Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen

Schlüssel in Briefkasten:
Versicherung zahlt nicht für Autodiebstahl

OLG Celle 8 U 182/04
Eine Versicherung muss nicht für ein gestohlenes Fahrzeug zahlen, wenn der Diebstahl durch den im Briefkasten der Werkstatt liegenden Autoschlüssel ermöglicht wird. 
Der Senat sah es als grob fahrlässig an, dass der Kläger den Schlüssel seines Wagens in den Außenbriefkasten des Autohauses geworfen hatte, während sein Auto auf dem frei zugänglichen Betriebsgelände parkte. Der Senat sah hierin eine grob fahrlässige Handlung und wies die Klage auf Zahlung ab.

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