Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen

Anmietung zum Unfallersatztarif und Hinweispflicht:

AG Bonn 2 C 468/01 28.02.02
Als Marktpreis kann entgegen der Ansicht des Beklagten nicht der Bartarif angesehen werden. Insoweit ist nämlich zu beachten, dass dem Unfalltarif einerseits und dem Bartarif andererseits unterschiedliche Kostenkalkulationen zugrunde liegen, die einem Vergleich nicht zugänglich sind. Die divergierenden Kostenkalkulationen haben ihre Ursache unter anderem in dem Tag- und Nachtservice der Autovermietung...  Dieser wird von anderen Unternehmen gerade nicht angeboten. Weiterhin ist zu beachten, wie bereits dargelegt, dass im Unfallersatzgeschäft der Autovermietung.VK und unbeschränkte Kilometer Vertragsbestandteile sind, während diese bei dem Bartarif gerade nicht der Fall sind. Alleine diese Umstände verbieten es, einen pauschalen Vergleich zwischen UE-Tarif und Bartarif zu führen. Vielmehr ist der durchschnittliche Unfalltarif der Autovermieter bzw. der Schwacke Mietpreisspiegel als Vergleichsmaßstab  heranzuziehen. Der Schwacke Mietpreisspiegel ist insoweit eine zuverlässige Grundlage (OLG Düsseldorf NJW-RR 2001,132,133). Ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung, wie es § 138 Abs. 2 BGB fordert, besteht daher gemäß Schwacke nicht. Der Beklagte kann der Inanspruchnahme durch die Klägerin auch nicht dadurch entgehen, dass er sich darauf beruft, die Klägerin habe gegen die Autovermietung... einen Schadenersatzanspruch wegen Verletzung einer Aufklärungspflicht..., in dem sie nicht auf einen günstigeren Bartarif hingewiesen hat.... Erhält der Unfallgeschädigte aufgrund des Unfallersatztarifs ein Mehr an Leistung, so kann eine Aufklärungspflicht des Autovermieters auf Tarife mit einem Weniger an Leistung nicht begründet werden. Insoweit kann der Geschädigte eine Aufklärung demnach nicht erwarten. Hinzu kommt, dass eine umfassende Aufklärungspflicht der Autovermieter über ihre unterschiedlichen Tarifmodelle grundsätzlich abzulehnen ist. Eine generelle Pflicht des Autovermieters, auf günstigere Tarife konkurrierender Unternehmen hinzuweisen, besteht ebenfalls nicht (BGH a.a.O). Niemand ist dazu verpflichtet, auf günstigere Produkte der Konkurrenz zu verweisen. Aufgrund der Wirksamkeit des Mietvertrages und der fehlenden Verletzung einer Aufklärungs- oder  Schadensminderungspflicht ist die Versicherung zur Zahlung des noch ausstehenden Mietzinses... verpflichtet

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