Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen

Anspruch des Geschädigten auf Ersatz einer Teilreparatur bis zur 130%-Grenze, wenn diese

Teilreparatur wieder eine sinnvolle Nutzung erlaubt.

Gericht AG Schönaus / Schw. AZ C 14/00

Text Nach einhelliger Ansicht der Rechtsprechung kommt eine sogenannte Abrechnung auf Totalschadenbasis jedoch nur in Betracht, wenn die Reparaturkosten den Wert der Sache vor dem Unfall um 30% übersteigen (Palandt, § 251 BGB, RdNr. 7). Lediglich unter diesen Voraussetzungen werden die Kosten der Wiederherstellung als unverhältnismäßig erachtet, so dass die den Beschädiger schützende Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB zum Tragen kommt. Allerdings ist man sich auch darin einig, dass die Anwendung der sogenannten 130%-Grenze nicht schematisch erfolgen darf. Vielmehr bedarf es stets einer sorgfältigen Abwägung des Einzelfalles. Wird doch durch die Vorschrift des § 251 Abs. 2 BGB der Grundsatz der Naturalrestitution, der in erster Linie dem Schutz des Integritätsinteresses des Geschädigten dient, in der Form eingeschränkt, dass nunmehr lediglich sein Wertinteresse berücksichtigt wird. Da das Gesetz selbst jedoch dem Integritätsinteresse in § 249 BGB den Vorrang einräumt, ist bei der Anwendung der Schädigerschutzvorschrift des § 251 Abs. 2 BGB stets Vorsicht geboten. Insbesondere ist es dem Geschädigten unbenommen, seinen Anspruch auf Ersatz der Kosten der Wiederherstellung auch in den Fällen zum Erfolg zu verhelfen, in denen diese Kosten sich auf einen Betrag von mehr als 130% des Wertes der beschädigten Sache belaufen. Dieses Ziel kann er insoweit erreichen, als er sich mit einer Teilreparatur bis zu einer Höhe von maximal 130% des Wertes zufrieden gibt. Denn es obliegt allein der Entscheidung des Geschädigten, ob er einen Teil der Schäden unrepariert lässt. Dem Gedanken der Naturalrestitution wird aber bei dieser Vorgehensweise nur dann Rechnung getragen, wenn durch eine derartige Teilreparatur die geschädigte Sache wieder in einen Zustand versetzt wird, der eine sinnvolle Nutzung erlaubt. Denn  grundsätzlich muss sich der Geschädigte nicht vom Schädiger die Art und Weise der Wiederherstellung vorschreiben lassen. Die Interessen des Schädigers werden in ausreichendem Maße durch § 251 Abs. 2 BGB geschützt, in dem er durch diese Norm zur Zahlung unverhältnismäßiger Kosten nicht verpflichtet ist (vgl. dazu: Münchener Kommentar § 249 BGB RdNr. 7 ff, insbesondere RdNr. 7 b).

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