Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
einstweilige Verfügung gegen Versicherung Landgericht Stuttgart 33 KH O 103/01

“Die Beklagte wird bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung fälligen Ordnungsgeldes bis zu 5000000,-. DM ersatzweise Ordnungshaft untersagt:

Mietwagenkunden welche schon bei der Klägerin (eine große Autovermietung) angemietet haben darauf hinzuweisen, dass nur bestimmte Tarife bzw. Tagestarife erstattet werden. Unfallgeschädigten, die bereits bei der Klägerin ein Mietfahrzeug angemietet haben unter Hinweis auf Ihre Schadensminderungspflicht zu empfehlen, das Mietfahrzeug der Antragsstellerin zurückzugeben und stattdessen ein gleichwertiges Mietfahrzeug bei der Firma „Ente......“ der einer anderen Firma anzumieten.“ Verkündet am 31.10.2001 Kammer für Handelssachen.

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