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Wer auf ein 
plötzlich bremsendes ziviles Polizeifahrzeug auffährt, muss den Unfallschaden 
nicht zwangsläufig allein tragen. Das geht aus einem Urteil des Frankfurter 
Oberlandesgerichts (OLG) hervor.  
Nach Auffassung 
der Richter geht von einem Polizeiwagen im Sondereinsatz eine besondere 
"Betriebsgefahr" aus, die eine Schadensbeteiligung des jeweiligen Bundeslandes 
als Haftungsträger für die Polizei (Az.: 25 U 160/00) rechtfertige. Das Gericht 
verurteilte damit das Land Hessen, einem Autofahrer 30 Prozent eines 
Unfallschadens zu ersetzen. Der Kläger war auf ein ziviles Einsatzfahrzeug der 
Polizei aufgefahren, als ihn Beamte auf einer Bundesstraße kontrollieren 
wollten. Das OLG befand zwar, dass den Kläger die überwiegende Haftung treffe. 
Es stimmte dem Land jedoch nicht zu, dass es von jeglicher Haftung frei sei. |