Ein Abschleppunternehmen,
das bei der Abholung des abgeschleppten KFZ durch den Fahrzeugbesitzer oder
Eigentümer das Entgelt für das im Auftrag eines Dritten (Polizei,
Ordnungsbehörde oder Privatperson) durchgeführte Abschleppen und Aufbewahren das
entsprechende Entgelt von dem Abholer einzieht, handelt gegen das
Rechtsberatungsgesetz (auch bei Auftrag durch eine Behörde). Diese Tätigkeit ist
eine Inkassotätigkeit und tritt in ein konkretes Wettbewerbsverhältnis zu den am
Ort tätigen Rechtsanwälten.
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