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Stoppschild überfahren Unfall zahlt die Kasko Versicherung? OLG Nürnberg  8 U 2478/01 vom 20.12.2001

Die Kfz-Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.  Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt.

 

Auszuge aus der Urteils-Begründung:

 

Die Kfz-Kaskoversicherung ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, wenn der Versicherte den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt hat.

Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt.

 

Die Beklagte (Kfz-Kaskoversicherung) ist gemäß § 61 VVG von ihrer Leistungspflicht befreit, weil der Kläger den Versicherungsfall vom ... grob fahrlässig herbeigeführt hat. Grob fahrlässig handelt ein Versicherungsnehmer, der die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in besonders schwerem Maße verletzt und das unbeachtet lässt, was im gegebenen Fall jedem einleuchten müsste. Für die Abgrenzung zwischen grober Fahrlässigkeit und einfacher Fahrlässigkeit sind alle Umstände des Einzelfalls gegeneinander abzuwägen. Dabei spielen insbesondere die objektive Schwere und Gefährlichkeit des Pflichtverstoßes und das Maß der individuellen Vorwerfbarkeit eine entscheidende Rolle.

 

Vorliegend waren folgende Gesichtspunkte entscheidungserheblich:

Das Überfahren eines Stoppschildes stellt einen schweren und gefährlichen Verkehrsverstoß dar, weil Stoppschilder üblicherweise an besonders verkehrsreichen oder gefährlichen Einmündungen bzw. Kreuzungen aufgestellt werden. Die objektive Schwere des Verstoßes steht dem Überfahren eines Rotlichts nur wenig nach, bei dem die Rechtsprechung in der Regel die objektiven Voraussetzungen grober Fahrlässigkeit annimmt (BGHZ 119, 147 ff., 151; OLG Nürnberg, SP 96, 219).

 

Der Annahme objektiver Schwere des Verstoßes stehen keine Besonderheiten der Unfallörtlichkeit oder des Unfallhergangs entgegen., im Gegenteil:

Die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemachten Lichtbilder der Unfallstelle zeigen deutlich, dass die Kreuzung, auf der sich der Unfall ereignete, übersichtlich, die untergeordnete Straße gegenüber der bevorrechtigten Straße deutlich schmäler und das Stoppschild selbst etwa 100 m vor der Kreuzung durch ein Hinweisschild angekündigt war. Hinzu kommt - auch das zeigen die Lichtbilder -, dass das Stoppschild schlechthin nicht übersehen werden konnte, da es sich unmittelbar neben einer Wegweisertafel befand und die Sicht und Aufmerksamkeit durch andere Verkehrszeichen nicht beeinträchtigt wurde. Darüber hinaus war die Einmündung durch eine breite Linie deutlich gekennzeichnet. Mangels entgegenstehender Anhaltspunkte ist damit von einem objektiv schwerwiegenden Verstoß auszugehen.  Den Kläger trifft auch der Vorwurf subjektiv grober Fahrlässigkeit. Er macht zwar geltend, er habe in fremder Gegend befindlich und sich auf die Wegweisertafel konzentrierend, das Stoppschild schlicht übersehen. Diese Einlassung jedoch lässt den Vorwurf grober Fahrlässigkeit nicht entfallen. Gerade derjenige Kraftfahrer, der sich in unbekannter Gegend aufhält, muss Vorfahrtsregelungen mit besonderer Aufmerksamkeit beachten.  Die grobe Fahrlässigkeit entfällt auch nicht deshalb, weil der Kläger lediglich für ganz kurze Zeit (Augenblicksversagen) die gebotene Aufmerksamkeit außer Acht ließ (BGHZ 119, 147 ff.; Haberstroh, MDR 2000, 349 ff.).

 

Sind - wie vorliegend - die objektiven Merkmale grober Fahrlässigkeit gegeben, reicht auch nur kurzfristige Unaufmerksamkeit allein nicht aus, den Vorwurf grober Fahrlässigkeit insgesamt entfallen zu lassen. Gerade bei Sorgfaltspflichtverletzungen im Straßenverkehr ist es typisch, dass die der Verletzung zugrunde liegende Unaufmerksamkeit nur kurzfristig ist. Um grobe Fahrlässigkeit ausschließen zu können, müssen noch weitere, in der Person des Handelnden liegende besondere Umstände hinzukommen, die den Grund des Momentanversagens in einem milderen Licht erscheinen lassen (BGHZ 119, 147 ff., 150). An solchen weiteren Umständen fehlt es vorliegend.

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