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 Das Bayerische 
Oberste Landesgericht hat ein Machtwort zum Thema "Sprintermanie" gesprochen: 
Demnach sind die schnellen Kastenwagen mit 4,6 Tonnen zulässigem Gesamtgewicht 
Lastkraftwagen im Sinne des Gesetzes und unterliegen einem Tempo-Limit von 80 
km/h auf Autobahnen. Den betroffenen Fahrer ließen die Richter wegen 
"Verbotsirrtums" allerdings mit einer Geldbuße von 250 Euro glimpflich davon 
kommen. 
 
Im vorliegenden Fall wurde ein Automatenaufsteller auf der Autobahn mit einem 
solchen Wagen bei Tempo 160 geblitzt. Ein Amtsrichter verurteilte ihn daraufhin 
wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit für Lastwagen von 
80km/h zu einer Geldbuße von 500 Euro und einem Monat Fahrverbot. Der betroffene 
Fahrer legte Beschwerde beim Bayerischen Obersten Landesgericht ein. Er berief 
sich darauf, dass in den Zulassungspapieren die Bemerkungen "Pkw geschlossen" 
sowie "entspricht Kombilimousine" eingetragen seien. Zudem legte er den Richtern 
eine Erklärung der Daimler-Chrysler AG vor, aufgrund der er sein Fahrzeug für 
einen Pkw gehalten habe. 
 
Der 1.Senat für Bußgeldsachen bestätigte jetzt grundsätzlich das Urteil des 
Amtsgerichts: Beim "Sprinter" handle es sich keineswegs um einen Pkw - schon 
weil sein Gesamtgewicht von 4,6 Tonnen den in der Straßenverkehrsordnung 
festgelegten Grenzwert von 3,5 Tonnen überschreite, von dem an für Lkw 
Tempolimit 80 gelte. Angesichts seiner Bauart und lastwagentypischen Ausstattung 
komme nach der Straßenverkehrs-Zulassungsordnung eine Einstufung als Pkw nicht 
in Frage, weil hier für Kombi-Fahrzeuge die Grenze bei 2,8 Tonnen liege.  Der 
Automatenaufsteller hätte sich nach Meinung des Senats keinesfalls auf die 
Auskünfte verlassen dürfen, die er vom Hersteller, bei den Zulassungsstellen und 
beim Kraftfahrt-Bundesamt erhalten hatte. Weil sich das Fahrzeug erheblich von 
einem Personenwagen unterscheide und Merkmale eines Lkw aufweise, "hatte der 
Betroffene die Pflicht, selbst alle zumutbaren Quellen auszuschöpfen." 
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