| 
Die 
Bedingungen für einen eventuellen Verlust des Versicherungsschutzes müssen in 
den Schadensformularen von Autoversicherungen deutlich hervorgehoben sein. Hat 
der Versicherer darin nicht eindeutig festgelegt, dass der Schutz bei falschen 
Angaben über den Versicherungsfall verloren geht, muss er die vereinbarten 
Leistungen erbringen. Das berichtet Zeitschrift "OLG-Report“ unter Berufung auf 
ein Urteil des Kammergerichtes Berlin. 
Im verhandelten Fall ging es 
um einen Versicherungsnehmer, dessen Fahrzeug gestohlen worden war. In der 
Schadensmeldung hatte der Mann jedoch vorsätzlich falsche Angaben gemacht. Die 
Kasko-Versicherung verweigerte daraufhin die Erstattung des Diebstahlsverlustes 
- zu Unrecht, wie das Gericht entschied. Obwohl die Leistungsfreiheit des 
Versicherers eigentlich außer Frage stehe, liege eine ausreichende Belehrung des 
Versicherten nur dann vor, wenn sie in einer nicht zu übersehender Weise 
erfolgt. Ihre Anordnung am Schluss des Vordrucks direkt über der 
Unterschriftenzeile - wie in diesem Fall gegeben - reiche als Hervorhebung 
jedenfalls dann nicht aus, wenn andere Teile des Vordrucks größer gedruckt sind, 
befanden die Berliner Richter am Kammergericht |