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Ein Abschleppunternehmen, 
das bei der Abholung des abgeschleppten KFZ durch den Fahrzeugbesitzer oder 
Eigentümer das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (Polizei, 
Ordnungsbehörde oder Privatperson) durchgeführte Abschleppen und Aufbewahren das 
entsprechende Entgelt von dem Abholer einzieht, handelt gegen das 
Rechtsberatungsgesetz (auch bei Auftrag durch eine Behörde). Diese Tätigkeit ist 
eine Inkassotätigkeit und tritt in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu den am 
Ort tätigen Rechtsanwälten. 
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