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Urteil 
Die Berufung der Klägerin gegen das am 29.10.2003 verkündete Urteil der 11. 
Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 11 O 267/03 - wird zurückgewiesen. 
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. 
Die Revision wird nicht zugelassen. 
 
Entscheidungsgründe: 
 
I. 
 
Die Klägerin nimmt den beklagten Sachverständigen wegen der nach ihrer Meinung 
fehlerhaften Restwertbewertung eines Unfallfahrzeugs auf Schadensersatz in 
Anspruch. 
 
Der Beklagte war im Januar 2003 als Kfz-Sachverständiger in die Regulierung 
eines Unfallschadens eingeschaltet. Er bewertete den Restwert eines 
unfallbeschädigten Porsche 911 Carrera 4 mit 20.448,28 EURO (22.000,- EURO 
brutto). Auf der Grundlage des Gutachtens regulierte die Klägerin als 
Haftpflichtversicherer des Unfallgegners den Schaden, nachdem der Eigentümer das 
Fahrzeug nach Kenntnisnahme von dem Gutachten am 27.1.2003 für 22.000,- EURO 
verkauft hatte. 
Die Klägerin hält den im Gutachten angegebenen Restwert für zu niedrig angesetzt 
und beanstandet insoweit, dass der Beklagte bei der Schätzung des Restwertes 
nicht den überregionalen Markt und die Restwertebörse des Internets 
berücksichtigt habe. Danach wäre, wie ihre eigenen Recherchen ergeben hätten, 
ein Restwert von 30.000,- EURO erzielbar gewesen. Wegen des ihrer Meinung nach 
mangelhaften Gutachtens macht die Klägerin gegen den Beklagten Schadensersatz in 
Höhe von 7.448,28 EURO geltend. 
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der 
Beklagte habe den Restwert des Fahrzeugs unter Berücksichtigung der regionalen 
Marktlage zutreffend festgesetzt. Er habe bei der Bewertung des Restwertes 
Angebote aus den sog. Restkaufbörsen im Internet zu Recht unberücksichtigt 
gelassen, weil solche Angebote einem "repräsentativen" Geschädigten jedenfalls 
noch nicht zur Verfügung stünden. Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird 
auf den Tatbestand des erstinstanzlichen Urteils und auf den 
Tatbestandsberichtigungsbeschluss vom 25.02.2004 Bezug genommen. 
Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter; der Beklagte 
verteidigt das angefochtene Urteil. 
 
II. 
 
Die in formeller Hinsicht unbedenkliche Berufung hat in der Sache keinen Erfolg. 
Das Urteil des Landgerichts entspricht der Sach- und Rechtslage. 
 
1. 
Der Klägerin steht ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten wegen 
einer Fehlerhaftigkeit des erstellten Gutachtens aus § 634 Nr.4 i.V.m. § 280 BGB 
n.F. nicht zu. Dies gilt unabhängig von dem Umstand, dass die Klägerin, die sich 
auf einen Sachmangel des Werks beruft, schon keine Fristsetzung zur 
Nacherfüllung veranlasst hat, die nach § 634 Nr.4, §§ 636, 280, 281 BGB n.F. 
Voraussetzung für Schadensersatz ist. 
 
a) 
Zwar kommt grundsätzlich ein unmittelbarer Anspruch der Klägerin gegen den 
beklagten Sachverständigen aus §§ 634 Nr.4, 280 BGB n.F. (neues Recht ist gem. 
Art. 229 § 5 EGBGB anzuwenden, weil das Gutachtervertragsverhältnis im Januar 
2003, also nach dem 1.1.2002 entstanden ist) in Betracht, obwohl der 
Gutachtervertrag nicht zwischen der Klägerin und dem Beklagten, sondern zwischen 
dem Beklagten und dem Geschädigten geschlossen worden ist. Denn der zum Zwecke 
der Regulierung eines Schadens mit einem Sachverständigen geschlossene 
Gutachtervertrag ist nach gefestigter Rechtsprechung und einhelliger Meinung in 
der Literatur ein Werkvertrag mit Schutzwirkung zu Gunsten der regulierenden 
Haftpflichtversicherung (vgl. BGH NJW 2001, 514 [515]; LG Köln, NZV 2002,513 ; 
OLG München r+s 1990, 273 [274]; Palandt/Heinrichs, BGB, 63. Aufl., § 328 
Rdn.34; Steffen, DAR 1997, 297 [298]; Nickel, zfs 1998, 409 [410]; Huber, DAR 
1997, 297 [298]). 
Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil der Beklagte kein öffentlich 
bestellter Kraftfahrzeugsachverständiger ist. Denn für die Entfaltung solcher 
Schutzwirkung zugunsten Dritter ist es nicht erforderlich, dass es sich bei dem 
Sachverständigen um eine Person handelt, die - wie etwa ein öffentlich 
bestellter Sachverständiger - über eine besondere, vom Staat anerkannte oder 
durch einen vergleichbaren Akt nachgewiesene Sachkunde verfügt (BGH NJW 2001,514 
[516]; Steffen, a.a.O.). 
 
b) 
Ein Mangel des Gutachtens, der den Beklagten zum Schadensersatz verpflichten 
würde, lässt sich jedoch nicht feststellen. 
Ein Gutachten ist u.a. mangelhaft im Sinne der §§ 634 Nr.4, 280 BGB, wenn es auf 
einer unzutreffenden Tatsachengrundlage erstellt wurde oder wenn in ihm falsche 
Schlussfolgerungen aus vorgegeben oder vom Sachverständigen zu erarbeitenden 
zutreffenden Tatsachen gezogen werden. Ein beauftragter Sachverständiger hat die 
Richtigkeit des Inhalts und des Ergebnisses des Gutachtens zu gewährleisten und 
insbesondere dafür einzustehen, dass seine tatsächlichen Feststellungen 
vollständig sind, seine fachlichen Beurteilungen dem aktuellen Stand der 
Wissenschaft, Technik und Forschung und Erfahrung entsprechen und seine 
Schlussfolgerungen mit der sachlich gebotenen Sorgfalt vorgenommen worden sind. 
Das Gutachten ist nicht deshalb mangelhaft, weil der Beklagte für die Ermittlung 
des Restwertes keine Angebote aus dem sog. "Sondermarkt" eingeholt und 
berücksichtigt hat. Denn er hat zu Recht auf nur denjenigen Restwert abgestellt, 
der auf dem allgemeinen Markt für das unfallbeschädigte Kraftfahrzeug zu 
erzielen war: 
Der Restwert eines Unfallfahrzeugs ist nach gefestigter Rechtsprechung des 
Bundesgerichtshofs der Betrag, den der Geschädigte im Rahmen der 
Ersatzbeschaffung nach § 249 Satz 2 BGB a.F. (nunmehr § 249 Abs.2 Satz 1 BGB) 
bei einem seriösen Gebrauchtwagenhändler im örtlichen Bereich oder bei dem 
Kraftfahrzeughändler seines Vertrauens bei Inzahlunggabe des beschädigten 
Fahrzeugs, also auf dem sog. "allgemeinen" Markt noch erzielen könnte (vgl. die 
Entscheidungen des BGH v. 21.1.1992 - VI ZR 142/91 = NJW 1992.903 = DAR 92,172; 
vom 6.4.1993 - VI ZR 219/98 = NJW 93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849 und vom 
30.11.1999 - VI ZR 219/98 = NJW 2000, 800 = DAR 2000,159 vgl. ferner die 
Zusammenfassung der Rechtsprechung des BGH durch den 40. Deutschen 
Verkehrsgerichtstag in Goslar, NZV 2002, 77; Geiger/Rixacker, Der 
Haftpflichtprozess, 24. Aufl., S.88, Rdn.44). 
Der Geschädigte braucht sich nicht auf einen, ihm nicht ohne weiteres 
zugänglichen sog. "Sondermarkt" verweisen zu lassen (BGH a.a.O.; Steffen, 
a.a.O.S.299 f.). Der Sondermarkt wird definiert als der Markt der 
Verwertungsbetriebe und der Restwerthändler. Bestandteil des Sondermarktes sind 
auch die Anbieter der elektronischen Restwertbörsen (vgl. die Richtlinien des 
Bundesverbandes der freiberuflichen und unabhängigen Sachverständigen für das 
Kraftfahrzeugwesen e.V. - BVSK - nach: Riedmeyer in DAR 2002, 189 [190]) ). 
Nur diese Beschränkung der Ermittlungsgrundlage wird den Grundsätzen des 
Schadensersatzrechts gerecht: 
Die Rechte und Pflichten des Geschädigten ergeben sich aus § 249 Abs. 2 Satz 1 
BGB. Danach kann der Gläubiger, wenn wegen der Beschädigung einer Sache 
Schadensersatz zu leisten ist, statt der Herstellung den dafür erforderlichen 
Geldbetrag verlangen. In den Fällen, in denen eine Reparatur unwirtschaftlich 
ist, besteht der zu ersetzende Schaden nach inzwischen gefestigter 
Rechtsprechung in der Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungswert und dem 
Restwert des beschädigten Fahrzeuges (BGH NJW 92,903 m.w.Nachw.). Die Bestimmung 
des Restwertes ist damit Teil der Bestimmung des gemäß § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB 
erforderlichen Aufwandes zur Wiederherstellung. Zu den Anforderungen, die an den 
Geschädigten zu stellen sind, der bei einer Sachbeschädigung die 
Schadensbehebung gemäß § 249 Satz 2 BGB a.F. selbst in die Hand nimmt, hat der 
BGH in der grundlegenden Entscheidung vom 21.1.1992 (BGH NJW 1992,903 = DAR 
92,172, bestätigt durch BGH NJW 2000, 800 = DAR 2000,159) ausgeführt: 
"Der zur Wiederherstellung erforderliche Aufwand (ist) nach der besonderen 
Situation zu bemessen, in der sich der Geschädigte befindet. Es ist also 
Rücksicht auf seine individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie 
auf die möglicherweise gerade für ihn bestehenden Schwierigkeiten zu nehmen 
(vgl. BGHZ 66,239 [245,248 f.] = NJW 1966,239 = LM § 249 [G] BGB Nr.16; BGH 
VersR 1972,1024 [1025]; NJW 1992,302 = LM H. 3/1992 § 249 [Fa] BGB Nr.19). Diese 
subjektbezogene Schadensbetrachtung gilt auch für die Frage, in welcher Höhe dem 
Geschädigten wegen der ihm in seiner individuellen Lage möglichen und zumutbaren 
Verwertung seines Unfallfahrzeugs kein Schaden entstanden ist. Hat er z.B. das 
Fahrzeug der ihm vertrauten Vertragswerkstatt oder einem angesehenen 
Gebrauchtwagenhändler bei dem Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung gegeben, so 
kann der Schädiger gegenüber deren Ankaufsangebot nicht auf einen höheren 
Restwerterlös verweisen, der nur auf einem dem Geschädigten erst durch ihn 
eröffneten Sondermarkt, etwa durch Einschaltung spezialisierter 
Restwerte-Aufkäufer, zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten 
nach § 249 S.2 BGB (a.F.) zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen, die den 
Umfang der erforderlichen Aufwendungen nach einer Schadensbeseitigung in 
Eigenregie des Geschädigten bemisst und deshalb auf seine Möglichkeiten zur 
Schadensbeseitigung abstellt.". 
Diese Grundsätze hat der BGH - allen Angriffen der Versicherungswirtschaft zum 
Trotz, die durch die Anrechnung höherer Erlöse auf den Sondermärkten 
wirtschaftlich erheblich entlastet würde - aufrecht erhalten. In konsequenter 
Fortführung dieser Rechtsprechung hat der BGH - in Kenntnis der abweichenden 
Auffassung der Versicherungswirtschaft - in der Entscheidung vom 6.4.1993 (NJW 
93,1849 = DAR 93,251 = NZV 93,1849) klargestellt, dass nichts anderes für den 
vom Geschädigten eingeschalteten Sachverständigen gelten kann, der "mit Recht 
auf denjenigen Kaufpreis abgestellt (habe), der auf dem allgemeinen Markt für 
das unfallgeschädigte Fahrzeug zu erzielen war." 
Der Senat teilt diese Auffassung, die auch in der Literatur weite Zustimmung 
gefunden hat (vgl. Riedmeyer, DAR 2002, 43, Gebhard, NZV 2002, 250; grs. auch: 
Hubert, DAR 2002, 385). Die hiergegen erhobenen Einwände geben zu einer anderen 
Beurteilung keinen Anlass. 
Dies gilt zunächst für die Behauptung, die Einbeziehung von Sondermärkten sei 
eine kaufmännische Selbstverständlichkeit, die für den Geschädigten gleichsam 
ergebnisneutral sei (vgl. etwa Fuchs, DAR 2002, 189; Höke, NZV 2002,254): 
Würde man den Sachverständigen verpflichten, den - im Zweifel höheren - Restwert 
zu akzeptieren, der sich nach Recherchen auf dem Sondermarkt unter 
Berücksichtigung von Internet-Restwertbörsen und spezialisierten 
Restwertaufkäufern ergibt, und würde der Geschädigte auf der Basis dieses 
Gutachtens abrechnen, minderte sich sein unmittelbarer Zahlungsanspruch gegen 
die Versicherung um diesen Mehrbetrag, der vom Wiederbeschaffungswert abgezogen 
wird. Der Geschädigte, der diesen Preis in der Regel bei Inzahlunggabe oder bei 
einem Verkauf auf dem regionalen Gebrauchtwagenmarkt, also auf dem ihm 
zugänglichen "allgemeinen" Markt, nicht erzielen kann, müsste sich entweder mit 
einem geringeren Schadensbetrag abfinden oder seinerseits nun zeitaufwendig nach 
den Verwertungsmöglichkeiten suchen, die die Wertangabe des Sachverständigen 
maßgeblich bestimmt haben. Damit würden die Grundsätze des Schadensrechts 
ausgehöhlt, die den Geschädigten als "Herrn des Restitutionsgeschehens" sehen, 
dem bei der Schadensbehebung die von der Versicherung gewünschten 
Verwertungsmodalitäten nicht aufgezwungen werden dürfen (BGH NJW 2002, 800 
[802]). Dem Geschädigten soll dieser zeitaufwendigere und risikoreiche Weg eines 
Doppelgeschäfts - Verhandlungen mit dem Restwertaufkäufer über den Unfallwagen 
bei gleichzeitigen Verhandlungen mit dem Gebrauchtwagenhändler über das 
Ersatzfahrzeug - gerade erspart werden. 
Eine andere Betrachtung wird auch nicht dadurch gerechtfertigt, dass, wie 
angeführt worden ist (Höke, NZV 2002,254), "die allermeisten Unfallfahrzeuge 
letztlich bei den spezialisierten Unfallwagenhändlern landen, auch wenn das 
Fahrzeug zunächst von einem Autohaus oder einer Reparaturwerkstatt eingekauft 
worden ist," mit dem Unfallwagen also ein weiterer Erlös erzielt werde, der dem 
Geschädigten nicht zu Gute komme, vom Versicherer aber bezahlt werden müsse. 
Der interessengerechte Ausweg hieraus liegt aber nicht darin, dass sich der 
Geschädigte einen - für ihn fiktiven - höheren Restwert anrechnen lassen muss. 
Vielmehr hat die Versicherungswirtschaft selbst die Möglichkeit, diesen 
Mehrerlös zu erwirtschaften, indem sie dem Geschädigten das Fahrzeug zum vom 
Sachverständigen geschätzten Restwert abkauft und ihrerseits auf dem 
wirtschaftlich günstigeren "Sondermarkt" verwertet (vgl. auch hierzu: BGH NJW 
2000,800 [802]). 
Sollten die oben genannten Richtlinien des BVSK dahin zu verstehen sein, dass 
der Sachverständige für verpflichtet gehalten wird, auch Angebote aus dem 
Sondermarkt zu berücksichtigen, wäre dies mit der Rechtsprechung des BGH (auf 
die sich die Richtlinien ausdrücklich beziehen) unvereinbar (vgl. Riedmeyer, DAR 
2002, 43 ff., differenzierend Huber, DAR 2002, 395) und deshalb für den 
Beklagten rechtlich unverbindlich. 
 
c) 
Dass im vorliegenden Fall auf dem "allgemeinen" regionalen Markt für das 
beschädigte Fahrzeug ein höherer Preis als 20.448,28 EURO zu erzielen gewesen 
wäre und das Gutachten des Beklagten deshalb auf einer unzutreffenden 
Tatsachengrundlage beruht, lässt sich nicht feststellen. Denn die Klägerin hat 
in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat bestätigt, dass es sich auch bei den 
Firmen C in X und W in V, deren Angebote über 30.000,- EURO brutto (Bl.51 GA) 
bzw. über 35.000,- EURO (Bl.6 GA) von ihr zum Vergleich herangezogen worden 
sind, um spezialisierte Restwertaufkäufer handelt, deren Angebote nach ständiger 
Rechtsprechung gerade nicht in die Restwertbestimmung einzufließen hatten. 
 
3. 
Ein Schadensersatzanspruch steht der Klägerin auch nicht aus anderen Gründen 
zu. 
Zwar würde ein Verstoß gegen die Richtlinien des BVSK und damit eine objektive 
Pflichtverletzung vorliegen, wenn der Beklagte die Restwertfestsetzung ohne 
Einholung entsprechender Angebote aus dem allgemeinen Markt getroffen hätte. Für 
ihre entsprechende Behauptung ist die Klägerin, die eine objektive 
Pflichtverletzung zu beweisen hat, jedoch beweisfällig geblieben. Denn sie hat 
keinen Beweis für ihre Behauptung angetreten, dass der Beklagte die Angebote, 
auf die er sich im Gutachten berufen hat, nicht eingeholt habe. 
 
III. 
 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus den §§ 708 
Nr.10, 713 ZPO. 
 
IV. 
 
Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision sind nicht erfüllt. Der 
Senat weicht mit seiner Entscheidung weder von einer Entscheidung des 
Bundesgerichtshofes ab, noch hat die Sache über die Rechtsanwendung auf den 
Einzelfall hinaus grundsätzliche Bedeutung. 
Streitwert für das Berufungsverfahren und Wert der Beschwer für die Klägerin: 
7.448,28 Euro
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