Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Keine kostenlose Rückerstattung bei widerrufenem Automietvertrag EUGH (Europäischer Gerichtshof)
C-336/03 vom 10.03.05

Für Automietverträge mit Vertragsabschluss im Fernabsatz besteht kein Recht auf kostenlose Auflösung und Rückabwicklung des Vertrages, wenn der Verbraucher den Vertrag widerruft.

 

Denn Automietverträge fallen unter den Begriff "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen im Bereich Beförderung" und begründen somit einen Ausnahmetatbestand.

 

Hintergrund:

Nach einer Gemeinschaftsrichtlinie über den Verbraucherschutz bei Vertragsabschlüssen im Fernabsatz kann ein Vertragsabschluss im Fernabsatz während einer bestimmten Frist vom Verbraucher aufgelöst werden, und von ihm schon geleistete Zahlungen abzüglich der Kosten der Rücksendung der Waren sind ihm kostenlos zu erstatten. Die Richtlinie enthält jedoch eine Ausnahme von dieser Verpflichtung u. a. für "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung".

 

Aus den Urteilsgründen:

Der Europäische Gerichtshof stellt fest, dass der Ausdruck "Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung" einer sektoriellen Ausnahme entspricht, die allgemein die Dienstleistungen im Bereich Beförderung bezeichnet. Der Gesetzgeber hat nicht den engeren Ausdruck "Beförderungsverträge" gewählt, der nur die Beförderung von Passagieren und Waren durch einen Beförderer umfasst, sondern den eindeutig weiteren Ausdruck der "Verträge über die Erbringung von Dienstleistungen [im Bereich] Beförderung", der die Gesamtheit der Verträge im Bereich Beförderung umfassen kann.

 

Im gewöhnlichen Sprachgebrauch bezeichnet der Begriff "Beförderung" nicht nur die Verbringung von Personen oder Waren, sondern bedeutet auch, dass dem Verbraucher ein Beförderungsmittel zur Verfügung gestellt wird. Was den Zusammenhang, in dem der Begriff verwendet wird, angeht, so wollte der Gesetzgeber sowohl einen Schutz der Interessen der Verbraucher als auch einen Schutz der Interessen der Anbieter bestimmter Dienstleistungen einführen, damit diesen keine unverhältnismäßigen Nachteile durch die kostenlose und ohne Angabe von Gründen erfolgende Stornierung von Bestellungen von Dienstleistungen entstehen.

 

In diesem Zusammenhang stellt der Gerichtshof fest, dass die Autovermietungsunternehmen eine Tätigkeit ausüben, die der Gesetzgeber vor solchen Nachteilen schützen wollte. Denn sie müssen Vorkehrungen für die Erbringung der vereinbarten Leistung zu dem bei der Bestellung festgelegten Zeitpunkt treffen. Sie haben aus diesem Grund im Fall einer Stornierung die gleichen Nachteile wie die anderen Anbieter von Beförderungsdienstleistungen.

  zurück