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 Anmerkung: 
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem 
Inhalt: 
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher 
Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über 
die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.  
Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen 
Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese  Abtretung ist ebenfalls 
unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der 
Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen 
dienen lediglich der Ausforschung  und sind unzulässig, da sie nicht der 
Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen 
auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern 
festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die 
Abtretung unterzeichnet  werden und an den Versicherer gesandt werden. 
 
Hierzu das Amtsgericht Wolfenbüttel: 
Dem Kläger steht ein Anspruch auf vollständigen Ersatz der 
Mietwagenkosten zu...... 
Für eine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich günstigerer Tarife im eigenen 
Unternehmen besteht keine Rechtsgrundlage. Die Interessenlage  bei der 
Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges begründet keine hiervon abweichende 
Beurteilung....... 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen. 
 
Das Landgericht Braunschweig ( Akz: 7 S 159/Q4 (018) als nächste Instanz hat mit 
seinem Urteil vom 05.05.2004 die Berufung der Versicherung zurückgewiesen und 
damit das Urteil des AG Wolfenbüttel bestätigt. 
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.02.04 verkündete Urteil des AG 
Wolfenbüttel wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kammer 
kann die Haftpflichtversicherung eine Auskunft jedenfalls dann nicht begehren, 
wenn sie aus einer solchen keine Vorteile hätte. So liegt es hier, da der Kläger 
auch nach Aufklärung den Unfallersatztarif hätte in Anspruch nehmen dürfen. Die 
Auffassung der Beklagten, § 254 BGB verpflichte den Geschädigten, einen 
unbequemen Weg zu gehen, um den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung 
Geld zu sparen, wird durch die Kammer nicht geteilt. Aus diesem Grunde war die 
Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.  |