Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen
Unfallersatztarif – Schadenminderungspflicht und Marktüblichkeit OLG Düsseldorf 1 U 172/99

Die Anmietung eines Ersatzwagens zu einem im Rahmen der Unfallersatztarife liegenden Mietpreis ist kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht des Geschädigten. An einer Erkundungspflicht nach günstigeren Angeboten wird nicht mehr festgehalten. Denn laut BGH genügt es, dass der vereinbarte Unfallersatztarif im Rahmen des Üblichen liegt.  Nach Meinung des OLG Düsseldorf kommt es auf die für den Unfallgeschädigten örtlich verfügbaren Angebote im Unfallersatzwagengeschäft an. Liegt der Mietpreis im Rahmen des Üblichen, so hat der Schädiger die entstandenen Kosten zu ersetzen, unabhängig von einer vorhergehenden Marktforschung des Geschädigten. Für den Fall der „Langzeitmiete“ (mehr als 14 Tage) könnte wiederum eine Erkundigungspflicht bestehen, dies hat der BGH aber ausdrücklich offen gelassen. Anerkanntermaßen besteht sie bei besonderer Sachkunde des Unfallgeschädigten.

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