Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Die Versicherung hat keinen Anspruch auf das Ausfüllen eines von Ihr entworfenen Fragebogens wie die Anmietung zustande kam.
Keine Aufklärungspflicht des Autovermieters auf  günstigere Tarife.
AG Wolfenbüttel
16 C 122/04
LG Braunschweig
7 S 159/Q4 (018)

Anmerkung:
Versicherungen versenden an Geschädigte selbst entworfene Fragebögen mit dem Inhalt:
Wer hat den Mietwagen angemietet, welches Fahrzeug haben Sie angemietet, Welcher Mitarbeiter der Autovermietung hat Ihnen den Wagen vermietet, Wurden Sie über die Preisunterschiede zwischen Unfallersatz und Normalpreisliste aufgeklärt.  Weiterhin wird eine Abtretung gefordert, wegen eines angeblichen Schadensersatzanspruch gegen den Vermieter. Diese  Abtretung ist ebenfalls unzulässig, da sie eine unerlaubte Rechtsberatung darstellt, sofern der Versicherer nicht die Mietwagenkosten vollständig bezahlt. Diese Fragebögen dienen lediglich der Ausforschung  und sind unzulässig, da sie nicht der Schadensregulierung dienen, sondern lediglich dem Versicherer dazu dienen sollen auf unzulässige Weise eine Ausforschung zu betreiben. Es ist insofern festzuhalten, dass weder der Fragebogen ausgefüllt werden muss, noch muss die Abtretung unterzeichnet  werden und an den Versicherer gesandt werden.

Hierzu das Amtsgericht Wolfenbüttel:

Dem Kläger steht ein Anspruch auf vollständigen Ersatz der Mietwagenkosten zu......
Für eine generelle Aufklärungspflicht hinsichtlich günstigerer Tarife im eigenen Unternehmen besteht keine Rechtsgrundlage. Die Interessenlage  bei der Anmietung eines Unfallersatzfahrzeuges begründet keine hiervon abweichende Beurteilung.......
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO zuzulassen.

Das Landgericht Braunschweig ( Akz: 7 S 159/Q4 (018) als nächste Instanz hat mit seinem Urteil vom 05.05.2004 die Berufung der Versicherung zurückgewiesen und damit das Urteil des AG Wolfenbüttel bestätigt.
Die Berufung der Beklagten gegen das am 20.02.04 verkündete Urteil des AG Wolfenbüttel wird auf deren Kosten zurückgewiesen. Nach Auffassung der Kammer kann die Haftpflichtversicherung eine Auskunft jedenfalls dann nicht begehren, wenn sie aus einer solchen keine Vorteile hätte. So liegt es hier, da der Kläger auch nach Aufklärung den Unfallersatztarif hätte in Anspruch nehmen dürfen. Die Auffassung der Beklagten, § 254 BGB verpflichte den Geschädigten, einen unbequemen Weg zu gehen, um den Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherung Geld zu sparen, wird durch die Kammer nicht geteilt. Aus diesem Grunde war die Berufung wie angekündigt gem. § 522 Abs. 2 ZPO kostenpflichtig zurückzuweisen.

  zurück