Gesetzesänderung für Auslandsunfälle
Mit der am 1.1.03 in Kraft getretenen Änderung des 
Pflichtversicherungsgesetzes (PflVG, BGBl. I 02, 2586) hat der Gesetzgeber die 
europarechtliche Vorgabe der 4. Kfz-Haftpflicht-Richtlinie (N. 2000/26/EG, ABIEG 
L 181 v. 20.7.00, S. 65) umgesetzt.
 • Ziel ist vor allem, die Schwierigkeiten des Geschädigten nach einem Unfall im 
Ausland so weit wie möglich zu beseitigen.
 • Gleichzeitig wurden für alle Inlandsunfälle in dem neuen § 3a PflVG 
Regulierungsbestimmungen getroffen.
Der nachfolgende Beitrag gibt hierzu einen Überblick.
Nach § 7b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (VAG) muss jeder 
Haftpflichtversicherer eines EU-Mitgliedstaates in jedem anderen Land außer 
seinem Sitzland einen Schadenregulierungsbeauftragten benennen, der in der 
Landessprache des Geschädigten den Schaden regulieren kann. Der im Ausland durch 
ein Verkehrsunfallereignis geschädigte Mandant kann seine Ansprüche 
außergerichtlich also in der Bundesrepublik geltend machen. Allerdings wird ein 
Gerichtsstand in der Bundesrepublik allein durch die Bestellung des 
Regulierungsbeauftragten noch nicht begründet. Dies ist nur der Fall, wenn eine 
Zweigniederlassung i.S.V. § 21 ZPO mit der Schadenregulierung beauftragt ist. 
Nach § 8a PflVG müssen Auskunftsstellen eingerichtet werden, bei denen u.a. der 
Fahrzeughalter, der Versicherer und der Regulierungsbeauftragte in Erfahrung 
gebracht werden können. Auskunftsberechtigt ist der Geschädigte wenn
 • er seinen Wohnsitz in der 
Bundesrepublik hat, oder
 • das den Unfall verursachende Fahrzeug seinen regelmäßigen Standort in der 
Bundesrepublik hat, oder
 • sich der Unfall in der Bundesrepublik ereignet hat.
Mit den Verfahrensregelungen ist keine Änderung des 
der Schadenabwicklung zu Grunde zu legenden sachlichen Rechts verbunden. 
Vielmehr bleibt es insoweit bei der Regelung nach Art. 40 ff. EGBGB, 
insbesondere bei Art. 40 Abs. 1 EGBGB, wonach auf Verkehrsunfälle grundsätzlich 
das Recht des Tatortes anzuwenden ist, bei einem Unfall in Frankreich also zum 
Beispiel französisches Schadensrecht.
Eine wichtige Ausnahme enthält hier allerdings Art. 40 Abs. 2 EGBGB. Haben der 
Geschädigte und der Schädiger ihren gewöhnlichen Wohnsitz in einem gemeinsamen 
vom Unfallort abweichenden Mitgliedsstaat, kann auch das Recht des Wohnsitzes 
zur Anwendung kommen.
Beispiel
Zwei deutsche Urlauber aus Aachen und Koblenz verunfallen in Italien. Nach Art. 
40 Abs. 1 EGBGB wäre grundsätzlich italienisches Recht als Tatortrecht 
anwendbar. Da aber beide Unfallbeteiligten ihren gewöhnlichen Wohnsitz in 
Deutschland haben, kann in Deutschland nach deutschem Schadenrecht reguliert 
werden. Dies hat insbesondere im Hinblick auf die auch nach der 
Schadenersatzrechtsreform (hierzu Goebel VA 05/02, 65 ff.; VA 06/02, 71 ff., und 
VA 07/02, 97 ff.) noch verbliebenen Möglichkeiten der fiktiven Schadenabrechnung 
Vorteile.
Regulierungsfrist beträgt 3 Monate. Der Schaden ist grundsätzlich durch den 
Regulierungsbeauftragten binnen einer Frist von drei Monaten zu regulieren. Ist 
dies fristgerecht nicht möglich, so muss der Geschädigte jedenfalls eine 
begründete Mitteilung erhalten. Ist eine Regulierung nicht binnen drei Monaten 
erfolgt, ist der Schadenersatzanspruch nach § 3a Nr. 2 PflVG n.F. mit 5 
Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach §§ 288 Abs. 1, 247 BGB zu verzinsen. 
Weitergehende Ansprüche, d.h. ein früherer Verzugseintritt durch Mahnung, 
bleiben davon aber unberührt. Dies gilt auch für alle Inlandsunfälle. Der 
Bundesgesetzgeber ist über die Anforderungen der EU-Richtlinie hinausgegangen 
und hat die Regulierungsfrist von drei Monaten in einem neuen § 3a PflVG so 
geregelt, dass diese Frist auch für alle Inlandsunfälle ohne jegliche 
Auslandsberührung gilt. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung (BT-Drks. 
14/8770 S. 11) ausdrücklich klargestellt, dass es sich um eine absolute 
Obergrenze für die Regulierungszeit handelt. Dies kommt auch in § 3a S. 1 PflVG 
zum Ausdruck, wo es heißt, dass der Versicherer „unverzüglich“ ein 
Schadenersatzangebot vorzulegen hat, d.h. ohne schuldhaftes Zögern. § 12 PflVG 
wurde in der Weise geändert, dass bei Insolvenz des Haftpflichtversicherers im 
Inland oder in einem der EU-Mitgliedsstaaten Leistungen aus dem bereits 
existierenden Entschädigungsfonds schon aber bei der Stellung des 
Insolvenzantrages erbracht werden können. Nach § 12a PflVG wird zusätzlich eine 
„Entschädigungsstelle für Auslandsunfälle“ gegründet. Dies geschieht in gleicher 
Form auch in allen anderen EU-Mitgliedsstaaten. Diese Stelle kann in Anspruch 
genommen werden, wenn:
 • der zuvor über den 
Regierungsbeauftragten in Anspruch genommene Versicherer seiner Pflicht auf 
Regulierung binnen drei Monaten oder jedenfalls der Vorlage einer begründeten 
Stellungnahme in dieser Frist nicht nachgekommen ist;
 • der ersatzpflichtige Haftpflichtversicherer entgegen der EU-Richtlinie keinen 
Regulierungsbeauftragten bestellt hat;
 • das schädigende Fahrzeug nicht oder das Versicherungsunternehmen nicht 
innerhalb von zwei Monaten nach dem Schadenfall ermittelt werden kann. 
Ersetzt die Entschädigungsstelle den Schaden, so 
geht der Ersatzanspruch nach § 12b PflVG auf diese kraft Gesetzes über. Dabei 
kann der Übergang nicht zum Nachteil des Geschädigten geltend gemacht werden. 
Die Regelung entspricht § 67 VVG, so dass auch hier die Grundsätze über das 
Quotenvorrecht zur Anwendung kommen. Die Entschädigungsstelle muss den Antrag 
nach § 12a PflVG binnen zwei Monaten bearbeiten. Die Bearbeitung ist 
einzustellen, wenn das Versicherungsunternehmen oder der Regulierungsbeauftragte 
in dieser Frist ein Regulierungsangebot vorlegen.
Hat der Geschädigte die Versicherung gerichtlich in Anspruch genommen, scheidet 
nach § 12a Abs. 1 a.E. PflVG eine Inanspruchnahme der Entschädigungsstelle aus.