Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Bundesgerichtshof erteilt Restwertbörsen eine klare Absage BGH (Bundesgerichtshof)
VI ZR 132/04 v. 12.07.2005

 
Verkündet am:
12.07.2005
Bundesgerichtshof

Der Bundesgerichtshof hat sich in einer neuen Entscheidung, Urteil vom 12.07.2005, AZ: VI ZR 132/04, eindeutig gegen die Restwertermittlung auf Grundlage von Restwertbörsen ausgesprochen. Nach der aktuellen Entscheidung ist der Geschädigte berechtigt, sein Fahrzeug zu veräußern, selbst wenn im Gutachten ein höheres Angebot aus der Internet-Restwertbörse vorlag und der Geschädigte diesen Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt nicht erzielen konnte.

 

Entscheidend ist der Restwert , der auf dem allgemeinen regionalen Markt erzielbar ist. Nur dieser Wert hat im Gutachten zu erscheinen.

 

Mit dieser Entscheidung werden die Rechte des Geschädigten nochmals gestärkt.

 

Der Bundesgerichtshof lässt demnach nur noch eine einzige Ausnahme bei der Berücksichtigung des Restwert es zu. Lediglich in Fällen, in denen der Versicherer dem Geschädigte n einen konkreten höheren Restwert vorlegen kann , bevor der Geschädigte das Fahrzeug veräußert hat, ist der Geschädigte gehalten, dieses höhere Angebot zu beachten.

 

In allen anderen Fällen ist der allgemeine Markt ausschließlich maßgebend.

Urteil im Volltext hier als PDF.

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