Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Kosten der Sachverständigen sind zu ersetzen

Amtsgericht Wiesbaden  AZ 91 C 4316/02 – 37

Ein aus der einem Verkehrsunfall Geschädigter ist berechtigt, einen Sachverständigen zu beauftragen, um die Höhe des Schadens feststellen zu lassen. Die gegnerische Versicherung muss dafür aufkommen, urteilte das Amtsgericht Wiesbaden am 20. Februar 2003 AZ 91 C 4316/02 – 37.

Der Kläger war Geschädigter eines Verkehrsunfalls. Daraufhin beauftragte er ein Sachverständigenbüro mit der Begutachtung des Schadens. Dabei wurde vereinbart, dass das Grundhonorar sich nach der Höhe des Schadens und nicht nach den tatsächlich angefallenen Arbeitsaufwand richten sollte. Die beklagte Versicherung lehnte die Erstattung der Gutachterkosten in diese Höhe ab, da aufgrund dieser Berechnungsart ein höheres Honorar als üblich entstanden ist.

Das Gericht entschied nun, dass die Versicherung die Sachverständigenkosten in voller Höhe zu ersetzen hat. Bei der Auswahl des Sachverständigen sei dem Geschädigten auch nicht zuzumuten, Marktforschung zu betreiben oder verschiedene Kostenvoranschläge einzuholen. Selbst wenn der Sachverständige ein überhöhtes Honorar abrechne, habe der Geschädigte gegenüber der Versicherung des Gegners Anspruch auf Ersatz des gesamten Honorars.

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