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 Anmerkung: 
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem 
Inhalt: 
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher 
Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über 
die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.  
Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen 
Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese  Abtretung ist ebenfalls 
unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der 
Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen 
dienen lediglich der Ausforschung  und sind unzulässig, da sie nicht der 
Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen 
auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern 
festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die 
Abtretung unterzeichnet  werden und an den Versicherer gesandt werden. 
 
Hierzu das Amtsgericht Salzgitter: 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf  vollständigen Ersatz 
der Mietwagenkosten gegen die Beklagte (Versicherung) zu. Zum 
Herstellungsaufwand gehören nach ständiger Rechtssprechung auch die 
Mietwagenkosten. Ausdrücklich hat der Bundesgerichtshof (BGH) hervorgehoben, 
dass auch die Anmietung eines Unfallersatzwagen zu einem angemessenen 
Unfallersatztarif nicht gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten 
verstößt -BGH NJW 1996, 1958). 
Die Beklagte kann sich nicht auf ein Zurückbehaltungsrecht wegen Verweigerung 
der Auskunft gemäß § 158d Abs. 3 Satz 1 VVG berufen. Die Auskunftspflicht ergibt 
sich aus ihrem Zweck, den Versicherer  in die Lage  zu versetzen, 
sachgemäße Entschließungen über die Art  der Einlassung auf den 
Schadensersatzanspruch zu treffen. Die Beklagte kann daher Auskunft über 
Tatsachen verlangen, die die Höhe des zu ersetzenden Schadens beeinflussen.  
Der Fragebogen befasst sich jedoch nicht mit solchen Tatsachen. die Beantwortung 
der Fragen 1 bis 3 ergibt sich aus der von der Autovermietung vorgelegten 
Rechnung. Die Fragen 4 bis 6 (Informationen über Preise und Tarife sowie 
Hinweise auf eventuelle Nichterstattung des Mietpreises durch die Versicherung) 
stehen nach Ansicht des Gerichtes in keinem Zusammenhang mit der Bestimmung der 
Höhe des zu ersetzenden Schadens. Entgegen der Ansicht der Beklagten sieht das 
Gericht in der Nichtaufklärung über Preise und Tarife keine positive 
Vertragsverletzung der Autovermietung. Zunächst besteht eine generelle 
Aufklärungspflicht der Autovermietung hinsichtlich günstigere Tarife im eigenen 
Unternehmen nicht. Vertragspartner im Rechtsverkehr sind grundsätzlich nicht 
gehalten, auf anderweitige günstigere Abschlussmöglichkeiten hinzuweisen, vgl. 
auch AG Wolfenbüttel Akz: 16 C 571/103.  |