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		 Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die 
		mündliche Verhandlung vom 25. Januar 2005 durch die Vorsitzende 
		Richterin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin 
		Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll 
		 
		für Recht erkannt: 
		 
		Die Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts 
		Düsseldorf vom 8. März 2004 wird auf Kosten des Beklagten ( 
		Versicherung) zurückgewiesen. 
		 
		Von Rechts wegen 
		 
		Tatbestand 
		
		 
		Der Kläger begehrt restlichen Schadensersatz aus einem Verkehrsunfall 
		vom 9. Juli 2001, bei dem sein Pkw, ein 9 1/2 Jahre alter Renault 25 V 6 
		mit einer Laufleistung von ca. 160.000 km, durch einen niederländischen 
		Lkw beschädigt wurde. Die volle Haftung des Unfallgegners steht dem 
		Grunde nach außer Streit.  
		 
		Der Pkw war nicht mehr fahrbereit. Ein Sachverständiger schätzte die 
		Reparaturkosten auf 2.793,13 Euro und den Wiederbeschaffungswert auf 
		2.812,11 Euro. Der Kläger wies das Regulierungsbüro am 3. August 2001 
		darauf hin, dass er zur Vorfinanzierung der Reparatur nicht in der Lage 
		sei. Er meldete den Pkw am 29. Oktober 2001 ab. Der 
		Haftpflichtversicherer ersetzte am 15. November 2001 die tatsächlich 
		angefallenen Reparaturkosten von 2.626,70 Euro. Als 
		Nutzungsausfallentschädigung erstattete er dem Kläger weitere 601,28 
		Euro (14 Tage à 84 DM). Am 26. November 2001 ließ der Kläger ein 
		Ersatzfahrzeug zu. 
		 
		Der Kläger hat eine weitere Nutzungsausfallentschädigung in Höhe von 
		7.235,29 Euro verlangt (131 Tage à 117 DM abzüglich gezahlter 601,28 
		Euro). Dabei hat er für die Berechnung des Tagessatzes die Tabellen von 
		Sanden/Danner zugrunde gelegt und das Fahrzeug wegen seines Alters um 
		eine Gruppe herabgestuft.  
		 
		Das Landgericht hat den Nutzungsausfall auf der Grundlage der 
		Vorhaltekosten in Höhe von 15,74 Euro pro Tag ermittelt und unter 
		Berücksichtigung eines Zuschlags von 30 % dem Kläger weitere 2.058,52 
		Euro zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat eine 
		Nutzungsausfallentschädigung von insgesamt 7.175,47 Euro (130 Tage à 117 
		DM abzüglich gezahlter 601,28 Euro) für gerechtfertigt erachtet und der 
		Klage in Höhe weiterer 5.116,95 Euro stattgegeben.  
		 
		Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt der Beklagte 
		die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. 
		 
		 
  
		I. 
		
		 
		 
		Das Berufungsgericht ist der Auffassung, auch ein länger andauernder 
		Nutzungsausfall könne auf der Grundlage der Tabellen von Sanden/Danner 
		(jetzt: Sanden/Danner/Küppersbusch) ermittelt werden. Unerheblich sei, 
		ob für diesen Zeitraum normalerweise ein Fahrzeug angemietet worden wäre 
		und ob hierbei gegebenenfalls ein günstigerer Mietzins hätte vereinbart 
		werden können. Dieser Gesichtspunkt betreffe allein die 
		Schadensminderungspflicht, die der Kläger nach den insoweit nicht 
		angegriffenen Feststellungen des Landgerichts aber nicht verletzt habe. 
		Da er den Versicherer auf seine finanzielle Lage hingewiesen habe, hätte 
		dieser es in der Hand gehabt, zur Abwendung eines größeren 
		Nutzungsausfallschadens einen Vorschuss zu leisten und dadurch den Kauf 
		eines Ersatzfahrzeugs zu einem früheren Zeitpunkt zu ermöglichen. Der 
		Kläger brauche sich wegen des Alters seines Fahrzeugs auch nicht auf die 
		- eventuell um einen Zuschlag zu erhöhenden - Vorhaltekosten verweisen 
		zu lassen. Insoweit genüge vielmehr eine Herabstufung in der Tabelle um 
		eine Gruppe. Die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung sei schließlich 
		auch nicht durch den Wert des Fahrzeugs begrenzt. 
		 
  
		II. 
		
		 
		 
		Diese Erwägungen halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand. 
		 
		Die Revision wendet sich allein gegen die Beurteilung des 
		Berufungsgerichts, dass dem Kläger für das im Unfallzeitpunkt fast zehn 
		Jahre alte Fahrzeug für die Ausfallzeit von 130 Tagen ein Tagessatz von 
		59,82 Euro zuzubilligen sei. Damit kann sie keinen Erfolg haben. Die 
		Ermittlung der Schadenshöhe liegt gemäß § 287 Abs. 1 ZPO im freien 
		tatrichterlichen Ermessen und ist vom Revisionsgericht nur daraufhin 
		überprüfbar, ob der Tatrichter Rechtsgrundsätze der Schadensbemessung 
		verkannt, wesentliche Bemessungsfaktoren außer Betracht gelassen oder 
		der Schätzung unrichtige Maßstäbe zugrunde gelegt hat (vgl. Senatsurteil 
		BGHZ 102, 322, 330 m.w.N.). Dies ist hier nicht der Fall. 
		 
		1. Entgegen der Auffassung der Revision hat das Berufungsgericht nicht 
		verkannt, dass eine Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von 
		Sanden/Danner/Küppersbusch eine zwar mögliche, aber keine verbindliche 
		Methode der Schadensermittlung ist. Aus den Entscheidungsgründen des 
		angefochtenen Urteils geht hervor, dass das Berufungsgericht sich seines 
		Ermessens sehr wohl bewusst war. Es hat nämlich im einzelnen dargelegt, 
		weshalb es vorliegend eine Schadensermittlung anhand der Tabellen trotz 
		der wegen der Dauer des Nutzungsausfalls und des Alters des Fahrzeugs 
		gegebenen Besonderheiten für sachgerecht erachtet. Einer weitergehenden 
		Darlegung bedurfte es nicht. 
		 
		2. Die Heranziehung der Tabellen lässt vorliegend keinen Rechtsfehler 
		erkennen.  
		 
		Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats ist der Tatrichter auch 
		bei älteren Fahrzeugen nicht gehalten, in jedem Einzelfall bei der 
		Beurteilung der entgangenen Gebrauchsvorteile eine aufwendige Berechnung 
		anzustellen. Vielmehr darf er im Rahmen des ihm nach § 287 ZPO bei der 
		Schadensschätzung eingeräumten Ermessens aus Gründen der Praktikabilität 
		und der gleichmäßigen Handhabung typischer Fälle auch bei älteren 
		Fahrzeugen mit den in der Praxis anerkannten Tabellen arbeiten 
		(Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03 - Umdruck S. 9, zur 
		Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Aus Rechtsgründen ist auch nichts 
		dagegen zu erinnern, dass das Berufungsgericht dem Alter des Fahrzeugs 
		durch eine Herabstufung um eine Gruppe Rechnung getragen hat (vgl. 
		Senatsurteil vom 23. November 2004 - VI ZR 357/03, Umdruck S. 10). 
		 
		3. Einer Schadensschätzung auf der Grundlage der Tabellen von Sander/ 
		Danner/Küppersbusch steht vorliegend auch nicht die lange Dauer des 
		Nutzungsausfalls entgegen. Entgegen der Auffassung der Revision hat das 
		Berufungsgericht auch insoweit die Grundsätze der Schadensermittlung 
		gemäß § 287 ZPO nicht verkannt. Es ist zu Recht davon ausgegangen, dass 
		die Höhe der Nutzungsausfallentschädigung nicht etwa schematisch durch 
		den Wert des Fahrzeugs begrenzt ist (BGH, Urteil vom 20. Oktober 1987 - 
		X R 49/86 - NJW 1988, 484, 486). Nach den von der Revision nicht 
		angegriffenen tatrichterlichen Feststellungen bestehen auch keine 
		Anhaltspunkte dafür, dass sich die Gebrauchsvorteile, die dem Kläger 
		durch die Beschädigung seines Fahrzeugs täglich entgangen sind, während 
		der Zeit des Nutzungsausfalls vermindert hätten. Dafür, dass die Höhe 
		der Ausfallentschädigung letztlich den Wert des Fahrzeugs erheblich 
		übersteigt, ist im vorliegenden Fall nicht der Geschädigte, sondern 
		allein der Schädiger verantwortlich, denn dieser hätte es in der Hand 
		gehabt, den Kläger durch eine schnellere Ersatzleistung oder aber durch 
		Zahlung eines Vorschusses finanziell in die Lage zu versetzen, eine 
		Reparatur oder eine Ersatzbeschaffung zu einem früheren Zeitpunkt 
		vorzunehmen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 
		Satz 1 BGB) ist im Streitfall nicht ersichtlich und wird von der 
		Revision ausdrücklich auch nicht geltend gemacht. 
		 
  
		III. 
		
		 
		 
		Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 
		 
		Müller Greiner Diederichsen Pauge Zoll
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