Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Auffahrender haftet nicht immer vollständig Landgericht Arnsberg 5 S 230/01
Der Kläger hatte innerhalb einer geschlossenen Ortschaft einen Abzweig verpasst und deshalb kurz danach sein Fahrzeug zum Stehen gebracht. Dieses Verhalten führte zu einer unklaren Verkehrsituation, sodass der Beklagte mit seinem KFZ auffuhr. Auf ihn war durch das plötzliche Abbremsen eine unverständliche und nicht beherrschbare Verkehrssituation zugekommen. Da der Kläger den Unfall durch sein Verhalten ebenfalls mit verursacht hatte, trat die allgemeine Betriebsgefahr seines KFZ trotz des alleinigen Verschuldens des Beklagten an der Kollision nicht zurück. Das Gericht hielt eine Mithaftung des Klägers von 1/3 für angemessen.

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