Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Geringhaltung des Schadens und Unfallersatztarif BGH BGH (Bundesgerichtshof)
VI ZR 138/95, 07.05.96

Mietet der bei einem Verkehrsunfall Geschädigte ein Ersatzfahrzeug an, so reicht es aus, dass der Mietpreis im Rahmen der günstigen Unfallersatztarife liegt.

Der Geschädigte muss hingegen keine großen Anstrengungen unternehmen, um unter dem günstigsten Angebot abzuschließen.

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