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BUNDESGERICHTSHOF 
 
IM NAMEN DES VOLKES 
 
VI ZR 119/04 
URTEIL  
 
in dem Rechtsstreit 
Verkündet am: 7. Dezember 2004  
 
a) Ein überdurchschnittlicher Erlös, den der Geschädigte für seinen Unfallwagen 
aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts zu tun haben, ist 
dem Schädiger nicht gutzubringen (im Anschluss an Senatsurteile vom 5. März 1985 
-VI ZR 204/83 -VersR 1985, 593 f. und vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -VersR 
1992, 457 f.). 
b) Ein Geschädigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für 
Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen; er muss er sich jedoch 
einen höheren Erlös anrechnen lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme 
eines solchen Sondermarktes ohne besondere Anstrengungen erzielt. 
BGH, Urteil vom 7. Dezember 2004 -VI ZR 119/04 -LG Freiburg AG Staufen 
 
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren nach 
Schriftsatzfrist bis 22. November 2004 durch die Vorsitzende Richterin Dr. 
Müller und die Richter Dr. Greiner, Wellner, Pauge und Stöhr 
 
für Recht erkannt: 
 
Die Revision gegen das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Freiburg vom 
13. April 2004 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. 
 
Von Rechts wegen: 
 
Tatbestand: 
Der Kläger verlangt von den Beklagten restlichen Schadensersatz und 
Schmerzensgeld aus einem Verkehrsunfall vom 24. November 2001, bei dem sein 
Fahrzeug einen wirtschaftlichen Totalschaden erlitt. Der Beklagte zu 1 als 
Fahrer des am Unfall beteiligten Kraftfahrzeugs und die Beklagte zu 2 als dessen 
Haftpflichtversicherer haben für die Unfallschäden unstreitig in voller Höhe 
einzustehen. Die Parteien stritten vor dem Berufungsgericht um die Höhe des 
Schmerzensgelds und den Restwert des Fahrzeugs des Klägers. 
Der Kläger hatte das Gutachten der KFZ-Sachverständigen K. vom 30. November 2001 
eingeholt, das einen Wiederbeschaffungswert einschließlich Mehrwertsteuer von 
13.200,00 DM, einen Restwert einschließlich Mehrwertsteuer von 1.600,00 DM und 
damit einen Fahrzeugschaden einschließlich Mehrwertsteuer von 11.600,00 DM 
ergab.Er verkaufte das nicht reparierte Fahrzeug an einen von ihm im Internet 
ermittelten Käufer mit Kaufvertrag vom 5. Dezember 2001 zu einem von ihm nicht 
mitgeteilten Preis. Am 19. Dezember 2001 teilte die Beklagte zu 2 dem Kläger 
mit, dass ihr ein verbindliches Angebot einer S. GmbH in L. vorliege, die bereit 
sei, für den Unfallwagen 6.000,00 DM zu bezahlen. Dementsprechend zahlte die 
Beklagte zu 2 an den Kläger Wiederbeschaffungswert 13.200,00 DM 
abzüglich Restwert 6.000,00 DM, somit 7.200,00 DM. Der Kläger hat den 
Unterschiedsbetrag zu obigem Restwert von 1.600 DM mit 4.400,00 DM, entsprechend 
2.249,69 € neben einem Schmerzensgeld von weiteren 600,00 € mit seiner Klage 
geltend gemacht. 
 
Das Amtsgericht hat der Klage nur zum Schmerzensgeld in Höhe von 100,00 € 
stattgegeben und sie im übrigen abgewiesen. Die Berufung des Klägers hatte 
keinen Erfolg. Mit der – vom Berufungsgericht lediglich hinsichtlich des 
materiellen Schadens (2.249,69 €) – zugelassenen Revision verfolgt der Kläger 
sein Begehren auf Ersatz seines Schadens in Höhe des Unterschiedsbetrags der 
Restwerte. 
 
Entscheidungsgründe: 
I. 
Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung im wesentlichen 
ausgeführt, der Sachverständige des Klägers habe zu Recht auf den Preis 
abgestellt, der auf dem allgemeinen örtlichen Markt für das Unfallfahrzeug zu 
erzielen war, und nicht auf den Preis in dem Sondermarkt der Restwertaufkäufer 
im Internet, der vielen Geschädigten nicht zugänglich sei. Auch müsse sich der 
Kläger nicht das ihm von der Beklagten zu 2 übermittelte Kaufangebot der 
S. GmbH vom 19. Dezember 2001 anrechnen lassen, das erst nach dem Verkauf des 
Unfallwagens bei ihm eingetroffen sei. Der Kläger müsse sich aber den 
tatsächlich erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen. Dieser sei nicht mit 
überobligationsmäßigen Anstrengungen erzielt worden. Nach dem eigenen Vortrag 
des Klägers sei der Verkauf des Unfallwagens für ihn nur mit einem sehr geringen 
Aufwand verbunden gewesen. Er habe nicht dargelegt, dass es ihn größere Mühe 
gekostet habe, die entsprechenden Seiten im Internet aufzurufen und sein Angebot 
ins Internet zu stellen. Der Kläger habe nicht vorgetragen, dass er mehr habe 
tun müssen als auf das Angebot des Käufers zu warten oder daß irgendwelche 
Verhandlungen stattgefunden hätten. 
 
Es sei davon auszugehen, dass der Kläger mindestens 6.000,00 DM für den 
Unfallwagen erhalten habe. Die entsprechende Behauptung der Beklagten habe er 
nicht bestritten. 
II. 
Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten den Angriffen der Revision stand. 
 
1. 
Die Revision ist nach Zulassung durch das Berufungsgericht gemäß § 543 Abs. 1 
Nr. 1 ZPO statthaft, jedoch wirksam beschränkt auf den Anspruch des Klägers auf 
Ersatz seines materiellen Schadens als rechtlich selbständigen Teil des 
Gesamtstreitstoffes, über den gesondert hätte entschieden werden können (vgl. 
Senatsurteil vom 9. Dezember 2003 -VI ZR 38/03 -, VersR 2004, 388; BGHZ 155, 
392, 393 f.). 
 
2. 
Ohne Rechtsfehler geht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit der 
Rechtsprechung des erkennenden Senats davon aus, dass der Geschädigte, wenn er 
von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Satz 2 BGB a.F. (Art. 229 § 8 Abs. 1 EGBGB) 
Gebrauch macht und den Schaden nicht im Wege der Reparatur, sondern durch 
Beschaffung eines Ersatzfahrzeugs beheben will, bei der Bemessung des 
erforderlichen Betrags, den er für die Ersatzbeschaffung verlangt, den Restwert 
des beschädigten Fahrzeugs vom Wiederbeschaffungswert abzuziehen hat (vgl. 
Senatsurteile BGHZ 115, 364, 372; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -VersR 1992, 
457; vom 6. April 1993 -VI ZR 181/92 -VersR 1993, 769, 770). Dieser 
Ausgangspunkt ist zwischen den Parteien nicht umstritten. 
 
3. 
Rechtsfehlerfrei hat das Berufungsgericht auch den Restwert des Unfallfahrzeugs 
an dem Preis bemessen, den der Kläger nach dem von ihm nicht bestrittenen 
Beklagtenvortrag mindestens erzielt hat. 
a) Zunächst ist festzustellen, in welcher Höhe dem Geschädigten angesichts des 
ihm verbliebenen Restwerts seines Fahrzeugs durch den Unfall überhaupt ein 
Vermögensnachteil erwachsen ist. 
Nach ständiger Rechtsprechung des erkennenden Senats ist nach einer 
Sachbeschädigung, wenn der Geschädigte gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. die 
Schadensbehebung selbst in die Hand nimmt, der zur Wiederherstellung 
erforderliche Aufwand nach der besonderen Situation zu bemessen, in der sich der 
Geschädigte befindet. Es ist also Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- 
und Einflussmöglichkeiten sowie auf die möglicherweise gerade für ihn 
bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen (vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 245, 248 
f.; 115, 364, 369; 155, 1, 5). Diese "subjektbezogene Schadensbetrachtung" gilt 
auch für die Frage, in welcher Höhe dem Geschädigten wegen der ihm in seiner 
individuellen Lage möglichen und zumutbaren Verwertung seines Unfallfahrzeugs 
kein Schaden entstanden ist. Will er sein Fahrzeug etwa einer ihm vertrauten 
Vertragswerkstatt oder einem angesehenen Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb 
eines Ersatzfahrzeugs in Zahlung geben, dann kann ihn der Schädiger gegenüber 
deren Ankaufangeboten nicht auf einen höheren Restwerterlös verweisen, der nur 
auf einem dem Geschädigten erst durch den Schädiger eröffneten Sondermarkt, etwa 
durch Einschaltung spezialisierter Restwertaufkäufer, zu erzielen wäre (vgl. 
Senatsurteile vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -und vom 6. April 1993 -VI ZR 
181/92 -, jeweils aaO). 
Im Streitfall hat der Kläger sein Unfallfahrzeug zwar nicht in Zahlung gegeben, 
sondern es auf einem solchen Sondermarkt unter Einschaltung des Internets 
verkauft. Er hat dies aber erst nach Einholung eines Gutachtens (allerdings 
nicht auf der Grundlage des darin ausgewiesenen Restwerts) getan, das nach den 
Feststellungen des Berufungsgerichts auf den allgemeinen örtlichen Markt 
abgestellt war. Mehr als eine Schadensberechnung auf dieser Grundlage kann vom 
Geschädigten im Rahmen des Wirtschaftlichkeitspostulats grundsätzlich nicht 
verlangt werden, ohne die ihm nach § 249 Satz 2 BGB a.F. zustehende 
Ersetzungsbefugnis auszuhöhlen. Eine Verpflichtung, über die Einholung eines 
Sachverständigengutachtens hinaus noch eine eigene Marktforschung zu betreiben 
und dabei die Angebote auch räumlich entfernter Interessenten einzuholen, traf 
den Kläger auch im hier zu entscheidenden Fall nicht. Der in dem Gutachten 
ausgewiesene Wert war daher eine geeignete Grundlage für die Bemessung des 
Betrages, in dessen Höhe dem Geschädigten durch den Unfall kein 
Vermögensnachteil entstanden ist. 
b) Grundsätzlich ist allerdings ein überdurchschnittlicher Erlös, den der 
Geschädigte für seinen Unfallwagen aus Gründen erzielt, die mit dem Zustand des 
Fahrzeugs nichts zu tun haben, dem Schädiger nicht gutzubringen (vgl. 
Senatsurteile vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 -VersR 1985, 593, 594; vom 
21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO). Anderes gilt aber dann, wenn der 
Geschädigte für das Unfallfahrzeug ohne überobligationsmäßige Anstrengungen 
einen Erlös erzielt hat, der den vom Sachverständigen geschätzten Betrag 
übersteigt. Dann hat er durch die Verwertung seines Fahrzeugs in Höhe des 
tatsächlich erzielten Erlöses den ihm entstandenen Schaden ausgeglichen. Da nach 
allgemeinen schadensrechtlichen Grundsätzen der Geschädigte zwar vollen Ersatz 
verlangen kann, an dem Schadensfall aber nicht "verdienen" soll, kann ihn der 
Schädiger an dem tatsächlich erzielten Erlös festhalten (vgl. Senatsurteile BGHZ 
154, 395, 398; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 458). So liegen die Dinge 
im Streitfall. 
 
Soweit das Berufungsgericht das Vorbringen des Klägers dahin gewürdigt hat, er 
habe mit dem günstigen Verkauf des PKW nur einen geringen Aufwand gehabt, weil 
er zufällig durch einen Arbeitskollegen von dem Restwertaufkäufermarkt im 
Internet erfahren und keine Mühe dargelegt habe, die zugehörigen Internetseiten 
aufzurufen und sein Angebot einzustellen, lässt das keinen revisionsrechtlich 
durchgreifenden Fehler erkennen. 
 
aa) Das Berufungsgericht hat – entgegen der Ansicht der Revision – nicht 
verkannt, dass die Beklagten als Schädiger die Darlegungs- und Beweislast dafür 
tragen, dass der hohe Restwert ohne überobligationsmäßige Anstrengungen erzielt 
wurde (vgl. Senatsurteile BGHZ 143, 189, 194; vom 21. Januar 1992 -VI ZR 142/91 
-aaO). Es hat indes keine Beweislastentscheidung getroffen, sondern sich in 
tatrichterlicher Würdigung des Klägervortrags davon überzeugt, dass dem Kläger 
der Verkauf über das Internet tatsächlich ohne weiteres möglich war. Aus dem 
Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses und dem Zeitpunkt der Übergabe des 
Unfallfahrzeugs an den Käufer hat das Berufungsgericht geschlossen, dass dieser 
das Fahrzeug ohne vorherige Besichtigung gekauft hat. Die Revision erhebt hierzu 
keine Beanstandungen. Auch der Einwand der Revision, das Berufungsgericht habe 
im Rahmen der erforderlichen Würdigung verkannt, dass für die Frage der 
überobligationsmäßigen Anstrengung der Gesamtaufwand des Klägers und damit auch 
dessen Bemühungen um die von dem Zeugen W. vermittelten Interessenten zu 
berücksichtigen seien, bleibt ohne Erfolg. Der Vortrag des Klägers, er habe zu 
Besichtigungen seines Fahrzeugs durch jene Interessenten am Wochenende mehrfach 
von seinem Wohnort zu seiner Arbeitsstelle fahren müssen, war sowohl vom Umfang 
des Aufwands wie von der Zahl solcher Fahrten zu unbestimmt als dass das 
Berufungsgericht ihm nachgehen musste. 
 
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht mit Recht auf das tatsächliche 
Veräußerungsgeschäft abgestellt, das unter den festgestellten Umständen keinen 
überobligationsmäßigen Aufwand verursacht hat. Auch wenn ein Geschädigter 
grundsätzlich nicht verpflichtet ist, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im 
Internet in Anspruch zu nehmen, muss er sich doch einen höheren Erlös anrechnen 
lassen, den er bei tatsächlicher Inanspruchnahme eines solchen Sondermarktes 
ohne besondere Anstrengungen erzielt hat (vgl. Senatsurteil aaO, 195). Der 
Schädiger hat freilich keinen Anspruch darauf, dass sich der Geschädigte zu 
einem Verkauf in dem Sondermarkt der Internet-Restwertaufkäufer entschließt 
(vgl. Senatsurteile BGHZ 66, 239, 248; vom 
5. März 1985 -VI ZR 204/83 -aaO, 595). Dass der Kläger zu der von ihm 
entwickelten Initiative nicht verpflichtet war, rechtfertigt es jedoch nicht, 
ihm den daraus resultierenden Erfolg zu Lasten des Schädigers und der 
Versichertengemeinschaft zu belassen. Auch dass der "Übererlös" für den 
Unfallwagen aus Gründen erzielt wurde, die mit dem Zustand des Fahrzeugs nichts 
zu tun hatten (vgl. Senatsurteile vom 5. März 1985 -VI ZR 204/83 -aaO; vom 21. 
Januar 1992 -VI ZR 142/91 -aaO, 457), erfordert das nicht. Ein Verbleib des 
Übererlöses würde gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot verstoßen, 
wonach der Geschädigte zwar vollen Ersatz verlangen kann, an dem Schadensfall 
aber nicht verdienen soll (vgl. Senatsurteil BGHZ 154, 395, 398). 
 
bb) Die Revision kann auch mit ihrer Rüge einer unvollständigen Ausschöpfung des 
Prozessstoffes (§ 286 Abs. 1 ZPO) nicht durchdringen. Von einer Begründung wird 
abgesehen (§ 564 Satz 1 ZPO). 
4. Die Höhe des Erlöses konnte das Berufungsgericht unbedenklich mit 6.000 DM 
annehmen, da der Kläger die entsprechende Behauptung des Beklagten nicht 
bestritten hat. 
 
5. Nach allem ist die Revision mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO 
zurückzuweisen. 
Müller Greiner Wellner Pauge Stöhr  |