Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Kosten für einen kaum benutzten Ersatzwagen Landgericht Freiburg, Akz: 6 O 284/98, 30.10.98

Die Kosten für einen Ersatzwagen werden einem Unfallgeschädigten unter Umständen auch dann von der gegnerischen Versicherung bezahlt, wenn er den Ersatzwagen kaum benutzt hat.

Ein 71-jähriger, schwerbehinderter Mann hatte nach einem Unfall einen Ersatzwagen angemietet. Mit dem Auto legte er dann allerdings innerhalb von 21 Tagen nur knapp 500 km zurück. Als er die Mietkosten von der Versicherung des Unfallverursachers ersetzt verlangte, weigerte sich diese. Der Mann habe gegen seine Pflicht verstoßen, den Schaden möglichst gering zu halten (sog. Schadensminderungspflicht). Es wäre nämlich billiger gekommen, wenn er für die kurzen Strecken jeweils ein Taxi gerufen hätte. Das Landgericht Freiburg verurteilte die Versicherung jedoch dazu, dem Mann die Kosten für den Ersatzwagen zu bezahlen. Wegen seiner Behinderung brauche er schon für kurze Wegstrecken ein Taxi. Daher sei er in seiner Mobilität erheblich eingeschränkt. Denn schon für kleine Besorgungen müsse er die Wartezeit, bis das Taxi kommt, einkalkulieren. Dies sei unzumutbar. Deswegen habe dem Mann der Mietwagen trotz der geringen Fahrleistung zugestanden.

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