Urteilstenor Gericht und Aktenzeichen

Unfallauto Verkauf ohne Einschätzung der Versicherung rechtens

Oberlandesgericht München
10 U 4116/98

Geschädigte eines Verkehrsunfalles dürfen ihr Auto grundsätzlich zu dem von Gutachtern geschätzten Restwert verkaufen und müssen nicht die Einschätzung der Versicherung abwarten. Autobesitzer sind nicht verpflichtet, vor dem Verkauf das möglicherweise bessere Angebot der gegnerischen Versicherung einzuholen. Bei der Schadensberechnung dürfe der Versicherer daher nur den vom Gutachter ermittelten Wert zugrunde legen und nicht den Preis, den ein Käufer zu zahlen bereit gewesen wäre. 

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