Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Kaskoversicherung kann nicht erwarten, dass sich Ehegatten bei der Polizei anzeigen Oberlandesgerichts Bamberg vom 28. Januar 1999 - 1 U 98/98

Ein Mann donnerte mit dem Auto seiner Ehefrau gegen die Leitplanke und machte sich anschließend aus dem Staub - außer dem Auto kam niemand zu Schaden. Als die Autohalterin einige Tage später diesen Schaden der Kaskoversicherung meldete, verweigerte ihr das Unternehmen den Versicherungsschutz. Begründung: Ihr Ehemann habe sich unerlaubt von der Unfallstelle entfernt, anstatt die Polizei zu verständigen, und so die Aufklärung des Geschehens unmöglich gemacht. Sie selbst habe den Unfall erst Tage danach angezeigt, also entgegen ihren Pflichten als Versicherungsnehmerin zur Aufklärung des Falles auch nichts beigetragen. Das Oberlandesgericht Bamberg verurteilte jedoch die Versicherung dazu, der Versicherungsnehmerin den Schaden zu ersetzen (1 U 98/98). Auf den Ehemann könnte das Versicherungsunternehmen die Reparaturkosten nur abwälzen, wenn dieser den Unfall vorsätzlich herbeigeführt hätte. Dafür gebe es aber keinerlei Anhaltspunkte. Die Versicherungsnehmerin selbst habe von dem Unfall erst später erfahren und zu diesem Zeitpunkt nichts mehr unternehmen können, was der Sachaufklärung hätte dienen können. Es sei ja ohnehin außer dem Ehemann niemand an dem Unfall beteiligt gewesen, mit dem sich die Kaskoversicherung über das Unfallgeschehen hätte auseinander setzen müssen. Die Frau hätte also höchstens noch nachträglich die Polizei verständigen können - da erwarte die Versicherung aber zu viel, denn das wäre einer Anzeige gleichgekommen. Den eigenen Mann im Interesse der Kfz-Versicherung der Gefahr einer Strafverfolgung wegen Unfallflucht auszusetzen, sei einer Ehefrau nicht zuzumuten.

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