Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Keine Aufklärungspflicht des Autovermieters auf billigere Angebote als dem Unfallersatztarif Urteil vom 17.07.03 Landgericht Berlin 51 S 39/03

In dem Rechtsstreit des Herrn X, Beklagten und Berufungsklägers, gegen die Autovermietung, Kläger und Berufungsbeklagten hat die Zivilkammer 51 des Landgerichts Berlin für Recht erkannt:

…Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er ist der Auffassung, eine Pflicht zur Aufklärung über Tarife, die günstiger seien als der streitgegenständliche Unfallersatztarif, habe ihm nicht oblegen. Dies ergäbe sich insbesondere aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. Oktober 1998 (NJW 1999, 279 ff), wonach es einen rechtswidrigen Eingriff in den eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetrieb darstelle, wenn darauf hingewiesen werde, dass es bei der Abrechnung des Unfallersatztarifes mit der Versicherung Probleme geben könnte.

Entscheidungsgründe:

Die gemäß §§ 511, 513, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung ist nicht begründet. Das Amtsgericht Pankow-Weißensee hat zu Recht entschieden, dass der Beklagte dem Kläger gegenüber gem. § 535 BGB zur Zahlung der noch ausstehenden Miete für den Unfallersatzwagen verpflichtet ist. Dem Beklagten steht kein Anspruch auf Freistellung von der Verpflichtung zur Zahlung des restlichen Mietzinses wegen eines Aufklärungsverschuldens bei den Vertragsverhandlungen (c.i.c.) zu, den er der Klageforderung einredeweise entgegenhalten könnte. Auch hat er insoweit keinen aufrechenbaren Gegenanspruch…

…Der Kläger war als Autovermieter nicht verpflichtet, den Beklagten, der von ihm nach einem unverschuldeten Autounfall einen Ersatzwagen anmieten wollte, darauf hinzuweisen, dass es neben dem sogenannten Unfallersatztarif noch günstigere Tarife wie den sogenannten Bartarif gibt und dass sich die Haftpflichtversicherungen zum Teil weigern, Unfallersatzwagenkosten nach dem teureren Unfallersatztarif zur Gänze zu übernehmen…

…Dass der Kläger im vorliegenden Fall nicht gehalten war, einen entsprechenden Hinweis zu erteilen, ergibt sich aus dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 7. Mai 1996 (NJW 1996, 1958 ff). Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs verletzt ein durch einen Autounfall Geschädigter grundsätzlich nicht seine eigene Schadensminderungspflicht, wenn er einen Wagen zu dem teureren Unfallersatztarif anmietet, soweit sich dieser im Rahmen des üblichen Unfallersatzpreisgefüges hält (BGH a.a.O. S.1959). Deswegen ist auch die Haftpflichtversicherung der Gegenseite verpflichtet, die nach diesem Tarif entstandenen Mietwagenkosten zu übernehmen. Ist sie jedoch verpflichtet, diese Kosten zur Gänze zu übernehmen, so ist der Autovermieter grundsätzlich nicht verpflichtet, seinen Kunden auf günstigere Tarife hinzuweisen und ihn davor zu warnen, dass einzelne Haftpflichtversicherer sich weigern, den vollen Unfallersatztarif zu ersetzen. Auch von einem redlichen Geschäftspartner kann nicht erwartet werden, dass er auf das mit der höchstrichterlichen Rechtssprechung nicht im Einklang stehende Verhalten einiger Versicherungen hinweist, wenn dies zudem den eigenen Erwerbsinteressen widerspricht…

 

Einstweilige Verfügung  Beschluss (vorinstanzlicher Beschluss)

In der einstweiligen Verfügungssache der Autovermietung X, Antragsstellerin, gegen die Versicherungsgesellschaft X, Antragsgegnerin, wird im Wege der einstweiligen Verfügung, und zwar wegen Dringlichkeit ohne mündliche Verhandlung, gemäß § 1 UWG, §§ 935 f., 91 ZPO angeordnet:

  1. Der Antragsgegnerin wird bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu € 250.000,00 ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu vollziehen am Hauptbevollmächtigten untersagt, wörtlich oder sinngemäß Kunden der Autovermietung, aufzufordern, bei der Antragstellerin gemietete Unfallersatztarife vor Ablauf der vereinbarten Mietzeit zurückzugeben.
  2. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.
  3. 3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf € 25.000,00 festgesetzt.

 

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