Urteilstenor | Gericht und Aktenzeichen |
Altes Fahrzeug und klassengleiche Anmietung |
AG Lobenstein vom
9.10.02 1C 29/01 |
„… Das Gericht folgt
ebenfalls nicht der Auffassung der Beklagtenseite, dass die Klägerin bei der
Anmietung des Ersatzwagens gegen ihre Schadensminderungspflicht verstoßen hat.
Es ist wohl mittlerweile einheitliche Rechtsprechung, dass ein Geschädigter vor
Anmietung des Ersatzwagens nicht dazu verpflichtet ist, eine Art Marktforschung
zu betreiben, um das für ihn günstigste Mietwagenangebot herauszufinden. Dies
insbesondere dann nicht, wenn von vornherein absehbar wäre, dass eine Mietdauer
von unter 14 Tagen im Raum steht. … Laut Rechnung der Firma X wurde nach dem sogenannten Unfallersatztarif angemietet. Dies ist bei der Anmietung von Ersatzfahrzeugen bei einem Unfallereignis der gängige Unfallersatz. Bei dem Autovermieter entstehen bei diesem Unfallersatztarif weit höhere Vorhaltekosten als ein Autovermieter, der nur auf Bestellung vermietet. Desweiteren ist es dem Gericht bekannt, dass die Autovermietung X auch nur ein Unfallersatztarif, nämlich den von der Klägerin abgerechneten, anbietet… Ersatzfähig sind auch die von der Klägerseite berechneten Kosten für Zustellung und Abholung. Die Beklagtenseite hat nicht substantiiert nachweisen können, dass die Klägerin auch einen Mietwagen in Lobenstein erhalten hätte…“ (Anm.: Bei dem beschädigten Fahrzeug handelte es sich um ein altes Fahrzeug mit hoher Laufleistung; das Gericht folgte nicht der Auffassung der Beklagtenseite, dass die Klägerin ein Fahrzeug einer niedrigeren Mietwagengruppe hätte anmieten müssen) |