten für Reparatur, Wartung und Reifen, Reinigung und Pflege o. ä. erschöpfe. Dieser Aufwand habe sich - vor allem bedingt durch den technischen Fortschritt - stetig vermindert, weil beispielsweise heute viel seltener der Kundendienst in Anspruch genommen werden muss als früher.

 

Die Begründung lässt sich hören, die Eigenersparnis wird wohl weiter an Bedeutung verlieren.

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