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Der Kläger 
hatte innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Abzweig verpasst und deshalb 
kurz danach sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Dieses Verhalten führte zu einer 
unklaren Verkehrsituation, sodass der Beklagte mit seinem KFZ auffuhr. Auf ihn 
war durch das plötzliche Abbremsen eine unverständliche und nicht beherrschbare 
Verkehrssituation zugekommen. Da der Kläger den Unfall durch sein Verhalten 
ebenfalls mit verursacht hatte, trat die allgemeine Betriebsgefahr seines KFZ 
trotz des alleinigen Verschuldens des Beklagten an der Kollision nicht zurück. 
Das Gericht hielt eine Mithaftung des Klägers von 1/3 für angemessen. |