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„… Ein Verstoß der 
Klägerin gegen ihre Schadensminderungspflicht aus § 254 BGB mit der Folge, dass 
sie die Mietwagenkosten teilweise selbst zu tragen hat, lässt sich nicht 
feststellen. Bei einer Anmietdauer von 4 Tagen war die Klägerin nicht 
verpflichtet, sich vor der Anmietung des Ersatzfahrzeuges nach günstigeren 
Pauschaltarifen zu erkundigen und hierzu Konkurrenzangebote einzuholen. Eine 
derartige Erkundigungspflicht des Geschädigten besteht allenfalls bei längerer 
Mietdauer bzw. einer größeren zurückgelegten Fahrstrecke…" |