Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Kein Verschulden des Vermieters bei Vertragsschluss durch Anbieten des Unfallersatztarifes Landgericht Hamburg 304 S 65/98

Den Vermieter trifft bei Abschluss des Mietvertrages zum Unfallersatztarif kein Beratungsverschulden. befand das Landgericht Hamburg in seinem Urteil vom 20.1.1999 Akz. 304 S 65/98. Zuvor hatte das Amtsgericht Hamburg-Harburg (Akz. 647 C 292/97) in einem Urteil festgestellt, dass der Vermieter den Kunden über den für ihn günstigsten Tarif aufklären müsse. Der Autovermieter könne im Unfallersatzgeschäft im Streitfall keinen höheren Preis verlangen als den üblichen Langzeittarif. Das Urteil wurde in der Berufungsinstanz vor dem Landgericht wieder aufgehoben. Das Landgericht ist der Meinung, dass der Autovermieter nicht gegen vorvertragliche Pflichten verstoßen hat, als er dem Kunden ein Fahrzeug zum Unfallersatztarif angeboten hat. Zwar treffen den Vermieter Hinweis- und Beratungspflichten. So sei der Vermieter insbesondere dann verpflichtet, den Kunden auf günstigere Tarife für einen Ersatzwagen hinzuweisen, wenn, wie vorliegend, die Reparatur voraussichtlich nicht nur wenige Tage dauere und der Unfallersatztarif erheblich von günstigeren Pauschaltarifen des Vermieters abweiche. Diese Pflicht bestehe jedoch nicht in dem Umfang, dass ein Vermieter dem Kunden einen Ersatzwagen zu dem Preis anbieten müsse, den die Versicherung bereit sei zu zahlen. Dies würde letztlich dazu führen, dass die Versicherungen selbst den Marktpreis bestimmen könnten, was wiederum kartellrechtlich unzulässig sei. Die Vermieterin habe diese entsprechende Hinweispflicht nicht verletzt, da sie einen Mietpreis verlangt habe, den ein wirtschaftlich denkender Mensch i.S.v. § 249 BGB für erforderlich halten durfte und deshalb auf günstigere Langzeittarife außerhalb des Unfallersatztarifes nicht habe hinweisen müssen und können. Weiter führt das Gericht aus, dass der Vermieter zu einem Tagessatz vermietet habe, der unstreitig innerhalb des Rahmens liege, der durch das Preistableau für Unfallersatzfahrzeuge festgelegt sei, auch im Vergleich zur Schwacke -Bewertung aus dem Automietpreisspiegel von 1996 habe die Vermieterin zu einem günstigen Tarif abgerechnet. Schließlich führe der Umstand, dass große überregionale Autovermieter unter dem berechneten Preis bei Langzeitvermietung vermieten könnten, nicht dazu, dass auch kleine, regionale Anbieter diese Preise als verbindlich für den Unfallersatztarif zugrunde legen müssten.

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