Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Die Versicherung hat keinen Anspruch auf das Ausfüllen eines von Ihr entworfenen Fragebogens wie die Anmietung zustande kam AG Peine
16 C 122/04

Anmerkung:
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem Inhalt:
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.  Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese  Abtretung ist ebenfalls unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen dienen lediglich der Ausforschung  und sind unzulässig, da sie nicht der Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die Abtretung unterzeichnet  werden und an den Versicherer gesandt werden.

Hierzu das Amtsgericht Peine:

Die Beklagte ( Haftpflichtversicherung) hat keinen Anspruch gegen die Klägerin (Geschädigte) auf Auskunft gemäß § 158 d Abs. 3 VVG, 3 Nr. 7 PflVersG. über die Modalitäten bei der Anmietung des Ersatzfahrzeuges durch Ausfüllen eines von der Beklagten (Haftpflichtversicherung) entwickelten Fragebogens noch auf Abtretung von Schadensersatzansprüchen wegen Verletzung der Aufklärungspflicht gem. § 255 BGB. Eine Autovermietung ist nicht verpflichtet, den potentiellen Kunden an günstigere Konkurrenzfirmen zu verweisen oder ihm günstigere, eigene Tarife (Normal- Wochen- oder Kreditkartentarife) anzubieten. Grundsätzlich hat die Klägerin  daher Anspruch auf Ersatz der Mietwagenkosten. Da sie jedoch ein klassengleiches Fahrzeug anmietete, hat sie sich ersparte Eigenkosten in Höhe von 5% der zu erstattenden Mietwagenkosten anrechnen zu lassen ( § 287 ZPO, OLG Düsseldorf NZV 1998,268 mit ausführlicher Begründung u.w.N.).

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