Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Gemeinden haften für falsch aufgestellte Poller Landgericht Karlsruhe 6 O 394/99

Prallt ein Autofahrer gegen einen Steinpoller am Straßenrand, so kann der zuständigen Gemeinde oder einem Parkplatzbetreiber eine Teilschuld an der Karambolage angelastet werden - sofern der Begrenzungsstein für den Betroffenen schlecht erkennbar war. Der Verkehrssicherungspflichtige müsse drohende Gefahren ausräumen und unter Umständen vor ihnen warnen. Dies sei immer dann erforderlich, wenn auch ein sorgfältiger Verkehrsteilnehmer sich nicht selbst schützen kann, weil die Gefahrenlage entweder überraschend eintritt oder nicht rechtzeitig erkennbar ist.

Gemeinden und Parkplatzbetreiber dürfen Poller am Rande von Grundstückseinfahrten oder zur Absicherung von Pflanzenbeeten aufstellen. An solchen Stellen müssten Autofahrer mit Hindernissen rechnen, so die Richter. Im vorliegenden Fall lag der Stein jedoch im Bereich einer Grundstückseinfahrt, die ansonsten komplett befahrbar war. Hier müsse ein Fahrer dagegen nicht unbedingt auf ein Hindernis gefasst sein. Konsequenz: Die Gemeinde musste nach dem Urteil des Karlsruher Landgerichts zwei Drittel des Schadens tragen.

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