Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Landgericht Schweinfurt schätzt Mietwagenkosten nach einem Unfall anhand der Nutzungsausfalltabelle LG Schweinfurt
32 S 39/05 v. 17.02.06

Auszug aus dem Urteil:

Geschäftsnummer:

32 S 35/05

Landgericht Schweinfurt

 

Im Namen des Volkes

Urteil

Verkündet am

17.02.2006

In dem Rechtsstreit

 

- Kläger -

Prozessbevollmächtigte:

Rechtsanwälte :…………………………………………………………………………..

 

gegen

 

 

- Beklagter -

Prozessbevollmächtigte;

Rechtsanwälte..............................................................................................................

 

wegen Schadensersatzes

 

hat die 3. Zivilkammer des Landgerichts Schweinfurt auf die mündliche Verhandlung vom

17. Februar 2006 durch den

 

Präsident des Landgerichts Schweinfurt Hofmann

als Vorsitzender

 

für Recht erkannt

 

 

1. Die Beklagte (Versicherung) wird verurteilt............

 

..........................Die Kammer ist deshalb der Auffassung, dass im Wege einer praktikablen Lösung der erforderliche Aufwand nach § 287 ZPO geschätzt werden muss und kann. Als Anknüpfungspunkte für eine sachgerechte Lösung in diesem Sinne sind für die Kammer die Feststellungen in der Zusammenstellung Sanden/Danner/Küppersbusch heranzuziehen (vgl. Kurzfassung in NJW 2005, 32 ff.) Auch der BGH hat diese Tabellen als tragfähige Grundlage für die Berechnung des Nutzungsausfalls gebilligt und ausgeführt, dass der tabellarische Nutzungsausfallwert bei 35 - 40% der üblichen Miete liege (vgl. BGH NJW05, 277, 278, OLG München DAR 1995, 254; LG Freiburg NJW-RR 1997, 1069, 1070).

 

Anmerkung:

Auch der BGH hat in seiner Entscheidung VI ZR 9/05  auf diese Möglichkeit der Schätzung hingewiesen. Ebenso LG Bielefeld Entscheidung 22 S 18/05 v. 11.05.05.


Es bleibt also festzuhalten, dass die unfallbedingten Mietwagenkosten problemlos nach dem 3 fachen Satz des Nutzungsausfalls berechnet werden können. Allerdings muss bei der Anwendung der Tabellen darauf geachtet werden, dass in allen Gruppen bereits eine Abstufung der Fahrzeuge in die nächst niedrigere Gruppe vorgenommen wurde. Dieser Sachverhalt liegt uns schriftlich durch die Fa. Schwacke vor.
Im Klartext bedeutet dies, ist ein Fahrzeug in der Nutzungsausfalltabelle z.B. in der Gruppe B, dann gehört dieses Fahrzeug jedoch in die Gruppe C ( vgl. Schwacke Mietwagenklassifizierung ) wenn eine gruppengleiche Berechnung erfolgen soll.

 

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