Verkündet am 25.10.2005 
 
.................... Justizsekretärin 
als Urkundsbeamtin 
der Geschäftsstelle 
 
 
IM NAMEN DES VOLKES 
 
Endurteil 
 
 
In dem Rechtsstreit 
....................................hat das Amtsgericht Riesa auf die 
mündliche Verhandlung vom 04.10.2005 
durch den Richter am Amtsgericht Hauger 
 
 
für RECHT erkannt: 
 
 
1. Die Klage wird abgewiesen. 
 
2. Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits. 
 
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 350,00 
EUR abwenden, wenn nicht vor der Vollstreckung die Beklagte Sicherheit in gleich 
Höhe leistet. 
 
4. Der Gegenstandswert beträgt 690,47 EUR (= 1.380,94 EUR geteilt durch 2). 
 
Tatbestand: 
 
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskunft über die Kalkulation der 
Mietwagenklasse 5 für den Zeitraum Februar 2004. 
 
Am 17.02.2004 wurde der Renault Scénic des Klägers auf der Spitzhausstraße in 
Dresden in einen Verkehrsunfall verwickelt. 
 
Zwischen den Unfallbeteiligten sowie der Haftpflichtversicherung des schädigen 
Pkw´s war unstreitig, dass dem Grunde nach der Fahrer des Miet-Pkw´s der Fa. 
E den Unfall allein verursacht hat und somit die Haftpflichtversicherung 
HDI dem Grunde nach zu 100 % den dem Kläger entstandenen Schaden zu ersetzen 
hat. 
 
Während der Reparaturdurchführung mietete der Kläger bei der Beklagten einen 
Mietwagen der Mietwagenklasse Nr. 5 an. 
 
Mit Rechnung vom 03.03.2004 berechnete die Beklagte mit der Rechnungs-Nr. 152/04 
gegenüber dem Kläger einen Gesamtbetrag in Höhe von 2.027,68 EUR. 
 
Nach Vorlage der Rechnung durch den Kläger gegenüber der HDI Industrie 
Versicherungs AG Hannover regulierte diese von diesem Rechnungsbetrag lediglich 
596,00 EUR und wendet in ihrem Schreiben vom 13.04.2004 einen Verstoß gegen die 
Schadensminderungspflicht ein. 
 
Der Prozessbevollmächtigte des Klägers machte sodann, nach außergerichtlicher 
Mahnung, gegenüber der Fa. E Autovermietung GmbH und der 
Haftpflichtversicherung HDI Industrie Versicherung AG als Gesamtschuldner den 
sich aus der vorbezeichneten Rechnung ergebenden Rest der Mietwagenkosten in 
Höhe von 1.380,94 EUR gerichtlich geltend beim Amtsgericht Dresden und erhob am 
1.09.2004 Klage, die dort unter dem Aktenzeichen 104 C 7938/04 registriert 
worden ist. 
 
Im Rahmen des Rechtsstreits bestritten die HDI und die E die 
Erstattungsfähigkeit der eingeklagten restlichen Mietwagenkosten. 
 
In der mündlichen Verhandlung vom 10.05.2005 vor dem Amtsgericht Dresden erging 
in der öffentlichen Sitzung der Hinweis, dass der Kläger aus 
betriebswirtschaftlicher Sicht den in der Regel höheren Unfallersatztarif 
darlegen müsse, insbesondere, inwieweit dieser gerechtfertigt sei. 
 
Im Einzelnen sei hierzu vorzutragen, welche Unkosten dem Unternehmen im 
Unfallersatztarif entstünden und welche Einnahmen demgegenüber stünden. 
 
Der Kläger habe daher eine Kalkulation über Einnahme und Ausgaben der 
Autovermietung ... für einen bestimmten, insbesondere den hier 
streitgegenständlichen Zeitraum, vorzulegen. Er sei darauf verwiesen, den 
bestehenden Auskunftsanspruch gegenüber der Autovermietung ... einzufordern, 
gegebenenfalls gerichtlich geltend zu machen. 
 
Der Kläger ist der Auffassung, dass ihm im Hinblick auf diesen Hinweis gegenüber 
der Beklagten ein solcher Auskunftsanspruch zustehe. 
 
Der Kläger beantragt, 
 
die Beklagte zu verurteilen, dem Kläger Auskunft über die Kalkulation der 
Mietwagenklasse 5 im Februar 2004 zu erteilen. 
 
Die Beklagte beantragt, 
 
die Klage abzuweisen. 
 
Sie ist der Auffassung, dass ein Auskunftsanspruch nicht bestehe. 
 
Die Schadensminderungspflicht des Geschädigten könne nicht so weit gehen, dass 
er gehalten sei, betriebsinterne Geheimnisse von Autovermieter-Firmen aufklären 
zu müssen. 
 
Es gebe auch bereits zahlreiche Rechtsprechungen von Amtsgerichten, die 
ausdrücklich einen Auskunftsanspruch verneint hätten. 
 
Wegen weiterer Einzelheiten im Hinblick auf das zwischen beiden Parteien 
streitige Vorbringen wird auf den Inhalt der zwischen ihnen gewechselten 
Schriftsätze verwiesen. 
 
Entscheidungsgründe: 
 
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet. 
 
Der Kläger hat keinen Auskunftsanspruch. Ein solcher käme nach § 241 Abs. 2 BGB 
in Verbindung mit § 242 BGB in Betracht. 
 
Die Voraussetzungen für einen Auskunftsanspruch im Sinne der genannten 
Bestimmungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 242 BGB hat der Schuldner, hier die 
Beklagte, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und glauben mit Rücksicht auf 
die Verkehrssitte es erfordern. 
 
Im konkreten Fall wäre der Maßstab für diesen generalklauselartig umfassten 
Anspruch in § 241 Abs. 2 BGB begründet. 
 
Danach kann das Schuldverhältnis nach seinem Inhalt ihren Teil zur Rücksicht auf 
die Rechte, Rechtsgüter und Interessen des anderen Teiles verpflichten. 
 
§ 241 Abs. 2 BGB begründet eine vertragliche Nebenpflicht, die früher im Rahme 
der positiven Forderungsverletzung regelmäßig diskutiert und auch anerkannt 
wurde. 
 
Bei der hier vorzunehmenden Interessenabwägung, insbesondere im Hinblick auf die 
Rechtsgüter beider Vertragspartner, kann eine Auskunftsanspruch gegenüber der 
beklagten nicht begründet werden. 
 
Ein Auskunftsanspruch gegenüber der Beklagten wäre gegeben, wenn das Interesse 
des Klägers hieran so groß wäre im Hinblick auf seine Rechtsgüter, so dass - für 
die Beklagte als Vertragspartnerin erkennbar - die Durchführung des Vertrages 
wesentlich hiervon mit abhinge. 
 
Gerade an einer solchen eindeutigen Interessenlage zu Gunsten des Klägers fehlt 
es hier jedoch. 
 
Daran ändert auch nichts die insbesondere im Jahre 2003 und 2004 entwickelte 
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Frage der Erstattungsfähigkeit der 
Mietwagenkosten. 
 
In seinen jüngsten Entscheidungen zu diesen Fragestellungen hat sich der 
Bundesgerichtshof nicht ausdrücklich zu einer etwaigen Auskunftspflicht des 
Autovermieters geäußert. 
 
Aus dem Sinnzusammenhang dieser Entscheidungen wird seitens des Gerichts kein 
Auskunftsanspruch selbst begründet, ausgehend von dem seit bereits in den 
1970´er Jahren entwickelten Grundsatz, dass nur die erforderlichen Aufwendungen 
zu ersetzen seien. Erforderlich seien jedoch nur solche Aufwendungen, die ein 
verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für 
zweckmäßig und notwendig halten dürfe. 
 
Im Allgemeinen hält der BGH unter bestimmten Voraussetzungen auch den so 
genannten „Unfall-Ersatztarif“ für erstattungsfähig. In den seit Mai 2003 hierzu 
entwickelten Entscheidungen werden die Voraussetzungen für die Geltendmachung 
von Mietwagenkosten näher umrissen. 
 
Nicht stets sei der zur Wiederherstellung erforderliche „Geldbetrag“ 
gleichzusetzen mit dem „Unfallersatztarif“. Vielmehr sei dieser nur dann zu 
ersetzen, inwieweit gerade auch im Hinblick auf diesen höheren Tarif eine 
Erforderlichkeit gegeben sei. 
 
Dies sei jedoch nur insoweit der Fall ...“, als die Besonderheiten dieses 
Tarifes mit Rücksicht auf die Unfallsituation (etwa die Vorfinanzierung, das 
Risiko eines Ausfalles mit der Ersatzforderung wegen falscher Bewertung der 
Anteile am Unfallgeschehen durch den Kunden oder das Mietwagenunternehmen u. ä.) 
einen gegenüber dem „Normaltarif“ höheren Preis aus betriebswirtschaftlicher 
Sicht rechtfertigen, weil sie auf Leistungen des Vermieters beruhen, die durch 
die besondere Unfallsituation veranlasst und infolge dessen zur Schadensbehebung 
nach § 249 BGB erforderlich sind.“ (BGH VersR 2005 Heft 12, Seite 568 ff., 850 
f., insbesondere 568, 570, 850). 
 
Anknüpfungspunkt könne nur ein so genannter „Normaltarif“ sein. Der 
Unfallersatztarif müsse gegenüber dem so genannten Normaltarif erforderlich 
sein, wobei der Tatrichter auf Grund des Vortrages des Geschädigten, 
gegebenenfalls nach Beratung durch einen Sachverständigen, gemäß § 287 Abs. 1 
ZPO die Erforderlichkeit zu schätzen habe. 
 
Auf welche Weise der Geschädigte die Erforderlichkeit des 
Unfallwagenersatztarifes zu prüfen hat im Rahmen seiner 
Schadensminderungspflicht , konkretisiert der Bundesgerichtshof gegenüber der im 
Versicherungsheft 2005 in den Ss. 569 und 570 zitierten Entscheidung vom 
15.02.2005 in seiner Entscheidung vom 19.04.2005 (vgl. VersR 2005, Seite 850, 
851, näher 851). 
 
Im Schwerpunkt hat der Geschädigte - ausdrücklich im zumutbaren Umfange - 
Alternativ-Angebote einzuholen. Insbesondere hat er, so die zuletzt zitierte 
Entscheidung, unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und 
Einflussmöglichkeiten sowie der gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter 
zumutbaren Anstrengungen in seiner Lage im zeitlich und örtlich relevanten Markt 
nach einem günstigen Tarif Ausschau zu halten. 
 
Die Rechtfertigung dieses Erfordernisses ergebe sich aus der nunmehr sich 
entwickelnden alternativen Tendenz seitens der Mietwagenunternehmen, nicht nur 
Mietwagen zum Unfallersatztarif anzubieten. 
 
Der BGH hat hingegen in keiner der zitierten Entscheidungen Direkt-Erkundungen 
bei dem Mietwagenunternehmen gefordert. 
 
Das Gericht vermag aus den Entscheidungen des Bundesgerichtshofes keine 
Verpflichtungen des Geschädigten, Auskünfte der Autovermieter über deren 
Kalkulationsgrundlage herbeizuführen und im Gegenzug auch keine Verpflichtung 
der Autovermieter auf Erteilung solcher Auskünfte herzuleiten. 
 
Wenngleich der BGH in seiner Entscheidung vom 15.02.2005 (VersR 2005 Seite 568, 
569, insbesondere 568) darauf hinweist, dass ein höherer Tarif deswegen 
gerechtfertigt sein könne, da er darauf beruhen könne, dass diese auf besondere 
Leistungen des Vermieters zurückzuführen seien, ist nach Auffassung des Gerichts 
dies nur eine unter mehreren Möglichkeiten der Rechtfertigung für das 
Erfordernis eines Unfallwagen-Ersatztarifes in der Art, dass bereits aus dem 
Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Mietwagenunternehmen heraus 
selbst erkennbar ist, welche die Mehrleistungen des Vermieters sein sollen. 
 
Sofern aus dem Mietverhältnis heraus eine solche Mehrleistung nicht erkennbar 
ist, kann auch hiermit eine Miete nach dem Unfallwagen-Ersatztarif nicht als 
Schadensersatz gefordert werden, was jedoch nicht bedeutet, dass andere, 
vorgenannte Gründe, dies rechtfertigen könnten. 
 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass auch im Licht der neuesten Rechsprechung des 
BGH eine eindeutige Güterabwägung im Bereich der Nebenpflichten nach § 242, 241 
Abs. 2 BGB nicht dazu führt, dass eine Auskunftspflicht über die Kalkulation der 
Unfallwagen-Ersatztarife besteht. 
 
Das Gericht sieht auch keinen, auf irgendeinen bestimmten Sachverhalt 
konkretisierten Auskunftsanspruch im Hinblick auf die im Rahmen der bestehenden 
Nebenpflichten vorzunehmenden Güterabwägungen beider Parteien im Sinne des § 241 
Abs. 2 BGB. 
 
Die Frage der Erforderlichkeit des Unfallwagen-Ersatztarifes an und für sich 
begründet sonach keine Verpflichtung des Vermieters, mithin hier der Beklagten, 
eine solche Auskunft zu erteilen. 
 
Eine hauptvertragliche Pflicht besteht darüber hinaus seinerseits nicht und 
wurde auch nicht von dem Kläger in diesem Rechtsstreit vorgetragen.  
 
Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis der Auffassung des Amtsgerichtes 
Chemnitz in seiner Entscheidung vom 12.05.2005 - Az.: 21 C 5078/04 - an. 
 
Auch das Amtsgericht Meiningen gelangte in seiner Entscheidung vom 22.07.2005 
unter dem Az.: 21 C 146/05 zu diesem Ergebnis. 
 
Das Gericht stimmt der dortigen Auffassung zu, dass ein zur Beweisführung 
erforderliches Sachverständigengutachten auch nicht dazu führen darf, die 
Kalkulationsgrundlagen von Mietwagenunternehmen vollständig zu überprüfen. 
 
Sofern das Gericht einen Sachverständigen einschaltet, um eine Schätzung nach § 
287 ZPO vorzunehmen, darf dies, auch unter Berücksichtigung des Vorgenannten, 
nur dazu führen, dass der Sachverständige die Kalkulationsgrundlagen des 
Mietwagenunternehmens allenfalls seinerseits zu schätzen hat. 
 
Insgesamt bleibt festzuhalten, dass ein Auskunftsanspruch, wie hier begehrt, 
nicht besteht. 
 
Die Klage war somit - wie geschehen - abzuweisen. 
 
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 91 Abs. 1 ZPO. 
 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 
711 ZPO. 
 
Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf § 3 ZPO. 
 
Nach den Grundsätzen der Schätzung des Streitwertes anhand der Bedeutung der 
Sache war auszugehen von dem angegebenen wirtschaftlichen Wert von 1.380,94 EUR. 
 
Da hier - in der Vorstufe zur Durchsetzung des Zahlungsanspruches gegenüber der 
Unfallgegnerin - lediglich Auskunft begehrt wurde, war für diesen 
Auskunftsanspruch ein Bruchteil des darauf aufbauenden Zahlungsanspruches als 
Streitgegenstand anzusehen, der hier mit ½ aus 1.380,94 EUR gesehen wird. 
 
 
Hauger 
Richter am Amtsgericht  |