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Wer Unfallflucht begeht, verliert automatisch 
seinen Versicherungsschutz. Das gilt auch dann, wenn der Versicherungsnehmer 
sich darauf beruft, er habe einen Unfallschock erlitten. So entschied das 
Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt und bestätigte damit das vorherige Urteil des 
Landgerichts. Klägerin habe durch die Unfallflucht ihre Verpflichtung verletzt, 
nach dem Unfall alles zu tun, was zur Aufklärung des Tatbestandes dienen könne, 
teilt das Gericht mit.  
Der Unfallschock, auf den sie 
sich berufe, trete jedoch nur selten in einer solchen Stärke ein, dass eine die 
Willensfreiheit ausschließende Bewusstseinsstörung vorliege. Zudem habe die 
Klägerin nicht nachgewiesen, dass der Schock die Ursache der Unfallflucht 
gewesen sei. Bereits das Entfernen vom Unfallort reicht nach Angaben des OLG für 
einen völligen Ausschluss vom Versicherungsschutz aus. Das Urteil ist 
rechtskräftig. |